1
Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung.
2
Nach § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Nach Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3
Der Verwaltungsgerichtshof kann gemäß § 30 Abs. 3 VwGG ab Vorlage der Revision nach § 30 Abs. 2 VwGG gefasste Beschlüsse von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.Der Verwaltungsgerichtshof kann gemäß Paragraph 30, Absatz 3, VwGG ab Vorlage der Revision nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gefasste Beschlüsse von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
4
Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wurden (unter anderem) Rückkehrentscheidungen gegen die revisionswerbenden Parteien erlassen. In Bezug darauf beantragten sie, der Revision gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wurden (unter anderem) Rückkehrentscheidungen gegen die revisionswerbenden Parteien erlassen. In Bezug darauf beantragten sie, der Revision gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
5
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ging in seinem Beschluss vom 8. Mai 2024, mit dem dieser Antrag abgewiesen wurde, davon aus, dass die revisionswerbenden Parteien kein ausreichend konkretisiertes Vorbringen erstattet hätten, wonach für sie der Vollzug der Rückkehrentscheidungen schon vor Abschluss des Revisionsverfahrens mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre.
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Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2024 beantragten die revisionswerbenden Parteien, den Beschluss des BVwG vom 8. Mai 2024 abzuändern und der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
7
Auf dem Boden der Begründung des von den revisionswerbenden Parteien gestellten Aufschiebungsbegehrens ist die vom BVwG geäußerte Ansicht, sie hätten keine ausreichend konkretisierten unverhältnismäßigen Nachteile des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung erstattet, nicht zu teilen. Vielmehr haben sie mit Bezugnahme auf ihren Aufenthalt im Bundesgebiet seit ihrer Geburt, ihre soziale Verankerung und ihren Schulbesuch unverhältnismäßige Nachteile eines sofortigen Vollzugs der Rückkehrentscheidungen, ohne dass das Ergebnis der Revisionsverfahren abgewartet würde, ausreichend konkret dargetan.
8
Dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, ist hingegen nicht zu erkennen.
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Dem Antrag auf Abänderung des Beschlusses des BVwG vom 8. Mai 2024 war daher stattzugeben.
Wien, am 29. Mai 2024