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Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 2021, Ra 2020/17/0065 bis 0066, verwiesen:
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Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 2. Februar 2018 wurde der Erstrevisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der zweitrevisionswerbenden Partei der fünffachen Übertretung des „§ 52 Abs. 1 Z 1“ Glücksspielgesetz - GSpG (mit vier elektronischen Glücksspielgeräten sowie einem „sonstigen Eingriffsgegenstand“ in Form eines „Cash-Center“) schuldig erkannt und es wurden über ihn fünf Geldstrafen zu je € 8.000,-- (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt, weil er als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der zweitrevisionswerbenden Partei zumindest vom 27. Juni bis zum Kontrolltag am 11. Juli 2017 Glücksspiele unternehmerisch zugänglich gemacht habe. Die zweitrevisionswerbende Partei wurde gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur Haftung für die verhängten Geldstrafen sowie für die Verfahrenskosten verpflichtet.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 2. Februar 2018 wurde der Erstrevisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der zweitrevisionswerbenden Partei der fünffachen Übertretung des „§ 52 Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz - GSpG (mit vier elektronischen Glücksspielgeräten sowie einem „sonstigen Eingriffsgegenstand“ in Form eines „Cash-Center“) schuldig erkannt und es wurden über ihn fünf Geldstrafen zu je € 8.000,-- (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt, weil er als das gemäß Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der zweitrevisionswerbenden Partei zumindest vom 27. Juni bis zum Kontrolltag am 11. Juli 2017 Glücksspiele unternehmerisch zugänglich gemacht habe. Die zweitrevisionswerbende Partei wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur Haftung für die verhängten Geldstrafen sowie für die Verfahrenskosten verpflichtet.
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Mit Erkenntnis vom 7. Dezember 2018 gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18. Juni 2018 der von den revisionswerbenden Parteien erhobenen Beschwerde betreffend die fünfte Übertretung Folge, behob das Straferkenntnis in diesem Punkt und stellte das Verfahren (insoweit) ein. Im Übrigen wies es die Beschwerde mit einer hier nicht relevanten Maßgabe dem Grunde und der Höhe nach ab.
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Der Verwaltungsgerichtshof hob dieses Erkenntnis am 29. Oktober 2019, Ra 2019/09/0065 bis 0066, soweit mit diesem die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien abgewiesen worden war sowie im Ausspruch über die Verfahrenskosten wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgrund des Fehlens der Anführung der Strafsanktionssnorm im Spruch auf.
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Mit (Ersatz-)Erkenntnis vom 28. November 2019 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde betreffend die erste bis vierte Übertretung mit einer hier nicht relevanten Maßgabe ab und bestimmte als Strafsanktionsnorm „§ 52 Abs. 2 GSpG“.Mit (Ersatz-)Erkenntnis vom 28. November 2019 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde betreffend die erste bis vierte Übertretung mit einer hier nicht relevanten Maßgabe ab und bestimmte als Strafsanktionsnorm „§ 52 Absatz 2, GSpG“.
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Der Verwaltungsgerichtshof hob dieses Erkenntnis am 27. September 2021, Ra 2020/17/0065 bis 0066, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, da sich das Verwaltungsgericht in seiner Beweiswürdigung zu einer entscheidungswesentlichen Tatfrage unter anderem auf Beweise, die entgegen § 48 VwGVG nicht in der durchgeführten Verhandlung aufgenommen worden waren, gestützt hatte.Der Verwaltungsgerichtshof hob dieses Erkenntnis am 27. September 2021, Ra 2020/17/0065 bis 0066, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, da sich das Verwaltungsgericht in seiner Beweiswürdigung zu einer entscheidungswesentlichen Tatfrage unter anderem auf Beweise, die entgegen Paragraph 48, VwGVG nicht in der durchgeführten Verhandlung aufgenommen worden waren, gestützt hatte.
