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Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Syriens arabischer Volksgruppenzugehörigkeit aus der Region Manbij, stellte am 1. März 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Laufe des Verfahrens brachte er vor, in Syrien habe er zunächst wegen seines Studiums immer wieder „Aufschübe“ vom Militärdienst gewährt bekommen, im Jahr 2013 jedoch bereits einen Einberufungsbefehl zur syrischen Armee erhalten. Er habe Syrien wegen des Krieges verlassen, zumal er weder den Militärdienst bei der syrischen Armee leisten, noch für „die Kurden“ kämpfen habe wollen. Er befürchte, bei einer Rückkehr im Zuge der Einreise von den syrischen Behörden rekrutiert zu werden. Es sei anzunehmen, dass er dann gegen seinen Willen gezwungen wäre, sich an Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht, das Völkerstrafrecht und/oder internationale Menschenrechte zu beteiligen. Im Falle einer Weigerung müsse er mit drakonischen Strafen bis hin zur Hinrichtung rechnen.
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Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 29. November 2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 29. November 2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.).
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die vom Revisionswerber gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobene Beschwerde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und erklärte eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die vom Revisionswerber gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhobene Beschwerde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und erklärte eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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Das BVwG stellte fest, die Herkunftsregion des Revisionswerbers liege im Gebiet der kurdischen Selbstverwaltung und werde daher nicht vom syrischen Regime kontrolliert. Ihm drohe deshalb nach einer Rückkehr in diese Region nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die (zwangsweise) Einziehung zum Militärdienst bei der syrischen Armee und auch keine Bestrafung durch die syrischen Behörden wegen Wehrdienstverweigerung. In der rechtlichen Würdigung hielt das BVwG insbesondere fest, dass es „für die Klärung des Sachverhalts im Hinblick auf den Asylstatus auf die Erreichbarkeit der Herkunftsregion nicht ankomme“ (Hinweis auf VwGH 3.1.2023,
Ra 2022/01/0328).
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Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision macht zur Zulässigkeit geltend, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es die asylrelevante Verfolgungsgefahr lediglich im Hinblick auf die Herkunftsregion des Revisionswerbers geprüft habe und dabei die Gefahren auf dem Weg dorthin nicht berücksichtigt habe. Das Vorbringen des Revisionswerbers, ohne eine Kontrolle durch die syrischen Behörden nicht in seinen Herkunftsort in der Region Manbij zurückkehren zu können, habe das BVwG zu Unrecht mit dem Argument abgetan, dass es auf die Erreichbarkeit der Herkunftsregion nicht ankomme.
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Das BFA hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Die Revision ist zulässig und begründet.
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Das BVwG lehnte die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Zusammenhang mit der vorgebrachten Verfolgungsgefahr durch das syrische Regime mit der Begründung ab, die im kurdischen Selbstverwaltungsgebiet gelegene Herkunftsregion des Revisionswerbers stehe nicht unter der Kontroll- und Einflussmöglichkeit des syrischen Regimes, weshalb es dort nicht auf ihn greifen könne. Für die „Klärung des Sachverhalts im Hinblick auf den Asylstatus“ komme es auf die Erreichbarkeit der Herkunftsregion nicht an.
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Auf das Vorbringen des Revisionswerbers, er befürchte, bei einer Rückkehr im Zuge der Einreise von den syrischen Behörden rekrutiert bzw. wegen seiner Verweigerung des Wehrdienstes aufgrund seiner Überzeugung, sich nicht an Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht, das Völkerstrafrecht und/oder internationale Menschenrechte beteiligen zu wollen, drakonisch bestraft zu werden, ging das BVwG nicht ein.
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Der gegenständliche Fall gleicht insoweit in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht jenem, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 4. Juli 2023, Ra 2023/18/0108, entschieden hat. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Darin wird festgehalten, dass eine (asylrelevante) Verfolgungsbehauptung im Herkunftsstaat, wonach der Revisionswerber beim Grenzübertritt Verfolgung durch die syrischen Behörden zu erwarten hätte, ehe er überhaupt in seine Herkunftsregion gelangen werde, nicht ungeprüft bleiben darf (vgl. Rn. 20 bis 25 des zitierten Erkenntnisses).Der gegenständliche Fall gleicht insoweit in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht jenem, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 4. Juli 2023, Ra 2023/18/0108, entschieden hat. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen. Darin wird festgehalten, dass eine (asylrelevante) Verfolgungsbehauptung im Herkunftsstaat, wonach der Revisionswerber beim Grenzübertritt Verfolgung durch die syrischen Behörden zu erwarten hätte, ehe er überhaupt in seine Herkunftsregion gelangen werde, nicht ungeprüft bleiben darf vergleiche , Rn. 20 bis 25 des zitierten Erkenntnisses).
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Ausgehend davon kann das Vorbringen des Revisionswerbers, Verfolgung durch das syrische Regime zu erfahren, entgegen den rechtlichen Erwägungen des BVwG ebensowenig unbeachtet bleiben wie die Frage, ob derartige Verfolgungshandlungen, so sie gegeben wären, eine Verknüpfung mit einem Verfolgungs- bzw. Konventionsgrund aufweisen (so bereits etwa VwGH 16.5.2024, Ra 2023/18/0025, mwN).
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Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
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Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abgesehen werden.
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Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 28. Mai 2024