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Mit Schriftsatz vom 10. Juni 2020 beantragten die revisionswerbenden Parteien gemäß § 84 [Salzburger] Jagdgesetz 1993 - JG bei der belangten Behörde die Aufhebung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen der Hegegemeinschaft vom 13. Juni 2017, vom 19. Dezember 2017 (gemeint: 14. Dezember 2017), vom 26. Juni 2018 und vom 18. Juni 2019.Mit Schriftsatz vom 10. Juni 2020 beantragten die revisionswerbenden Parteien gemäß Paragraph 84, [Salzburger] Jagdgesetz 1993 - JG bei der belangten Behörde die Aufhebung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen der Hegegemeinschaft vom 13. Juni 2017, vom 19. Dezember 2017 (gemeint: 14. Dezember 2017), vom 26. Juni 2018 und vom 18. Juni 2019.
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Infolge der von den revisionswerbenden Parteien erhobenen Säumnisbeschwerde vom 28. Oktober 2021 erging das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 2. März 2022, mit dem der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG aufgetragen wurde, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung zu erlassen, dass die belangte Behörde gemäß § 84 Abs. 1 JG Beschlüsse und sonstige Maßnahmen der Hegegemeinschaft GW, die gegen Gesetze verstoßen, auf Antrag der revisionswerbenden Parteien aufzuheben habe, wobei nur die Aufhebung jener Beschlüsse zulässig sei, „die innerhalb von drei Jahren ab deren Beschlussfassung“ lägen. Das Verwaltungsgericht sprach weiters aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Infolge der von den revisionswerbenden Parteien erhobenen Säumnisbeschwerde vom 28. Oktober 2021 erging das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 2. März 2022, mit dem der belangten Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG aufgetragen wurde, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung zu erlassen, dass die belangte Behörde gemäß Paragraph 84, Absatz eins, JG Beschlüsse und sonstige Maßnahmen der Hegegemeinschaft GW, die gegen Gesetze verstoßen, auf Antrag der revisionswerbenden Parteien aufzuheben habe, wobei nur die Aufhebung jener Beschlüsse zulässig sei, „die innerhalb von drei Jahren ab deren Beschlussfassung“ lägen. Das Verwaltungsgericht sprach weiters aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, die belangte Behörde werde zunächst die revisionswerbenden Parteien aufzufordern haben, ihren Antrag vom 10. Juni 2020 dahingehend zu konkretisieren, welche Beschlüsse der Mitgliederversammlungen der Hegegemeinschaft GW der Jahre 2017, 2018 und 2019 konkret angefochten würden. Diese Beschlüsse der Hegegemeinschaft GW werde die belangte Behörde auf ihre jagdgesetzliche Rechtskonformität zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben haben. Dazu werde darauf hingewiesen, dass eine solche Aufhebung gemäß § 84 Abs. 1 letzter Satz JG nur innerhalb von drei Jahren ab Beschlussfassung durch die Hegegemeinschaft zulässig sei. Für die Entscheidung der belangten Behörde sei dabei die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt maßgeblich.Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, die belangte Behörde werde zunächst die revisionswerbenden Parteien aufzufordern haben, ihren Antrag vom 10. Juni 2020 dahingehend zu konkretisieren, welche Beschlüsse der Mitgliederversammlungen der Hegegemeinschaft GW der Jahre 2017, 2018 und 2019 konkret angefochten würden. Diese Beschlüsse der Hegegemeinschaft GW werde die belangte Behörde auf ihre jagdgesetzliche Rechtskonformität zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben haben. Dazu werde darauf hingewiesen, dass eine solche Aufhebung gemäß Paragraph 84, Absatz eins, letzter Satz JG nur innerhalb von drei Jahren ab Beschlussfassung durch die Hegegemeinschaft zulässig sei. Für die Entscheidung der belangten Behörde sei dabei die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt maßgeblich.
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Gegen dieses Erkenntnis wurde keine Revision erhoben.
