TE Vwgh Beschluss 2024/5/27 Ra 2022/17/0066

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.05.2024
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §56
AsylG 2005 §58 Abs11
AsylG 2005 §58 Abs11 Z2
AsylGDV 2005 §4 Abs1
AsylGDV 2005 §8
AsylGDV 2005 §8 Abs1
AsylGDV 2005 §8 Abs1 Z1
AsylGDV 2005 §8 Abs1 Z2
AsylGDV 2005 §8 Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
MRK Art8
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des H A F in T, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried im Innkreis, Promenade 3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 2022, L524 2163363-2/7E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und Einreiseverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des H A F in T, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried im Innkreis, Promenade 3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 2022, L524 2163363-2/7E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und Einreiseverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 12. August 2021 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005.Der Revisionswerber, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 12. August 2021 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005.
2
Mit Bescheid vom 8. November 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 zurück. Unter einem erließ es gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei. Zudem erließ es gegen den Revisionswerber ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.Mit Bescheid vom 8. November 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 zurück. Unter einem erließ es gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei. Zudem erließ es gegen den Revisionswerber ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3
Das BFA begründete die Zurückweisung des Antrages damit, dass der Mitbeteiligte seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Er habe dem BFA trotz Aufforderung und Belehrung mit Schreiben vom 10. September 2021 und 15. Oktober 2021 kein Reisedokument vorgelegt.
4
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis ab. Das BVwG sprach weiters aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis ab. Das BVwG sprach weiters aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
5
In seiner Begründung führte das BVwG - soweit für den Revisionsfall relevant - aus, dass der Revisionswerber nach § 8 AsylG-DV 2005 geforderte Dokumente trotz Aufforderung nicht vorgelegt habe. Eine Heilung dieses Mangels nach § 4 AsylG-DV habe der Revisionswerber nicht beantragt. In den Schreiben des BFA vom 10. September 2021 und vom 15. Oktober 2021 sei der Revisionswerber auf die Möglichkeit eines solchen Antrages hingewiesen worden. Zusammengefasst kam das BVwG zum Ergebnis, dass der Revisionswerber seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 nicht nachgekommen sei.In seiner Begründung führte das BVwG - soweit für den Revisionsfall relevant - aus, dass der Revisionswerber nach Paragraph 8, AsylG-DV 2005 geforderte Dokumente trotz Aufforderung nicht vorgelegt habe. Eine Heilung dieses Mangels nach Paragraph 4, AsylG-DV habe der Revisionswerber nicht beantragt. In den Schreiben des BFA vom 10. September 2021 und vom 15. Oktober 2021 sei der Revisionswerber auf die Möglichkeit eines solchen Antrages hingewiesen worden. Zusammengefasst kam das BVwG zum Ergebnis, dass der Revisionswerber seiner Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht nachgekommen sei.
6
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
7
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
Zu ihrer Zulässigkeit macht die Revision geltend, dass der Revisionswerber nicht im Sinn des § 58 Abs. 11 AsylG 2005 und des § 4 AsylG-DV 2005 belehrt worden sei. Bei entsprechender Belehrung hätte der Revisionswerber einen Heilungsantrag mit der Begründung stellen können, dass „wegen grundsätzlicher Bedenken der [irakischen] Botschaft und Befürchtung einer Abschiebung mit Zwang kein Heimreisezertifikat zu erlangen“ gewesen sei.Zu ihrer Zulässigkeit macht die Revision geltend, dass der Revisionswerber nicht im Sinn des Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 und des Paragraph 4, AsylG-DV 2005 belehrt worden sei. Bei entsprechender Belehrung hätte der Revisionswerber einen Heilungsantrag mit der Begründung stellen können, dass „wegen grundsätzlicher Bedenken der [irakischen] Botschaft und Befürchtung einer Abschiebung mit Zwang kein Heimreisezertifikat zu erlangen“ gewesen sei.
11
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 sind einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen die darin genannten Urkunden und Nachweise (u.a. ein gültiges Reisedokument) anzuschließen. § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 sieht vor, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (wie hier nach § 56 AsylG 2005) zurückzuweisen ist, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments kann grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigen. Allerdings kann die Behörde gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 auf begründeten Antrag des Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels (u.a.) nach § 8 AsylG-DV 2005 zulassen, und zwar im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls (Z 1), zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK (Z 2) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Z 3) (vgl. VwGH 19.10.2022, Ra 2021/22/0228).Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 sind einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen die darin genannten Urkunden und Nachweise (u.a. ein gültiges Reisedokument) anzuschließen. Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 sieht vor, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (wie hier nach Paragraph 56, AsylG 2005) zurückzuweisen ist, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments kann grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigen. Allerdings kann die Behörde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 auf begründeten Antrag des Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels (u.a.) nach Paragraph 8, AsylG-DV 2005 zulassen, und zwar im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls (Ziffer eins,), zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK (Ziffer 2,) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Ziffer 3,) vergleiche , VwGH 19.10.2022, Ra 2021/22/0228).
12
Das BFA forderte den Revisionswerber in zwei Schreiben vom September und Oktober 2021 zur Stellungnahme und Vorlage eines Reisedokumentes auf. Diese Schreiben enthielten - wie das BVwG zutreffend ausführte - jeweils einen Hinweis auf die Möglichkeit, einen Heilungsantrag gemäß § 4 AsylG-DV zu stellen, sowie weitere Informationen zu den möglichen Gründen, die eine Heilung im Sinn der genannten Bestimmungen rechtfertigen könnten.Das BFA forderte den Revisionswerber in zwei Schreiben vom September und Oktober 2021 zur Stellungnahme und Vorlage eines Reisedokumentes auf. Diese Schreiben enthielten - wie das BVwG zutreffend ausführte - jeweils einen Hinweis auf die Möglichkeit, einen Heilungsantrag gemäß Paragraph 4, AsylG-DV zu stellen, sowie weitere Informationen zu den möglichen Gründen, die eine Heilung im Sinn der genannten Bestimmungen rechtfertigen könnten.
13
Damit ist das BFA seiner Belehrungspflicht nach § 58 Abs. 11 AsylG 2005 nachgekommen (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall VwGH 31.8.2023, Ra 2021/17/0183). Überdies hat der Revisionswerber in seiner Beschwerde gar nicht vorgebracht, vom BFA nicht ausreichend über die Möglichkeit, einen Antrag auf Heilung gemäß § 4 AsylG-DV 2005 zu stellen, belehrt worden zu sein.Damit ist das BFA seiner Belehrungspflicht nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 nachgekommen vergleiche , zu einem ähnlich gelagerten Fall VwGH 31.8.2023, Ra 2021/17/0183). Überdies hat der Revisionswerber in seiner Beschwerde gar nicht vorgebracht, vom BFA nicht ausreichend über die Möglichkeit, einen Antrag auf Heilung gemäß Paragraph 4, AsylG-DV 2005 zu stellen, belehrt worden zu sein.
14
In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. Mai 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022170066.L00

Im RIS seit

25.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten