1
Mit Straferkenntnis vom 5. Juli 2018 erkannte die Bezirkshauptmannschaft Baden (belangte Behörde) den Mitbeteiligten als Geschäftsführer der U s.r.o. mit Sitz in Bratislava der vierfachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 2 und 4 iVm § 4 Glücksspielgesetz - GSpG schuldig und verhängte über ihn vier Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 10.000,-- pro Glücksspielgerät (samt Ersatzfreiheitsstrafen). Weiters setzte sie einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens fest.Mit Straferkenntnis vom 5. Juli 2018 erkannte die Bezirkshauptmannschaft Baden (belangte Behörde) den Mitbeteiligten als Geschäftsführer der U s.r.o. mit Sitz in Bratislava der vierfachen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, und 4 in Verbindung mit Paragraph 4, Glücksspielgesetz - GSpG schuldig und verhängte über ihn vier Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 10.000,-- pro Glücksspielgerät (samt Ersatzfreiheitsstrafen). Weiters setzte sie einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens fest.
2
Mit Erkenntnis vom 24. Juni 2019 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) die dagegen gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Das Verwaltungsgericht schrieb dem Revisionswerber einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vor und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit Erkenntnis vom 24. Juni 2019 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) die dagegen gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Das Verwaltungsgericht schrieb dem Revisionswerber einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vor und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
3
Der auch nunmehrige Revisionswerber erhob dagegen Revision.
4
Mit Erkenntnis vom 22. März 2021, Ra 2019/17/0114, hob der Verwaltungsgerichtshof das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts im Umfang des Ausspruches über die verhängte Strafe und die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
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Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass es das Verwaltungsgericht entgegen der Rechtsprechung zu § 44a Z 3 VStG unterlassen habe, die im Spruch des Straferkenntnisses der belangten Behörde fehlerhaft angeführte Strafsanktionsnorm zu korrigieren.Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass es das Verwaltungsgericht entgegen der Rechtsprechung zu Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG unterlassen habe, die im Spruch des Straferkenntnisses der belangten Behörde fehlerhaft angeführte Strafsanktionsnorm zu korrigieren.
6
Im danach fortgesetzten verwaltungsgerichtlichen Verfahren wies das Verwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe ab, dass die Strafnorm § 52 Abs. 2 vierter Strafsatz (anstatt § 52 Abs. 1 Z 1) GSpG zu lauten habe. Das Verwaltungsgericht schrieb dem Revisionswerber einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vor und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Im danach fortgesetzten verwaltungsgerichtlichen Verfahren wies das Verwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe ab, dass die Strafnorm Paragraph 52, Absatz 2, vierter Strafsatz (anstatt Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,) GSpG zu lauten habe. Das Verwaltungsgericht schrieb dem Revisionswerber einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vor und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
8
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
10
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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In den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision wird von der mangelnden Vereinbarkeit des im GSpG vorgesehenen Monopols des Bundes mit dem Unionsrecht ausgegangen. Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH den Mitgliedstaaten in Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene grundsätzlich frei steht, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und das angestrebte Schutzniveau zu bestimmen. Die sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und die mit Glücksspielen (und Wetten) einhergehenden sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft rechtfertigen es, den staatlichen Stellen ein ausreichendes Ermessen zuzuerkennen, um im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben (vgl. VwGH 1.6.2023, Ra 2020/17/0009; 23.2.2024, Ro 2021/17/0010).In den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision wird von der mangelnden Vereinbarkeit des im GSpG vorgesehenen Monopols des Bundes mit dem Unionsrecht ausgegangen. Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH den Mitgliedstaaten in Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene grundsätzlich frei steht, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und das angestrebte Schutzniveau zu bestimmen. Die sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und die mit Glücksspielen (und Wetten) einhergehenden sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft rechtfertigen es, den staatlichen Stellen ein ausreichendes Ermessen zuzuerkennen, um im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben vergleiche , VwGH 1.6.2023, Ra 2020/17/0009; 23.2.2024, Ro 2021/17/0010). 12
Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters in ständiger Rechtsprechung unter Durchführung der vom EuGH geforderten Gesamtwürdigung erkannt, dass die im GSpG vorgesehenen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit, etwa durch Statuierung eines Monopols zugunsten des Bundes in Verbindung mit der Vergabe von Konzessionen, aufgrund der Verfolgung legitimer Ziele in kohärenter und systematischer Weise gerechtfertigt sind (vgl. ausführlich VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022). Dieser Rechtsansicht hat sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2016, E 945/2016-24, E 947/2016-23, E 1054/2016-19, angeschlossen. Der Verwaltungsgerichtshof hat an dieser Rechtsprechung mit Erkenntnis vom 11. Juli 2018, Ra 2018/17/0048, 0049, mit näherer Begründung festgehalten (vgl. VwGH 21.1.2019, Ra 2018/17/0150; 1.6.2023, Ra 2020/17/0009; 18.3.2024, Ro 2021/17/0011, jeweils mwN; vgl. auch VfGH 14.12.2022, G 259/2022, und OGH 18.11.2022, 6 Ob 200/22p, jeweils mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters in ständiger Rechtsprechung unter Durchführung der vom EuGH geforderten Gesamtwürdigung erkannt, dass die im GSpG vorgesehenen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit, etwa durch Statuierung eines Monopols zugunsten des Bundes in Verbindung mit der Vergabe von Konzessionen, aufgrund der Verfolgung legitimer Ziele in kohärenter und systematischer Weise gerechtfertigt sind vergleiche , ausführlich VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022). Dieser Rechtsansicht hat sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2016, E 945/2016-24, E 947/2016-23, E 1054/2016-19, angeschlossen. Der Verwaltungsgerichtshof hat an dieser Rechtsprechung mit Erkenntnis vom 11. Juli 2018, Ra 2018/17/0048, 0049, mit näherer Begründung festgehalten vergleiche , VwGH 21.1.2019, Ra 2018/17/0150; 1.6.2023, Ra 2020/17/0009; 18.3.2024, Ro 2021/17/0011, jeweils mwN; vergleiche , auch VfGH 14.12.2022, G 259 aus 2022,, und OGH 18.11.2022, 6 Ob 200/22p, jeweils mwN). 13
Daher wird insoweit die Zulässigkeit der Revision nicht dargelegt.
14
Die Revision behauptet in den Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit weiters, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vereinbarkeit von § 52 Abs. 2 vierter Strafsatz GSpG mit dem Unionsrecht fehle. Dazu verweist die Revision auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 12. September 2019, C-64/18 u.a., Maksimovic u.a., und behauptet, dass die in § 52 Abs. 2 GSpG vorgesehene Festlegung von Mindeststrafen, die für jeden Glücksspielautomaten kumulativ und ohne Beschränkung zu verhängen seien, wozu noch ein Verfahrenskostenbeitrag iHv 10 % (sowie weitere 20 % bei Abweisung einer allfälligen Beschwerde) der verhängten Strafe hinzuträte und die Strafen bei Uneinbringlichkeit in Ersatzfreiheitsstrafen „umgewandelt“ würden, der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV widerspreche.Die Revision behauptet in den Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit weiters, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vereinbarkeit von Paragraph 52, Absatz 2, vierter Strafsatz GSpG mit dem Unionsrecht fehle. Dazu verweist die Revision auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 12. September 2019, C-64/18 u.a., Maksimovic u.a., und behauptet, dass die in Paragraph 52, Absatz 2, GSpG vorgesehene Festlegung von Mindeststrafen, die für jeden Glücksspielautomaten kumulativ und ohne Beschränkung zu verhängen seien, wozu noch ein Verfahrenskostenbeitrag iHv 10 % (sowie weitere 20 % bei Abweisung einer allfälligen Beschwerde) der verhängten Strafe hinzuträte und die Strafen bei Uneinbringlichkeit in Ersatzfreiheitsstrafen „umgewandelt“ würden, der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 56, AEUV widerspreche.
