TE Vwgh Beschluss 2024/5/29 Ra 2024/15/0032

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Veröffentlicht am 29.05.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/15/0033

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision des G Y in F, vertreten durch Dr. Heinrich Balas, Steuerberater in 1040 Wien, Operngasse 18/12A-16, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 28. Februar 2024, Zl. RV/2100020/2024, betreffend Abweisung von Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Das Finanzamt setzte gegenüber dem Revisionswerber, der Gesellschafter einer insolventen GmbH war, mit Bescheiden vom 12. März 2021 Kapitalertragsteuer für die Jahre 2011 bis 2017 fest.
2
Eine gegen die Festsetzungsbescheide erhobene Beschwerde wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 27. Dezember 2022 als unbegründet ab. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem steuerlichen Vertreter des Revisionswerbers am 2. Jänner 2023 zugestellt.
3
Am 16. Februar 2023 brachte der steuerliche Vertreter des Revisionswerbers beim Finanzamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein und führte zur Begründung aus, die Beschwerdevorentscheidung sei am 2. Jänner 2023 zugestellt worden und die Frist zur Einreichung eines Vorlageantrags bzw. einer Fristverlängerung sei am 2. Februar 2023 abgelaufen. Der steuerliche Vertreter habe diese Frist nicht einhalten können, weil seine Mutter am 31. Jänner 2023 verstorben sei. Der Vater des steuerlichen Vertreters sei aus diesem Grund (nach 60 Jahren Partnerschaft) seelisch am Boden zerstört gewesen und habe Unterstützung bedurft. Dieser Umstand sei für den steuerlichen Vertreter nicht vorhersehbar gewesen und habe zum Vergessen der Frist geführt. Es werde beantragt, die Wiedereinsetzung zu bewilligen. Gleichzeitig werde die Erstreckung der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags bis zum 15. März 2023 beantragt.
4
Das Finanzamt wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab, wogegen der Revisionswerber Beschwerde erhob.
5
Mit Erkenntnis vom 8. Mai 2023 wies das Bundesfinanzgericht (BFG) den Antrag auf Wiedereinsetzung zurück.
6
Der Verwaltungsgerichtshof gab einer gegen die Zurückweisung erhobenen Revision mit Erkenntnis vom 19. Dezember 2023, Ro 2023/15/0019, statt und hob die Entscheidung des BFG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf.
7
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis, in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt wurde, wies das BFG die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab.
8
Die gegen dieses Erkenntnis gerichtete Revision führt unter der Überschrift Revisionspunkte aus, der Revisionswerber erachte sich in nachstehenden subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt:
„-
Im Recht darauf, dass weder das angefochtene Erkenntnis noch der angefochtene Beschluss hätten ergehen dürfen.
-
Im Recht darauf, dass die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags gegeben war und daher die Frist für den Vorlageantrag eingehalten wurde.“
9
Bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses kommt dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. in ständiger Rechtsprechung VwGH 5.10.2021, Ro 2021/15/0016; 12.11.2020, Ra 2020/16/0080, mwN).Bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses kommt dem Revisionspunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , in ständiger Rechtsprechung VwGH 5.10.2021, Ro 2021/15/0016; 12.11.2020, Ra 2020/16/0080, mwN).
10
Eine Revision hängt nur dann von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG ab, wenn sich die Rechtsfrage innerhalb des vom Revisionswerber durch den Revisionspunkt selbst definierten Prozessthemas stellt (vgl. etwa VwGH 6.7.2023, Ra 2023/15/0062, mwN). Die Prüfung auch der Zulässigkeit einer Revision hat daher im Rahmen des Revisionspunktes zu erfolgen und sich auf das dort geltend gemachte Recht zu beschränken.Eine Revision hängt nur dann von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ab, wenn sich die Rechtsfrage innerhalb des vom Revisionswerber durch den Revisionspunkt selbst definierten Prozessthemas stellt vergleiche , etwa VwGH 6.7.2023, Ra 2023/15/0062, mwN). Die Prüfung auch der Zulässigkeit einer Revision hat daher im Rahmen des Revisionspunktes zu erfolgen und sich auf das dort geltend gemachte Recht zu beschränken.
11
Mit dem Vorbringen, „weder das angefochtene Erkenntnis noch der angefochtene Beschluss hätten ergehen dürfen“ wird kein subjektives Recht mit hinreichender Bestimmtheit bezeichnet. Damit legt die revisionswerbende Partei nicht dar, dass sie in einem bestimmt bezeichneten Recht verletzt sei. Ob „die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags gegeben war und daher die Frist für den Vorlageantrag eingehalten wurde“ ist wiederum nicht Gegenstand des nunmehr angefochtenen Erkenntnisses. Bei den geltend gemachten Rechtsverletzungen handelt es sich somit um keine tauglichen Revisionspunkte (vgl. VwGH 15.6.2023, Ra 2022/12/0165; 20.7.2023, Ra 2022/12/0098).Mit dem Vorbringen, „weder das angefochtene Erkenntnis noch der angefochtene Beschluss hätten ergehen dürfen“ wird kein subjektives Recht mit hinreichender Bestimmtheit bezeichnet. Damit legt die revisionswerbende Partei nicht dar, dass sie in einem bestimmt bezeichneten Recht verletzt sei. Ob „die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags gegeben war und daher die Frist für den Vorlageantrag eingehalten wurde“ ist wiederum nicht Gegenstand des nunmehr angefochtenen Erkenntnisses. Bei den geltend gemachten Rechtsverletzungen handelt es sich somit um keine tauglichen Revisionspunkte vergleiche , VwGH 15.6.2023, Ra 2022/12/0165; 20.7.2023, Ra 2022/12/0098).
12
Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 29. Mai 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024150032.L00

Im RIS seit

02.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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