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Zur Vorgeschichte wird in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 VwGG auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Jänner 2022, Ra 2020/17/0093, verwiesen:Zur Vorgeschichte wird in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Jänner 2022, Ra 2020/17/0093, verwiesen:
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Mit Straferkenntnis vom 17. März 2015 erkannte die belangte Behörde den Revisionswerber als Obmann eines näher genannten Vereins schuldig, vier Übertretungen des § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG) iVm. § 9 VStG begangen zu haben, da er in der Zeit von 15. Dezember 2014 bis 14. Jänner 2015 mit näher bezeichneten Eingriffsgegenständen Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen in einem näher genannten Lokal unternehmerisch zugänglich gemacht habe. Über ihn wurden vier Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 3.000,-- (sowie Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt und er wurde zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.Mit Straferkenntnis vom 17. März 2015 erkannte die belangte Behörde den Revisionswerber als Obmann eines näher genannten Vereins schuldig, vier Übertretungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) in Verbindung mit Paragraph 9, VStG begangen zu haben, da er in der Zeit von 15. Dezember 2014 bis 14. Jänner 2015 mit näher bezeichneten Eingriffsgegenständen Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen in einem näher genannten Lokal unternehmerisch zugänglich gemacht habe. Über ihn wurden vier Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 3.000,-- (sowie Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt und er wurde zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
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Mit am 7. Juli 2016 mündlich verkündetem und am 1. August 2018 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt 1.), verpflichtete ihn zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (Spruchpunkt 2.) und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt 3.).Mit am 7. Juli 2016 mündlich verkündetem und am 1. August 2018 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt 1.), verpflichtete ihn zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (Spruchpunkt 2.) und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt 3.).
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Aufgrund der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision des Revisionswerbers - beim Verwaltungsgerichtshof am 20. September 2018 eingelangt - hob der Verwaltungsgerichtshof dieses Erkenntnis „im Umfang seines Ausspruchs über die Strafe sowie die Kosten des Strafverfahrens und des Beschwerdeverfahrens“ mit Erkenntnis vom 28. Februar 2019, Ra 2018/16/0149, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, weil es das Verwaltungsgericht unterlassen habe, die Strafsanktionsnorm zu ergänzen oder richtigzustellen. Im Übrigen (nämlich hinsichtlich des Schuldspruchs) wurde die Revision zurückgewiesen.
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Mit (Ersatz-)Erkenntnis vom 14. Februar 2020 „ergänzte“ das Verwaltungsgericht „(d)as... Erkenntnis ... vom 01.08.2018“ dahingehend, dass es die verletzte Rechtsnorm konkretisierte (Spruchpunkt 1. lit. a)) und die Strafsanktionsnorm mit „§ 52 Abs 2 2. Strafsatz“ GSpG ergänzte (Spruchpunkt 1. lit. b)). Weiters bestimmte das Verwaltungsgericht die Kosten des Straf- und Beschwerdeverfahrens (Spruchpunkte 2. und 3.) und erklärte die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt 4.).Mit (Ersatz-)Erkenntnis vom 14. Februar 2020 „ergänzte“ das Verwaltungsgericht „(d)as... Erkenntnis ... vom 01.08.2018“ dahingehend, dass es die verletzte Rechtsnorm konkretisierte (Spruchpunkt 1. Litera a,)) und die Strafsanktionsnorm mit „§ 52 Absatz 2, 2. Strafsatz“ GSpG ergänzte (Spruchpunkt 1. Litera b,)). Weiters bestimmte das Verwaltungsgericht die Kosten des Straf- und Beschwerdeverfahrens (Spruchpunkte 2. und 3.) und erklärte die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt 4.).
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Aufgrund der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision des Revisionswerbers hob der Verwaltungsgerichtshof dieses Erkenntnis im Umfang der Spruchpunkte 1. lit. b), 2. und 3. mit Erkenntnis vom 5. Jänner 2022, Ra 2020/17/0093, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, weil das angefochtene Erkenntnis keinen Ausspruch über die Strafe sowie die unrichtige Strafsanktionsnorm enthielt.Aufgrund der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision des Revisionswerbers hob der Verwaltungsgerichtshof dieses Erkenntnis im Umfang der Spruchpunkte 1. Litera b,), 2. und 3. mit Erkenntnis vom 5. Jänner 2022, Ra 2020/17/0093, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, weil das angefochtene Erkenntnis keinen Ausspruch über die Strafe sowie die unrichtige Strafsanktionsnorm enthielt.
