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Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 20. Mai 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend relevierte er den Krieg und die allgemeine Sicherheitslage in Syrien wie auch die drohende Einziehung zum Militär.
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Mit Bescheid vom 5. April 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Begründend führte das BVwG - soweit für die vorliegende Revision von Bedeutung - aus, dass der Revisionswerber das wehrpflichtige Alter bereits deutlich überschritten habe und auch keine besonderen militärischen Qualifikationen aufweise, weswegen eine Zwangsrekrutierung auszuschließen sei. Hinsichtlich der theoretischen Rückkehr nach Syrien weise er kein maßgebliches Risikoprofil auf, sodass eine drohende Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft sei.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, dass die Feststellung des BVwG, Rückkehrer würden im Allgemeinen nicht verfolgt, den Länderberichten widerspreche. Aus diesen ergebe sich, dass der syrische Staat regelmäßig zielgerichtete Verfolgungshandlungen gegen Rückkehrer setze und diese daher als soziale Gruppe zu sehen seien. Das BVwG sei bei seiner Beurteilung von den Länderberichten und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur sozialen Gruppe abgewichen.
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Der Revisionswerber verkennt dabei, dass sich das BVwG beweiswürdigend - und unter Heranziehung der aktuellen Länderinformation zu Syrien - mit der Lage von Rückkehrern auseinandergesetzt hat und zum Ergebnis gelangt ist, dass dem Revisionswerber auf Grund der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung keine Verfolgung drohe.
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Dass dem BVwG dabei ein vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender Fehler unterlaufen wäre, vermag die Revision nicht darzutun (zum diesbezüglichen Maßstab vgl. etwa VwGH 26.4.2021, Ra 2021/20/0096, mwN).Dass dem BVwG dabei ein vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender Fehler unterlaufen wäre, vermag die Revision nicht darzutun (zum diesbezüglichen Maßstab vergleiche , etwa VwGH 26.4.2021, Ra 2021/20/0096, mwN).
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Soweit die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorbringt, dass Rückkehrer, insbesondere aus Oppositionsgebieten, eine eigene soziale Gruppe bilden würden, weil regelmäßig zielgerichtet Verfolgungsmaßnahmen des syrischen Staates gegen Rückkehrer gesetzt würden, ist hinsichtlich der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des Begriffes „soziale Gruppe“ zunächst gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Mai 2024, Ra 2024/19/0074, zu verweisen. Den Feststellungen des BVwG ist nicht zu entnehmen und wird in der Revision auch nicht aufgezeigt, dass Rückkehrer wie der Revisionswerber von asylrelevanter Verfolgung bedroht wären. Auf die Klärung der von der Revision erkennbar angesprochenen Rechtsfrage, ob Rückkehrer als eine „bestimmte soziale Gruppe“ im Sinne des Art. 10 Abs. 1 lit. d Statusrichtlinie anzusehen sind, kommt es daher entscheidungswesentlich nicht an (vgl. zur fehlenden Relevanz der Beurteilung des Vorliegens einer sozialen Gruppe mangels Feststellung einer systematischen Verfolgung etwa VwGH 29.11.2023, Ra 2023/14/0272, VwGH 5.3.2020, Ra 2018/19/0576, VwGH 23.1.2019, Ra 2018/01/0442, VwGH 19.6.2018, Ra 2018/20/0262, jeweils mwN).Soweit die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorbringt, dass Rückkehrer, insbesondere aus Oppositionsgebieten, eine eigene soziale Gruppe bilden würden, weil regelmäßig zielgerichtet Verfolgungsmaßnahmen des syrischen Staates gegen Rückkehrer gesetzt würden, ist hinsichtlich der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des Begriffes „soziale Gruppe“ zunächst gemäß Paragraph 43, Absatz 2 und 9 VwGG auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Mai 2024, Ra 2024/19/0074, zu verweisen. Den Feststellungen des BVwG ist nicht zu entnehmen und wird in der Revision auch nicht aufgezeigt, dass Rückkehrer wie der Revisionswerber von asylrelevanter Verfolgung bedroht wären. Auf die Klärung der von der Revision erkennbar angesprochenen Rechtsfrage, ob Rückkehrer als eine „bestimmte soziale Gruppe“ im Sinne des Artikel 10, Absatz eins, Litera d, Statusrichtlinie anzusehen sind, kommt es daher entscheidungswesentlich nicht an vergleiche , zur fehlenden Relevanz der Beurteilung des Vorliegens einer sozialen Gruppe mangels Feststellung einer systematischen Verfolgung etwa VwGH 29.11.2023, Ra 2023/14/0272, VwGH 5.3.2020, Ra 2018/19/0576, VwGH 23.1.2019, Ra 2018/01/0442, VwGH 19.6.2018, Ra 2018/20/0262, jeweils mwN). 12
Hinsichtlich des überdies geltend gemachten Begründungsmangels zur Befreiungsgebühr verkennt die Revision, dass das BVwG die Möglichkeit der Einberufung des Revisionswerbers zum Reservedienst vertretbar verneint hat, sodass es auf Fragen in Zusammenhang mit der Entrichtung einer Befreiungsgebühr nicht mehr ankommt.
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In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 29. Mai 2024