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Mit Bescheid vom 6. Mai 2022 wies die belangte Behörde den - durch Schriftsatz vom 22. April 2022 ergänzten - Antrag der revisionswerbenden Parteien vom 10. Juni 2020 ab. Dagegen erhoben die revisionswerbenden Parteien Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 14. Dezember 2022 hob das Verwaltungsgericht diesen Bescheid auf und sprach aus, dass in der Sache wie folgt entschieden werde: „Der Antrag vom 10.06.2020, ergänzt durch den Antrag vom 22.04.2022 auf Aufhebung bestimmter Beschlüsse, die in den Mitgliederversammlungen vom 13.06.2017, vom 14.12.2017, vom 26.06.2018 und vom 18.06.2019 gefasst worden sind, wird abgewiesen.“ Schließlich sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 14. Dezember 2022 hob das Verwaltungsgericht diesen Bescheid auf und sprach aus, dass in der Sache wie folgt entschieden werde: „Der Antrag vom 10.06.2020, ergänzt durch den Antrag vom 22.04.2022 auf Aufhebung bestimmter Beschlüsse, die in den Mitgliederversammlungen vom 13.06.2017, vom 14.12.2017, vom 26.06.2018 und vom 18.06.2019 gefasst worden sind, wird abgewiesen.“ Schließlich sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, sein Erkenntnis vom 2. März 2022, mit dem der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG aufgetragen worden sei, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiefür festgesetzten Rechtsanschauung binnen einer Frist von acht Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses zu erlassen, sei der belangten Behörde am 7. März 2022 zugestellt worden. Die der belangten Behörde vom Verwaltungsgericht aufgetragene Frist zur Entscheidung habe somit mit Ablauf des 2. Mai 2022 geendet. Die belangte Behörde sei daher zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 6. Mai 2022 zur Entscheidung nicht mehr zuständig gewesen. Die Zuständigkeit zur Entscheidung sei nach Ablauf der gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG gesetzten Frist ex lege auf das Verwaltungsgericht übergegangen. Aus diesem Grund sei der Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben und in der Sache zu entscheiden gewesen.Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, sein Erkenntnis vom 2. März 2022, mit dem der belangten Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG aufgetragen worden sei, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiefür festgesetzten Rechtsanschauung binnen einer Frist von acht Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses zu erlassen, sei der belangten Behörde am 7. März 2022 zugestellt worden. Die der belangten Behörde vom Verwaltungsgericht aufgetragene Frist zur Entscheidung habe somit mit Ablauf des 2. Mai 2022 geendet. Die belangte Behörde sei daher zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 6. Mai 2022 zur Entscheidung nicht mehr zuständig gewesen. Die Zuständigkeit zur Entscheidung sei nach Ablauf der gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG gesetzten Frist ex lege auf das Verwaltungsgericht übergegangen. Aus diesem Grund sei der Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben und in der Sache zu entscheiden gewesen.
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Gemäß § 84 Abs. 1 letzter Satz JG sei die Aufhebung von Beschlüssen einer Hegegemeinschaft nur innerhalb von drei Jahren ab Beschlussfassung durch die Hegegemeinschaft zulässig. Fallbezogen bedeute dies, dass entsprechend den §§ 32 ff AVG die Möglichkeit zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 13. Juni 2017 am 15. Juni 2020, vom 14. Dezember 2017 am 14. Dezember 2020, vom 26. Juni 2018 am 28. Juni 2021 und vom 18. Juni 2019 am 20. Juni 2022 geendet habe. Bei der Frist des § 84 Abs. 1 letzter Satz JG handle es sich um eine gesetzliche Frist, die grundsätzlich nicht verlängert werden könne. Die „diesbezüglichen Anträge“ (gemeint: auf Aufhebung) seien schon aus diesem Grund abzuweisen und auf das weitere Beschwerdevorbringen inhaltlich nicht näher einzugehen gewesen.Gemäß Paragraph 84, Absatz eins, letzter Satz JG sei die Aufhebung von Beschlüssen einer Hegegemeinschaft nur innerhalb von drei Jahren ab Beschlussfassung durch die Hegegemeinschaft zulässig. Fallbezogen bedeute dies, dass entsprechend den Paragraphen 32, ff AVG die Möglichkeit zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 13. Juni 2017 am 15. Juni 2020, vom 14. Dezember 2017 am 14. Dezember 2020, vom 26. Juni 2018 am 28. Juni 2021 und vom 18. Juni 2019 am 20. Juni 2022 geendet habe. Bei der Frist des Paragraph 84, Absatz eins, letzter Satz JG handle es sich um eine gesetzliche Frist, die grundsätzlich nicht verlängert werden könne. Die „diesbezüglichen Anträge“ (gemeint: auf Aufhebung) seien schon aus diesem Grund abzuweisen und auf das weitere Beschwerdevorbringen inhaltlich nicht näher einzugehen gewesen.