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Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 29. März 2022 „berichtigte“ das Verwaltungsgericht „(d)as ... Erkenntnis ... vom 14.02.2020 ... in seinem Spruchpunkt 1. lit b“ dahingehend, dass die Strafsanktionsnorm auf „§ 52 Abs 2 3. Strafsatz“ GSpG laute (Spruchpunkt 1.). Weiters bestimmte das Verwaltungsgericht die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit € 1.200,-- (Spruchpunkt 2.) und die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit € 2.400,-- (Spruchpunkt 3.). Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt 4.).Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 29. März 2022 „berichtigte“ das Verwaltungsgericht „(d)as ... Erkenntnis ... vom 14.02.2020 ... in seinem Spruchpunkt 1. lit b“ dahingehend, dass die Strafsanktionsnorm auf „§ 52 Absatz 2, 3. Strafsatz“ GSpG laute (Spruchpunkt 1.). Weiters bestimmte das Verwaltungsgericht die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit € 1.200,-- (Spruchpunkt 2.) und die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit € 2.400,-- (Spruchpunkt 3.). Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt 4.).
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die gegenständliche außerordentliche Revision, mit dem Antrag, dieses kostenpflichtig wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
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Im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
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Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter anderem vor, dass die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2 iVm. Abs. 1 VStG grundsätzlich am 14. Jänner 2018 geendet habe; auch unter Einrechnung einer allfälligen Fristhemmung durch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Juli 2016, E 945/2016 ua., habe die Verjährungsfrist am 8. Mai 2018 geendet. Auf Fristenhemmungen in den Zeiten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof müsse nicht eingegangen werden, da bereits bei Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtsgang die Frist der Strafbarkeitsverjährung verstrichen gewesen sei. Das angefochtene Erkenntnis sei daher erst nach Ablauf der in § 31 Abs. 2 VStG geregelten Frist erlassen worden.Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter anderem vor, dass die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 31, Absatz 2, in Verbindung mit , Absatz eins, VStG grundsätzlich am 14. Jänner 2018 geendet habe; auch unter Einrechnung einer allfälligen Fristhemmung durch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Juli 2016, E 945 aus 2016, ua., habe die Verjährungsfrist am 8. Mai 2018 geendet. Auf Fristenhemmungen in den Zeiten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof müsse nicht eingegangen werden, da bereits bei Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtsgang die Frist der Strafbarkeitsverjährung verstrichen gewesen sei. Das angefochtene Erkenntnis sei daher erst nach Ablauf der in Paragraph 31, Absatz 2, VStG geregelten Frist erlassen worden.
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Die Revision erweist sich bereits aus dem genannten Grund der Strafbarkeitsverjährung als zulässig und auch berechtigt.
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Gemäß § 31 Abs. 2 VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in § 31 Abs. 1 VStG genannten Zeitpunkt.Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Paragraph 31, Absatz eins, VStG genannten Zeitpunkt.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frist des § 31 Abs. 2 VStG nur dann gewahrt, wenn die Rechtsmittelentscheidung innerhalb der dort genannten Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde. Hinsichtlich des Beginns und des Endes der Fristenhemmung nach § 31 Abs. 2 Z 4 VStG sind einerseits der Zeitpunkt des Einlangens der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und andererseits der Zeitpunkt der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses an die belangte Behörde und nicht an die revisionswerbende Partei maßgebend. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beginnt seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mit der Vorlage der beim Verwaltungsgericht eingebrachten Revision an den Verwaltungsgerichtshof und endet mit der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 19.9.2023, Ra 2022/16/0034, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG nur dann gewahrt, wenn die Rechtsmittelentscheidung innerhalb der dort genannten Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde. Hinsichtlich des Beginns und des Endes der Fristenhemmung nach Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, VStG sind einerseits der Zeitpunkt des Einlangens der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und andererseits der Zeitpunkt der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses an die belangte Behörde und nicht an die revisionswerbende Partei maßgebend. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beginnt seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mit der Vorlage der beim Verwaltungsgericht eingebrachten Revision an den Verwaltungsgerichtshof und endet mit der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht vergleiche , VwGH 19.9.2023, Ra 2022/16/0034, mwN). 14
Die Aussprüche über Schuld und Strafe sind trennbar. Im Fall der Bestätigung des Ausspruches über die Schuld könnte im folgenden Verfahren nur mehr der Strafausspruch verfahrensgegenständlich sein, weil hinsichtlich der Schuld, also hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat und der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, Teilrechtskraft eingetreten wäre. Bei einer bloß teilweisen Aufhebung tritt die Rechtssache lediglich in Ansehung der durch den Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Spruchpunkte in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung der angefochtenen Entscheidung befunden hat (vgl. nochmals VwGH 19.9.2023, Ra 2022/16/0034, mwN).Die Aussprüche über Schuld und Strafe sind trennbar. Im Fall der Bestätigung des Ausspruches über die Schuld könnte im folgenden Verfahren nur mehr der Strafausspruch verfahrensgegenständlich sein, weil hinsichtlich der Schuld, also hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat und der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, Teilrechtskraft eingetreten wäre. Bei einer bloß teilweisen Aufhebung tritt die Rechtssache lediglich in Ansehung der durch den Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Spruchpunkte in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung der angefochtenen Entscheidung befunden hat vergleiche , nochmals VwGH 19.9.2023, Ra 2022/16/0034, mwN). 15
Das strafbare Verhalten endete im vorliegenden Fall am 14. Jänner 2015. Die Verjährungsfrist beginnt von dem Zeitpunkt an zu laufen, an dem das strafbare Verhalten aufgehört hat (vgl. VwGH 29.4.2019, Ra 2018/16/0189, mwN).Das strafbare Verhalten endete im vorliegenden Fall am 14. Jänner 2015. Die Verjährungsfrist beginnt von dem Zeitpunkt an zu laufen, an dem das strafbare Verhalten aufgehört hat vergleiche , VwGH 29.4.2019, Ra 2018/16/0189, mwN). 16
Hinsichtlich der Frage der Schuld, somit hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat und der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, ist das am 7. Juli 2016 mündlich verkündete und mit 1. August 2018 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in (Teil-)Rechtskraft erwachsen; die dagegen gerichtete Revision war mit VwGH 28.2.2019,
Ra 2018/16/0149, zurückgewiesen worden.