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Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht im dritten Rechtsgang nach Fortsetzung der mündlichen Verhandlung der Beschwerde der revisionswerbenden Parteien betreffend zwei der Glücksspielgeräte („Übertretungen 3. und 4.“) sowie den „sonstigen Eingriffsgegenstand“ („Cash Center“) Folge, behob das Straferkenntnis in diesen Punkten und stellte das Verfahren (insoweit) ein. Im Übrigen wurde die Beschwerde mit den Maßgaben der Präzisierung der BGBl-Fundstelle, der Ergänzung der Rechtsvorschrift durch die Wortfolge „drittes Tatbild“ und der Korrektur der Strafbestimmung auf „§ 52 Abs. 2 erster Strafsatz“ abgewiesen, die Höhe der verhängten Geldstrafen mit jeweils € 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafen mit jeweils 8 Stunden) neu festgesetzt sowie ausgesprochen, dass sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren vermindere und dieser sowie die Geldstrafen binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten seien. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht im dritten Rechtsgang nach Fortsetzung der mündlichen Verhandlung der Beschwerde der revisionswerbenden Parteien betreffend zwei der Glücksspielgeräte („Übertretungen 3. und 4.“) sowie den „sonstigen Eingriffsgegenstand“ („Cash Center“) Folge, behob das Straferkenntnis in diesen Punkten und stellte das Verfahren (insoweit) ein. Im Übrigen wurde die Beschwerde mit den Maßgaben der Präzisierung der BGBl-Fundstelle, der Ergänzung der Rechtsvorschrift durch die Wortfolge „drittes Tatbild“ und der Korrektur der Strafbestimmung auf „§ 52 Absatz 2, erster Strafsatz“ abgewiesen, die Höhe der verhängten Geldstrafen mit jeweils € 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafen mit jeweils 8 Stunden) neu festgesetzt sowie ausgesprochen, dass sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren vermindere und dieser sowie die Geldstrafen binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten seien. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
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Das Verwaltungsgericht führte aus, dass es den revisionswerbenden Parteien mit der Ladung zur fortgesetzten Verhandlung jene Unterlagen und Dokumente zur Kenntnis gebracht habe, die „der Entscheidung auch zugrunde gelegt“ würden. Am 3. August 2022 sei die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2018 fortgesetzt worden. Dem Antrag des Erstrevisionswerbers auf Vertagung sei nicht entsprochen worden, u.a. da dieser bereits in der Verhandlung vom 18. Juni 2018 konkret zum vorgebrachten Untermietverhältnis ausgesagt habe und überdies eine anwaltliche Vertretung vorgelegen sei und vorliege.
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Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2024 teilte das Verwaltungsgericht mit, dass der Erstrevisionswerber verstorben sei.
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Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes mit Verfügung vom 25. März 2024 gab die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 10. April 2024 bekannt, dass die verhängten Strafen samt Kosten bereits vollständig bezahlt worden seien.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst vor, es liege ein Verstoß gegen näher genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, da zwischen der verhängten Geldstrafe (€ 800,--) und der Ersatzfreiheitsstrafe (acht Stunden) ein „unverhältnismäßiger Unterschied“ (nämlich 8 % bzw. 2,38 % der jeweiligen Höchststrafe) bestehe. Da im angefochtenen Erkenntnis keine Begründung dafür erfolgt sei, belaste dies den Strafausspruch mit Rechtswidrigkeit.
