1
Der Revisionswerber, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 25. Dezember 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
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Mit Bescheid vom 10. November 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise setzte es mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
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Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 18. Jänner 2024 den Antrag auf Verfahrenshilfe für die Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das angefochtene Erkenntnis ab. Der Beschluss wurde dem Revisionswerber am 25. Jänner 2024 zugestellt.
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Der Revisionswerber brachte am 22. März 2024 durch seinen Vertreter beim BVwG per Web-ERV einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 VwGG wegen Versäumung der Revisionsfrist ein und brachte gleichzeitig eine außerordentliche Revision gegen das angefochtene Erkenntnis ein.Der Revisionswerber brachte am 22. März 2024 durch seinen Vertreter beim BVwG per Web-ERV einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 46, VwGG wegen Versäumung der Revisionsfrist ein und brachte gleichzeitig eine außerordentliche Revision gegen das angefochtene Erkenntnis ein.
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Mit Beschluss vom 9. April 2024 wies das BVwG den Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist gemäß § 46 VwGG ab und sprach aus, dass die Revision gegen diesen Beschluss gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit Beschluss vom 9. April 2024 wies das BVwG den Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist gemäß Paragraph 46, VwGG ab und sprach aus, dass die Revision gegen diesen Beschluss gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Das BVwG legte dem Verwaltungsgerichtshof am 10. April 2024 die außerordentliche Revision vom 22. März 2024 sowie die Akten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vor.
8
Ausgehend von der Zustellung des Abweisungsbeschlusses über den Antrag auf Verfahrenshilfe am 25. Jänner 2024 endete die Revisionsfrist am 7. März 2024. Die am 22. März 2024 beim BVwG eingebrachte Revision war daher verspätet.
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Aufgrund der (nicht strittigen) Versäumung der Frist für die Einbringung der Revision gegen das angefochtene Erkenntnis sowie der Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Beschluss des BVwG vom 9. April 2024 war die vorliegende Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als verspätet zurückzuweisen.Aufgrund der (nicht strittigen) Versäumung der Frist für die Einbringung der Revision gegen das angefochtene Erkenntnis sowie der Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Beschluss des BVwG vom 9. April 2024 war die vorliegende Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG als verspätet zurückzuweisen.
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Damit erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Revision verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Wien, am 29. Mai 2024