1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden die Beschwerden der revisionswerbenden Partei gegen zwei näher bezeichnete Bescheide betreffend ein Baubewilligungsverfahren nach der Bauordnung für Wien mit einer - hier nicht wesentlichen - Maßgabe als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden die Beschwerden der revisionswerbenden Partei gegen zwei näher bezeichnete Bescheide betreffend ein Baubewilligungsverfahren nach der Bauordnung für Wien mit einer - hier nicht wesentlichen - Maßgabe als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
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Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, die im Abschnitt „II.) Revisionspunkte“ vorbringt, die revisionswerbende Partei erachte sich „durch das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, insb. wegen Verstößen gegen die Wr. BauO, in eventu wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren richtiger Anwendung das Verwaltungsgericht Wien zu einem für die RW günstigeren Ergebnis gelangt wäre, in ihren Rechten verletzt.“
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Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 18.12.2023, Ra 2023/05/0277, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 18.12.2023, Ra 2023/05/0277, mwN).
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Mit den in der vorliegenden Revision unter dem Punkt „II.) Revisionspunkte“ enthaltenen Ausführungen wird nicht dargelegt, in welchem konkreten, einem Nachbarn durch die Bauordnung für Wien (vgl. insbesondere § 134a leg. cit.) eingeräumten subjektiv-öffentlichen Recht die revisionswerbende Partei durch die angefochtene Entscheidung verletzt sei (vgl. für viele VwGH 12.4.2023, Ra 2023/05/0051, mwN).Mit den in der vorliegenden Revision unter dem Punkt „II.) Revisionspunkte“ enthaltenen Ausführungen wird nicht dargelegt, in welchem konkreten, einem Nachbarn durch die Bauordnung für Wien vergleiche , insbesondere Paragraph 134 a, leg. cit.) eingeräumten subjektiv-öffentlichen Recht die revisionswerbende Partei durch die angefochtene Entscheidung verletzt sei vergleiche , für viele VwGH 12.4.2023, Ra 2023/05/0051, mwN).
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Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften werden Aufhebungsgründe vorgebracht; es handelt sich dabei aber nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes (vgl. VwGH 12.8.2020, Ra 2020/05/0084, mwN).Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften werden Aufhebungsgründe vorgebracht; es handelt sich dabei aber nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes vergleiche , VwGH 12.8.2020, Ra 2020/05/0084, mwN). 6
Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 29. Mai 2024