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Nach dem VStG gibt es keinen festen Umrechnungsschlüssel von Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen. Eine analoge Anwendung des § 19 StGB ist ausgeschlossen (vgl. VwGH 23.2.2022, Ra 2020/17/0077, mwN).Nach dem VStG gibt es keinen festen Umrechnungsschlüssel von Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen. Eine analoge Anwendung des Paragraph 19, StGB ist ausgeschlossen vergleiche , VwGH 23.2.2022, Ra 2020/17/0077, mwN). 16
Mit dem angefochtenen Erkenntnis verhängte das Verwaltungsgericht ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu € 10.000,-- pro Glücksspielgerät zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 800,-- und - ausgehend von einer gemäß § 12 Abs. 1 VStG grundsätzlich möglichen Höchstdauer von zwei Wochen - Ersatzfreiheitsstrafen in der Höhe von jeweils acht Stunden. Damit wurde im Revisionsfall die Höchststrafe in Bezug auf die Geldstrafen mit je 8 % und in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafen mit je 2,38 % ausgeschöpft. Dass sich daraus ein auffallendes Missverhältnis zwischen den verhängten Geldstrafen und den festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen ergäbe, ist im Revisionsfall nicht ersichtlich (vgl. erneut VwGH 23.2.2022, Ra 2020/17/0077, mwN).Mit dem angefochtenen Erkenntnis verhängte das Verwaltungsgericht ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu € 10.000,-- pro Glücksspielgerät zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 800,-- und - ausgehend von einer gemäß Paragraph 12, Absatz eins, VStG grundsätzlich möglichen Höchstdauer von zwei Wochen - Ersatzfreiheitsstrafen in der Höhe von jeweils acht Stunden. Damit wurde im Revisionsfall die Höchststrafe in Bezug auf die Geldstrafen mit je 8 % und in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafen mit je 2,38 % ausgeschöpft. Dass sich daraus ein auffallendes Missverhältnis zwischen den verhängten Geldstrafen und den festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen ergäbe, ist im Revisionsfall nicht ersichtlich vergleiche , erneut VwGH 23.2.2022, Ra 2020/17/0077, mwN). 17
Die Revision bringt weiters vor, dass im Verhandlungsprotokoll festgehalten sei: „Auf die Verlesung der ... wird in Zustimmung der anwesenden Partei verzichtet.“ Es seien jedoch weder der Erstrevisionswerber noch sein Vertreter anwesend gewesen und hätten daher einer „Verlesung“ nicht „ausdrücklich zugestimmt“. Die „Verlesung des Aktes“ sei daher rechtswidrig gewesen. Nachdem sich das Verwaltungsgericht in seiner Begründung auf den Akt der belangten Behörde gestützt habe, der „rechtswidrig verlesen“ worden sei und als nicht verlesen gelte, stütze sich das Verwaltungsgericht auf Beweise, die nicht bei der Verhandlung aufgenommen worden seien und es liege damit ein relevanter Verfahrensmangel vor. Da die Voraussetzungen für eine Verlesung nicht vorgelegen seien, verstoße das Erkenntnis gegen näher zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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Dieses Vorbringen ist schon insofern nicht schlüssig, als der vorliegende Akt bzw. Teile daraus nach dem Verhandlungsprotokoll vom 3. August 2022 - auf das sich das Revisionsvorbringen offensichtlich bezieht - gerade nicht verlesen wurden. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG wird mit diesem Vorbringen daher nicht aufgezeigt. Dieses Vorbringen ist schon insofern nicht schlüssig, als der vorliegende Akt bzw. Teile daraus nach dem Verhandlungsprotokoll vom 3. August 2022 - auf das sich das Revisionsvorbringen offensichtlich bezieht - gerade nicht verlesen wurden. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd. Artikel 133, Absatz 4, B-VG wird mit diesem Vorbringen daher nicht aufgezeigt.
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Die Revision moniert in der Folge, dass gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz verstoßen worden sei, „zumal in der öffentlichen mündlichen Verhandlung lediglich ein Zeuge einvernommen (worden sei), welcher zum Spielablauf der gegenständlichen Geräte, zum Untermietverhältnis zwischen der Zweitrevisionswerberin und (einer näher genannten GmbH), zum Tatzeitpunkt sowie zum Tatzeitraum keine Wahrnehmungen“ gehabt habe.
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Dabei übersieht die Revision jedoch, dass im vorliegenden Fall nicht nur am 3. August 2022 eine mündliche Verhandlung stattfand (in der ein Kunde im verfahrensgegenständlichen Lokal als Zeuge einvernommen wurde), sondern bereits am 18. Juni 2018 eine Verhandlung abgehalten wurde, in der u.a. der Erstrevisionswerber insbesondere zum vorgebrachten Untermietverhältnis aussagte sowie zwei Exekutivbedienstete, die bei der Kontrolle anwesend gewesen waren, vernommen worden waren.