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Anders als es die Revision ausführt, fehlt es nicht an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vereinbarkeit von § 52 Abs. 2 GSpG mit dem Unionsrecht:Anders als es die Revision ausführt, fehlt es nicht an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vereinbarkeit von Paragraph 52, Absatz 2, GSpG mit dem Unionsrecht:
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Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2021, Ra 2020/17/0013, ausgesprochen hat, sind die Rechtsgrundlagen für die Verhängung von Geldstrafen gemäß § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz GSpG, von diesbezüglichen Ersatzfreiheitsstrafen gemäß § 16 VStG und für die in diesem Zusammenhang erfolgte Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 VStG grundsätzlich mit dem Unionsrecht (insbesondere Art. 56 AEUV und Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) vereinbar. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen (vgl. dazu VwGH 4.5.2022, Ra 2020/17/0040, sowie 12.3.2024, Ra 2022/12/0093).Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2021, Ra 2020/17/0013, ausgesprochen hat, sind die Rechtsgrundlagen für die Verhängung von Geldstrafen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz GSpG, von diesbezüglichen Ersatzfreiheitsstrafen gemäß Paragraph 16, VStG und für die in diesem Zusammenhang erfolgte Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG grundsätzlich mit dem Unionsrecht (insbesondere Artikel 56, AEUV und Artikel 49, Absatz 3, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) vereinbar. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen vergleiche , dazu VwGH 4.5.2022, Ra 2020/17/0040, sowie 12.3.2024, Ra 2022/12/0093). 17
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16. März 2022, Ra 2019/17/0123, diese Aussage im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der der Bestimmung des dritten Strafsatzes zugrunde liegenden Fälle mit jenen Fällen, in denen Geldstrafen gemäß § 52 Abs. 2 vierter Strafsatz GSpG verhängt werden, auf die zuletzt genannten Fälle, in denen die Mindeststrafen zu beachten waren, übertragen. Die in diesem Erkenntnis angestellten Überlegungen zur Verhältnismäßigkeit der in § 52 Abs. 2 vierter Strafsatz GSpG enthaltenen Mindeststrafen - auf die gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird - gelten auch für die in § 52 Abs. 2 vierter Strafsatz GSpG ebenfalls vorgesehene Kumulierung der Strafen, nach der sich die Anzahl der verhängten Strafen nach der Anzahl der bei der Übertretung verwendeten Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen bemisst. Diese Kumulierung ermöglicht in Verbindung mit dem VStG eine sämtliche Umstände des Einzelfalles berücksichtigende Ausmessung der für den Einsatz des jeweiligen Eingriffsgegenstandes für geboten erachteten Strafe. Vor dem Hintergrund des wirtschaftlichen Gewinns der zu ahndenden Taten, der sich in der Regel nach der Anzahl der verwendeten Glücksspielgeräte richtet, sowie der gebotenen General- und Spezialprävention erweist sich auch die Kumulierung von gemäß § 52 Abs. 2 vierter Strafsatz GSpG verhängten Strafen grundsätzlich nicht als unverhältnismäßig, zumal es sich bei der Anwendung des vierten Strafsatzes um Wiederholungsfälle handelt, von denen eine besonders hohe Sozialschädlichkeit ausgeht (vgl. VwGH 4.5.2022, Ra 2020/17/0040, sowie erneut 12.3.2024, Ra 2022/12/0093).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16. März 2022, Ra 2019/17/0123, diese Aussage im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der der Bestimmung des dritten Strafsatzes zugrunde liegenden Fälle mit jenen Fällen, in denen Geldstrafen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, vierter Strafsatz GSpG verhängt werden, auf die zuletzt genannten Fälle, in denen die Mindeststrafen zu beachten waren, übertragen. Die in diesem Erkenntnis angestellten Überlegungen zur Verhältnismäßigkeit der in Paragraph 52, Absatz 2, vierter Strafsatz GSpG enthaltenen Mindeststrafen - auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen wird - gelten auch für die in Paragraph 52, Absatz 2, vierter Strafsatz GSpG ebenfalls vorgesehene Kumulierung der Strafen, nach der sich die Anzahl der verhängten Strafen nach der Anzahl der bei der Übertretung verwendeten Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen bemisst. Diese Kumulierung ermöglicht in Verbindung mit dem VStG eine sämtliche Umstände des Einzelfalles