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Der Revisionswerber, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 12. August 2021 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005.Der Revisionswerber, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 12. August 2021 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005. 2
Mit Bescheid vom 8. November 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 zurück. Unter einem erließ es gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei. Zudem erließ es gegen den Revisionswerber ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.Mit Bescheid vom 8. November 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 zurück. Unter einem erließ es gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei. Zudem erließ es gegen den Revisionswerber ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. 3
Das BFA begründete die Zurückweisung des Antrages damit, dass der Mitbeteiligte seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Er habe dem BFA trotz Aufforderung und Belehrung mit Schreiben vom 10. September 2021 und 15. Oktober 2021 kein Reisedokument vorgelegt.
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Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis ab. Das BVwG sprach weiters aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis ab. Das BVwG sprach weiters aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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In seiner Begründung führte das BVwG - soweit für den Revisionsfall relevant - aus, dass der Revisionswerber nach § 8 AsylG-DV 2005 geforderte Dokumente trotz Aufforderung nicht vorgelegt habe. Eine Heilung dieses Mangels nach § 4 AsylG-DV habe der Revisionswerber nicht beantragt. In den Schreiben des BFA vom 10. September 2021 und vom 15. Oktober 2021 sei der Revisionswerber auf die Möglichkeit eines solchen Antrages hingewiesen worden. Zusammengefasst kam das BVwG zum Ergebnis, dass der Revisionswerber seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 nicht nachgekommen sei.In seiner Begründung führte das BVwG - soweit für den Revisionsfall relevant - aus, dass der Revisionswerber nach Paragraph 8, AsylG-DV 2005 geforderte Dokumente trotz Aufforderung nicht vorgelegt habe. Eine Heilung dieses Mangels nach Paragraph 4, AsylG-DV habe der Revisionswerber nicht beantragt. In den Schreiben des BFA vom 10. September 2021 und vom 15. Oktober 2021 sei der Revisionswerber auf die Möglichkeit eines solchen Antrages hingewiesen worden. Zusammengefasst kam das BVwG zum Ergebnis, dass der Revisionswerber seiner Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht nachgekommen sei.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Zu ihrer Zulässigkeit macht die Revision geltend, dass der Revisionswerber nicht im Sinn des § 58 Abs. 11 AsylG 2005 und des § 4 AsylG-DV 2005 belehrt worden sei. Bei entsprechender Belehrung hätte der Revisionswerber einen Heilungsantrag mit der Begründung stellen können, dass „wegen grundsätzlicher Bedenken der [irakischen] Botschaft und Befürchtung einer Abschiebung mit Zwang kein Heimreisezertifikat zu erlangen“ gewesen sei.Zu ihrer Zulässigkeit macht die Revision geltend, dass der Revisionswerber nicht im Sinn des Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 und des Paragraph 4, AsylG-DV 2005 belehrt worden sei. Bei entsprechender Belehrung hätte der Revisionswerber einen Heilungsantrag mit der Begründung stellen können, dass „wegen grundsätzlicher Bedenken der [irakischen] Botschaft und Befürchtung einer Abschiebung mit Zwang kein Heimreisezertifikat zu erlangen“ gewesen sei.
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Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 sind einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen die darin genannten Urkunden und Nachweise (u.a. ein gültiges Reisedokument) anzuschließen. § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 sieht vor, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (wie hier nach § 56 AsylG 2005) zurückzuweisen ist, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments kann grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigen. Allerdings kann die Behörde gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 auf begründeten Antrag des Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels (u.a.) nach § 8 AsylG-DV 2005 zulassen, und zwar im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls (Z 1), zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK (Z 2) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Z 3) (vgl. VwGH 19.10.2022, Ra 2021/22/0228).Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 sind einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen die darin genannten Urkunden und Nachweise (u.a. ein gültiges Reisedokument) anzuschließen. Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 sieht vor, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (wie hier nach Paragraph 56, AsylG 2005) zurückzuweisen ist, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments kann grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigen. Allerdings kann die Behörde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 auf begründeten Antrag des Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels (u.a.) nach Paragraph 8, AsylG-DV 2005 zulassen, und zwar im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls (Ziffer eins,), zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK (Ziffer 2,) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Ziffer 3,) vergleiche , VwGH 19.10.2022, Ra 2021/22/0228). 12
Das BFA forderte den Revisionswerber in zwei Schreiben vom September und Oktober 2021 zur Stellungnahme und Vorlage eines Reisedokumentes auf. Diese Schreiben enthielten - wie das BVwG zutreffend ausführte - jeweils einen Hinweis auf die Möglichkeit, einen Heilungsantrag gemäß § 4 AsylG-DV zu stellen, sowie weitere Informationen zu den möglichen Gründen, die eine Heilung im Sinn der genannten Bestimmungen rechtfertigen könnten.Das BFA forderte den Revisionswerber in zwei Schreiben vom September und Oktober 2021 zur Stellungnahme und Vorlage eines Reisedokumentes auf. Diese Schreiben enthielten - wie das BVwG zutreffend ausführte - jeweils einen Hinweis auf die Möglichkeit, einen Heilungsantrag gemäß Paragraph 4, AsylG-DV zu stellen, sowie weitere Informationen zu den möglichen Gründen, die eine Heilung im Sinn der genannten Bestimmungen rechtfertigen könnten.
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Damit ist das BFA seiner Belehrungspflicht nach § 58 Abs. 11 AsylG 2005 nachgekommen (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall VwGH 31.8.2023, Ra 2021/17/0183). Überdies hat der Revisionswerber in seiner Beschwerde gar nicht vorgebracht, vom BFA nicht ausreichend über die Möglichkeit, einen Antrag auf Heilung gemäß § 4 AsylG-DV 2005 zu stellen, belehrt worden zu sein.Damit ist das BFA seiner Belehrungspflicht nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 nachgekommen vergleiche , zu einem ähnlich gelagerten Fall VwGH 31.8.2023, Ra 2021/17/0183). Überdies hat der Revisionswerber in seiner Beschwerde gar nicht vorgebracht, vom BFA nicht ausreichend über die Möglichkeit, einen Antrag auf Heilung gemäß Paragraph 4, AsylG-DV 2005 zu stellen, belehrt worden zu sein. 14
In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 27. Mai 2024