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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr.in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Tichy, über den Fristsetzungsantrag 1. des G J und 2. der S J, beide in A, beide vertreten durch Gloß Pucher Leitner Gloß Enzenhofer Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Wiener Straße 3, gegen das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit der NÖ Bauordnung 2014 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Marktgemeinde Alland; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Marktgemeinde Alland hat der erstantragstellenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Wien, am 28. Mai 2024
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:FR2024050005.F00Im RIS seit
25.06.2024Zuletzt aktualisiert am
25.06.2024