TE Vwgh Beschluss 2024/5/29 Ra 2024/09/0027

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Veröffentlicht am 29.05.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
70/02 Schulorganisation
70/06 Schulunterricht

Norm

AVG §62 Abs4
BDG 1979 §133
BDG 1979 §134 Z2
BDG 1979 §211
BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §91
B-VG Art133 Abs4
SchOG 1962 §2
SchUG 1986 §17 Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
  1. BDG 1979 § 211 heute
  2. BDG 1979 § 211 gültig ab 01.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  3. BDG 1979 § 211 gültig von 01.10.1988 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die außerordentliche Revision des Mag. A B in C, vertreten durch Mag. Ing. Peter Huber, Rechtsanwalt in 5400 Hallein, Molnarplatz 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Februar 2024, W208 2271430-1/15E, betreffend Disziplinarstrafe einer Geldstrafe nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesdisziplinarbehörde), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der im Jahr 1959 geborene Revisionswerber stand bis zu seiner Versetzung in den Vorruhestand mit 1. Dezember 2023 in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund als Lehrer.
2
Mit dem im Beschwerdeverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde der Revisionswerber schuldig gesprochen, seine Dienstpflichten nach §§ 43 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 211 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) iVm § 17 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz und § 2 Schulorganisationsgesetz gemäß § 91 BDG 1979 schuldhaft verletzt zu haben, weil er am 19. Oktober 2021 in einem näher bezeichneten Gymnasium während der Gangaufsicht beim Vorbeigehen eine in die andere Richtung gehende namentlich genannte minderjährige Schülerin absichtlich mit seiner Hand rund eine Sekunde seitlich an einer ihrer Gesäßbacken berührt habe. Hiefür wurde gemäß § 133 iVm § 134 Z 2 BDG 1979 über den Revisionswerber die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe eines Ruhebezugs verhängt und ihm wurden die Verfahrenskosten für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auferlegt.Mit dem im Beschwerdeverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde der Revisionswerber schuldig gesprochen, seine Dienstpflichten nach Paragraphen 43, Absatz eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 211, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Schulunterrichtsgesetz und Paragraph 2, Schulorganisationsgesetz gemäß Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft verletzt zu haben, weil er am 19. Oktober 2021 in einem näher bezeichneten Gymnasium während der Gangaufsicht beim Vorbeigehen eine in die andere Richtung gehende namentlich genannte minderjährige Schülerin absichtlich mit seiner Hand rund eine Sekunde seitlich an einer ihrer Gesäßbacken berührt habe. Hiefür wurde gemäß Paragraph 133, in Verbindung mit Paragraph 134, Ziffer 2, BDG 1979 über den Revisionswerber die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe eines Ruhebezugs verhängt und ihm wurden die Verfahrenskosten für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auferlegt.

Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

3
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5
In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird zunächst vorgebracht, es liege ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, weil das dem Revisionswerber zur Last gelegte Disziplinarvergehen bereits verjährt sei und in diesem Fall keine Disziplinarstrafe mehr verhängt werden dürfe. Es sei auch zu keiner Verlängerung der Verjährungsfrist gekommen.
6
Dabei übergeht der Revisionswerber jedoch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach durch einen rechtskräftig ergangenen und bezüglich der Vorwürfe ausreichend konkreten Einleitungsbeschluss - ungeachtet seiner allfälligen Fehlerhaftigkeit - die Verjährungsfrist im Disziplinarverfahren wirksam unterbrochen wird (vgl. etwa VwGH 15.3.2024, Ra 2024/09/0012, mwN). Im gegenständlichen Disziplinarverfahren wurde die behauptete Verjährung bereits anlässlich der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 19. Mai 2021 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2022 (zur Zl. W208 2257867-1/2E) rechtskräftig verneint.Dabei übergeht der Revisionswerber jedoch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach durch einen rechtskräftig ergangenen und bezüglich der Vorwürfe ausreichend konkreten Einleitungsbeschluss - ungeachtet seiner allfälligen Fehlerhaftigkeit - die Verjährungsfrist im Disziplinarverfahren wirksam unterbrochen wird vergleiche , etwa VwGH 15.3.2024, Ra 2024/09/0012, mwN). Im gegenständlichen Disziplinarverfahren wurde die behauptete Verjährung bereits anlässlich der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 19. Mai 2021 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2022 (zur Zl. W208 2257867-1/2E) rechtskräftig verneint.
7
Der Revisionswerber macht zur Zulässigkeit der Revision geltend, es liege ein wesentlicher Verfahrens- bzw. Begründungsmangel vor, weil sich das Verwaltungsgericht nicht mit der subjektiven Wahrnehmung der betroffenen Schülerin auseinandergesetzt und die innere Tatseite des Revisionswerbers nur kursorisch begründet habe.
8
Hiezu ist auszuführen, dass ein Begründungsmangel nur dann zur Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung führt, wenn dadurch die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird (vgl. VwGH 11.12.2023, Ra 2023/09/0177, mwN).Hiezu ist auszuführen, dass ein Begründungsmangel nur dann zur Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung führt, wenn dadurch die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird vergleiche , VwGH 11.12.2023, Ra 2023/09/0177, mwN).
9
Darüber hinaus setzt bereits die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird. Die revisionswerbende Partei hat daher die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels konkret zu behaupten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen, darzulegen (vgl. erneut VwGH 11.12.2023, Ra 2023/09/0177, mwN).Darüber hinaus setzt bereits die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird. Die revisionswerbende Partei hat daher die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels konkret zu behaupten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen, darzulegen vergleiche , erneut VwGH 11.12.2023, Ra 2023/09/0177, mwN).
10
Der Revisionswerber legt in seinem Zulässigkeitsvorbringen weder die Relevanz der behaupteten Mängel dar, noch war angesichts der umfangreichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Aussagen der zu dem Vorfall einvernommenen Personen, insbesondere der betroffenen Schülerin, mit welchen das Verwaltungsgericht begründete, dass die dem Revisionswerber angelastete Berührung jedenfalls nicht eingebildet oder erfunden sei und nicht bloß zufällig stattgefunden habe, die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird mit diesem Vorbringen daher nicht aufgezeigt.
11
Der Revisionswerber rügt im Übrigen, der Spruch des Erkenntnisses widerspreche sämtlichen vorliegenden Verfahrensergebnissen, wenn der Revisionswerber darin für schuldig befunden werde, die minderjährige Schülerin auf der linken Gefäßbacke berührt zu haben, Verfahrensergebnisse lägen ausschließlich bezüglich der rechten Gesäßhälfte vor.
12
Im vorliegenden Fall kann jedoch kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei der Bezeichnung der linken Gesäßbacke im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses um eine offenbar auf einem Versehen des Verwaltungsgerichts beruhende Unrichtigkeit im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG handelt, wurde doch vom Verwaltungsgericht in seiner Begründung des Erkenntnisses die Aussage der betroffenen Schülerin, wonach eine Berührung an ihrer rechten Seite stattgefunden habe, wiedergegeben und finden sich diese stets gleichlautenden Aussagen - wie auch der Revisionswerber in seinem Vorbringen klar erkennt - zudem mehrfach in den im Akt erliegenden Protokollen. Handelt es sich um offenbar auf Versehen beruhende Unrichtigkeiten, die nach § 62 Abs. 4 AVG jederzeit hätten berichtigt werden können, ist die Entscheidung auch vor einer Berichtigung bereits in der entsprechenden richtigen Fassung zu lesen (vgl. etwa VwGH 29.4.2019, Ro 2018/20/0013, mwN).Im vorliegenden Fall kann jedoch kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei der Bezeichnung der linken Gesäßbacke im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses um eine offenbar auf einem Versehen des Verwaltungsgerichts beruhende Unrichtigkeit im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG handelt, wurde doch vom Verwaltungsgericht in seiner Begründung des Erkenntnisses die Aussage der betroffenen Schülerin, wonach eine Berührung an ihrer rechten Seite stattgefunden habe, wiedergegeben und finden sich diese stets gleichlautenden Aussagen - wie auch der Revisionswerber in seinem Vorbringen klar erkennt - zudem mehrfach in den im Akt erliegenden Protokollen. Handelt es sich um offenbar auf Versehen beruhende Unrichtigkeiten, die nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG jederzeit hätten berichtigt werden können, ist die Entscheidung auch vor einer Berichtigung bereits in der entsprechenden richtigen Fassung zu lesen vergleiche , etwa VwGH 29.4.2019, Ro 2018/20/0013, mwN).
13
Davon ausgehend unterlässt es der Revisionswerber letztlich auch konkret darzulegen, dass die Tatumschreibung nicht so präzise gewesen wäre, dass er der Gefahr einer Doppelbestrafung aussetzt wäre (vgl. VwGH 20.3.2019, Ra 2018/09/0190 bis 0191, mwN).Davon ausgehend unterlässt es der Revisionswerber letztlich auch konkret darzulegen, dass die Tatumschreibung nicht so präzise gewesen wäre, dass er der Gefahr einer Doppelbestrafung aussetzt wäre vergleiche , VwGH 20.3.2019, Ra 2018/09/0190 bis 0191, mwN).
14
Da somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren und gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGG unter Absehen von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung zurückzuweisen.Da somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren und gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGG unter Absehen von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung zurückzuweisen.

Wien, am 29. Mai 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090027.L00

Im RIS seit

26.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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