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Hingegen ist der Ausspruch über die Strafe und die Verfahrenskosten mit diesem Erkenntnis aufgehoben worden. Die ex tunc-Wirkung dieser Aufhebung hatte zur Folge, dass die Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG - ohne dass eine Hemmung der Verjährung nach § 31 Abs. 2 Z 4 VStG zum Tragen gekommen wäre - bereits vor der neuerlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts abgelaufen war.Hingegen ist der Ausspruch über die Strafe und die Verfahrenskosten mit diesem Erkenntnis aufgehoben worden. Die ex tunc-Wirkung dieser Aufhebung hatte zur Folge, dass die Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG - ohne dass eine Hemmung der Verjährung nach Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, VStG zum Tragen gekommen wäre - bereits vor der neuerlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts abgelaufen war.
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Nach Eintritt der Strafbarkeitsverjährung nach § 31 Abs. 2 VStG liegt jedoch ein Strafaufhebungsgrund vor (vgl. erneut VwGH 19.9.2023, Ra 2022/16/0034, mwN).Nach Eintritt der Strafbarkeitsverjährung nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG liegt jedoch ein Strafaufhebungsgrund vor vergleiche , erneut VwGH 19.9.2023, Ra 2022/16/0034, mwN). 19
Nach dem in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmenden Eintritt der Strafbarkeitsverjährung hätte das Verwaltungsgericht das Straferkenntnis (in dem im dritten Rechtsgang noch verfahrensgegenständlichen Umfang) jedenfalls aufzuheben und das Verfahren einzustellen gehabt. Die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens sind auf die Verhängung einer Strafe und die darauf aufbauenden Aussprüche beschränkt, weil die Schuldfrage infolge der bereits eingetretenen Teilrechtskraft nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war.
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Da die Zustellung des nunmehr angefochtenen Erkenntnisses an den Revisionswerber nach Ablauf der in § 31 Abs. 2 VStG geregelten Frist von drei Jahren und damit nach Eintritt der Strafbarkeitsverjährung erfolgte, erweist sich das angefochtene Erkenntnis aufgrund der bereits eingetretenen Strafbarkeitsverjährung als rechtswidrig. Auf das übrigen Revisionsvorbringen war daher nicht mehr einzugehen.Da die Zustellung des nunmehr angefochtenen Erkenntnisses an den Revisionswerber nach Ablauf der in Paragraph 31, Absatz 2, VStG geregelten Frist von drei Jahren und damit nach Eintritt der Strafbarkeitsverjährung erfolgte, erweist sich das angefochtene Erkenntnis aufgrund der bereits eingetretenen Strafbarkeitsverjährung als rechtswidrig. Auf das übrigen Revisionsvorbringen war daher nicht mehr einzugehen.
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Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt (vgl. nochmals VwGH 19.9.2023, Ra 2022/16/0034, mwN). Diese Voraussetzungen liegen im Revisionsfall vor.Gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt vergleiche , nochmals VwGH 19.9.2023, Ra 2022/16/0034, mwN). Diese Voraussetzungen liegen im Revisionsfall vor. 22
Das angefochtene Erkenntnis war daher dahingehend abzuändern, dass das vor dem Verwaltungsgericht angefochtene Straferkenntnis im Umfang seines Ausspruches über die verhängte Strafe und über den Beitrag zu den Kosten des Verfahrens ersatzlos zu beheben ist und das gegen den Revisionswerber geführte Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt wird. Der gegen den Revisionswerber ergangene, rechtskräftige Schuldspruch bleibt davon unberührt.Das angefochtene Erkenntnis war daher dahingehend abzuändern, dass das vor dem Verwaltungsgericht angefochtene Straferkenntnis im Umfang seines Ausspruches über die verhängte Strafe und über den Beitrag zu den Kosten des Verfahrens ersatzlos zu beheben ist und das gegen den Revisionswerber geführte Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt wird. Der gegen den Revisionswerber ergangene, rechtskräftige Schuldspruch bleibt davon unberührt.
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Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 27. Mai 2024