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Nach der Aufhebung einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes durch den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 42 Abs. 3 VwGG lediglich der Rechtszustand im Nachhinein so zu betrachten, als ob das aufgehobene Erkenntnis oder der aufgehobene Beschluss von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass die vom Verwaltungsgericht im ersten Rechtsgang gesetzten Ermittlungsschritte und durchgeführten Beweisaufnahmen so zu betrachten sind, als ob sie nie erfolgt wären (vgl. VwGH 8.8.2022, Ra 2022/02/0134, mwN). Das Revisionsvorbringen, dass lediglich ein Zeuge vernommen worden sei, der zu entscheidungswesentlichen Tatfragen keine Angaben habe machen können, und dadurch gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz verstoßen worden sei, ist daher nicht zutreffend.Nach der Aufhebung einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes durch den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG lediglich der Rechtszustand im Nachhinein so zu betrachten, als ob das aufgehobene Erkenntnis oder der aufgehobene Beschluss von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass die vom Verwaltungsgericht im ersten Rechtsgang gesetzten Ermittlungsschritte und durchgeführten Beweisaufnahmen so zu betrachten sind, als ob sie nie erfolgt wären vergleiche , VwGH 8.8.2022, Ra 2022/02/0134, mwN). Das Revisionsvorbringen, dass lediglich ein Zeuge vernommen worden sei, der zu entscheidungswesentlichen Tatfragen keine Angaben habe machen können, und dadurch gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz verstoßen worden sei, ist daher nicht zutreffend. 22
Die Revision macht weiters geltend, dass gemäß § 44a VStG die Tatzeit anzuführen sei; laut Straferkenntnis der belangten Behörde handle es sich um den Tatzeitraum von 27. Juni bis 11. Juli 2017. Im gegenständlichen Erkenntnis fänden sich dazu jedoch keinerlei Feststellungen, sodass den revisionswerbenden Parteien die Tat für einen „‘unbekannten‘ Tatzeitraum“ vorgeworfen werde.Die Revision macht weiters geltend, dass gemäß Paragraph 44 a, VStG die Tatzeit anzuführen sei; laut Straferkenntnis der belangten Behörde handle es sich um den Tatzeitraum von 27. Juni bis 11. Juli 2017. Im gegenständlichen Erkenntnis fänden sich dazu jedoch keinerlei Feststellungen, sodass den revisionswerbenden Parteien die Tat für einen „‘unbekannten‘ Tatzeitraum“ vorgeworfen werde. 23
Inwieweit im vorliegenden Fall, in dem im zugrundeliegenden Straferkenntnis von der belangten Behörde im Spruch der konkrete Tatzeitraum von 27. Juni bis 11. Juli 2017 angeführt war und das Verwaltungsgericht diesen Spruch hinsichtlich zweier Glücksspielgeräte bestätigte, dem Erfordernis des § 44a Z 1 VStG nicht Rechnung getragen worden wäre, ist nicht nachvollziehbar.Inwieweit im vorliegenden Fall, in dem im zugrundeliegenden Straferkenntnis von der belangten Behörde im Spruch der konkrete Tatzeitraum von 27. Juni bis 11. Juli 2017 angeführt war und das Verwaltungsgericht diesen Spruch hinsichtlich zweier Glücksspielgeräte bestätigte, dem Erfordernis des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG nicht Rechnung getragen worden wäre, ist nicht nachvollziehbar.
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In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
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Ergänzend wird angemerkt, dass das Revisionsverfahren aufgrund des Todesfalls des Erstrevisionswerbers nicht gegenstandslos wurde, da die verhängten Strafen samt Kosten bereits vollständig bezahlt wurden (vgl. VwGH 22.5.2019, Ra 2018/04/0074, Rn. 6, mwN).Ergänzend wird angemerkt, dass das Revisionsverfahren aufgrund des Todesfalls des Erstrevisionswerbers nicht gegenstandslos wurde, da die verhängten Strafen samt Kosten bereits vollständig bezahlt wurden vergleiche , VwGH 22.5.2019, Ra 2018/04/0074, Rn. 6, mwN). Wien, am 27. Mai 2024