berücksichtigende Ausmessung der für den Einsatz des jeweiligen Eingriffsgegenstandes für geboten erachteten Strafe. Vor dem Hintergrund des wirtschaftlichen Gewinns der zu ahndenden Taten, der sich in der Regel nach der Anzahl der verwendeten Glücksspielgeräte richtet, sowie der gebotenen General- und Spezialprävention erweist sich auch die Kumulierung von gemäß Paragraph 52, Absatz 2, vierter Strafsatz GSpG verhängten Strafen grundsätzlich nicht als unverhältnismäßig, zumal es sich bei der Anwendung des vierten Strafsatzes um Wiederholungsfälle handelt, von denen eine besonders hohe Sozialschädlichkeit ausgeht vergleiche , VwGH 4.5.2022, Ra 2020/17/0040, sowie erneut 12.3.2024, Ra 2022/12/0093). 18
Im Übrigen könnte die im GSpG vorgesehene Mindeststrafe von € 6.000,-- bei der Strafbemessung im Einzelfall gemäß § 20 VStG bis zur Hälfte (d.h. auf € 3.000,-- pro Gerät oder Eingriffsgegenstand) unterschritten werden, sofern die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Die Anwendung des § 20 VStG ist nämlich nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil eine strafsatzbegründende Vormerkung vorliegt. Das GSpG ermöglicht daher in Verbindung mit dem VStG eine sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Ausmessung der für geboten erachteten Strafe bzw. Strafen (vgl. VwGH 16.3.2022, Ra 2019/17/0123, sowie erneut 12.3.2024, Ra 2022/12/0093).Im Übrigen könnte die im GSpG vorgesehene Mindeststrafe von € 6.000,-- bei der Strafbemessung im Einzelfall gemäß Paragraph 20, VStG bis zur Hälfte (d.h. auf € 3.000,-- pro Gerät oder Eingriffsgegenstand) unterschritten werden, sofern die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Die Anwendung des Paragraph 20, VStG ist nämlich nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil eine strafsatzbegründende Vormerkung vorliegt. Das GSpG ermöglicht daher in Verbindung mit dem VStG eine sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Ausmessung der für geboten erachteten Strafe bzw. Strafen vergleiche , VwGH 16.3.2022, Ra 2019/17/0123, sowie erneut 12.3.2024, Ra 2022/12/0093). 19
Die Verhängung von Mindestgeldstrafen gemäß § 52 Abs. 2 vierter Strafsatz GSpG iVm dem VStG ist daher bei Übertretungen des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG grundsätzlich mit dem Unionsrecht vereinbar. Zwar trifft es zu, dass dann, wenn im Einzelfall außerordentliche Umstände vorliegen, die vom Gesetzgeber bei der Erstellung des gesetzlichen Strafrahmens nicht hinreichend berücksichtigt worden sind und bei denen auch mit der Anwendung des § 20 VStG nicht das Auslangen gefunden werden kann, bei der Anwendung dieser Rechtsgrundlagen sicherzustellen ist, dass die jeweils bemessene Geldstrafe und die Gesamtsumme der verhängten Geldstrafen nicht außer Verhältnis zum durch die geahndeten Taten erzielbaren wirtschaftlichen Nutzen stehen (vgl. erneut VwGH 10.12.2021, Ra 2020/17/0013, sowie 12.3.2024, Ra 2022/12/0093).Die Verhängung von Mindestgeldstrafen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, vierter Strafsatz GSpG in Verbindung mit dem VStG ist daher bei Übertretungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG grundsätzlich mit dem Unionsrecht vereinbar. Zwar trifft es zu, dass dann, wenn im Einzelfall außerordentliche Umstände vorliegen, die vom Gesetzgeber bei der Erstellung des gesetzlichen Strafrahmens nicht hinreichend berücksichtigt worden sind und bei denen auch mit der Anwendung des Paragraph 20, VStG nicht das Auslangen gefunden werden kann, bei der Anwendung dieser Rechtsgrundlagen sicherzustellen ist, dass die jeweils bemessene Geldstrafe und die Gesamtsumme der verhängten Geldstrafen nicht außer Verhältnis zum durch die geahndeten Taten erzielbaren wirtschaftlichen Nutzen stehen vergleiche , erneut VwGH 10.12.2021, Ra 2020/17/0013, sowie 12.3.2024, Ra 2022/12/0093). 20
Das Zulässigkeitsvorbringen legt derartige außerordentliche Umstände des vorliegenden Einzelfalles nicht dar, setzt sich mit dem verhängten Gesamtstrafbetrag nicht näher auseinander und erstattet auch kein Vorbringen, aus dem sich ergäbe, inwieweit die verhängten Geldstrafen außer Verhältnis zu einem im vorliegenden Fall konkret erzielbaren wirtschaftlichen Vorteil stünden.
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Mit dem oben genannten Vorbringen wird daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
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In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 27. Mai 2024