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Mit Beschluss vom 28. Februar 2023, E 295/2023-6, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde der revisionswerbenden Parteien ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
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Gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2022 richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird zum einen vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe sich darauf zurückgezogen, dass eine Aufhebung der bekämpften Beschlüsse wegen des Ablaufs von drei Jahren nach deren Beschlussfassung nicht mehr zulässig sei. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Dreijahresfrist zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgelaufen gewesen sei, weswegen es sich inhaltlich mit den bekämpften Beschlüssen auseinandersetzen hätte müssen. Die Verfahrensdauer von zweieinhalb Jahren könne nicht zum Nachteil des Revisionswerbers ausfallen.
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Zum anderen macht die Revision geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zur Aufhebung oder Ungültigerklärung von Beschlüssen einer Hegegemeinschaft nach § 84 Abs. 1 letzter Satz Jagdgesetz 1993“ und zur Frage, „wie im Falle eines fehlenden Kostenersatzzuspruches im Zuge einer Mitgliederversammlung der Hegegemeinschaft vorzugehen“ sei. Zudem wird mit näherer Begründung geltend gemacht, dass die bekämpften Beschlüsse und die Vorgangsweise der Hegegemeinschaft GW nicht den Vorgaben der §§ 79 ff JG entsprächen.Zum anderen macht die Revision geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zur Aufhebung oder Ungültigerklärung von Beschlüssen einer Hegegemeinschaft nach Paragraph 84, Absatz eins, letzter Satz Jagdgesetz 1993“ und zur Frage, „wie im Falle eines fehlenden Kostenersatzzuspruches im Zuge einer Mitgliederversammlung der Hegegemeinschaft vorzugehen“ sei. Zudem wird mit näherer Begründung geltend gemacht, dass die bekämpften Beschlüsse und die Vorgangsweise der Hegegemeinschaft GW nicht den Vorgaben der Paragraphen 79, ff JG entsprächen.
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Damit zeigt die Revision eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht auf:Damit zeigt die Revision eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht auf:
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§ 28 Abs. 7 VwGVG sieht im Säumnisbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit vor, dass sich das Verwaltungsgericht auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und das Verfahren an die Behörde mit dem Auftrag zurückverweisen kann, den ausstehenden Bescheid unter Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts innerhalb einer Frist von maximal acht Wochen nachzuholen (vgl. VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0029, mwN).Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG sieht im Säumnisbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit vor, dass sich das Verwaltungsgericht auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und das Verfahren an die Behörde mit dem Auftrag zurückverweisen kann, den ausstehenden Bescheid unter Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts innerhalb einer Frist von maximal acht Wochen nachzuholen vergleiche , VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0029, mwN). 18
Eine maßgebliche Voraussetzung für eine solche Entscheidung besteht darin, dass das Verwaltungsgericht darin über einzelne maßgebliche Rechtsfragen der Angelegenheit entscheidet, wobei diese Entscheidung im Spruch des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts zu erfolgen hat (vgl. VwGH 11.7.2023, Ra 2022/07/0205; 15.2.2024, Ra 2023/14/0349; jeweils mwN).Eine maßgebliche Voraussetzung für eine solche Entscheidung besteht darin, dass das Verwaltungsgericht darin über einzelne maßgebliche Rechtsfragen der Angelegenheit entscheidet, wobei diese Entscheidung im Spruch des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts zu erfolgen hat vergleiche , VwGH 11.7.2023, Ra 2022/07/0205; 15.2.2024, Ra 2023/14/0349; jeweils mwN). 19
An die im vorangegangenen Erkenntnis niedergelegte Rechtsanschauung ist nicht nur die Verwaltungsbehörde, sondern auch das Verwaltungsgericht selbst gebunden, und zwar auch in dem - hier vorliegenden - Fall einer Vorgangsweise des Verwaltungsgerichts nach § 28 Abs. 7 zweiter Satz VwGVG (vgl. VwGH 21.2.2017, Ra 2017/12/0004, mwN), wenn also das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst entscheidet, weil die Behörde dem Auftrag nicht oder - wie hier - nicht rechtzeitig nachkommt. Eine Ausnahme von dieser Bindung bildet lediglich der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage (vgl. VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0029, mwN).An die im vorangegangenen Erkenntnis niedergelegte Rechtsanschauung ist nicht nur die Verwaltungsbehörde, sondern auch das Verwaltungsgericht selbst gebunden, und zwar auch in dem - hier vorliegenden - Fall einer Vorgangsweise des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 28, Absatz 7, zweiter Satz VwGVG vergleiche , VwGH 21.2.2017, Ra 2017/12/0004, mwN), wenn also das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst entscheidet, weil die Behörde dem Auftrag nicht oder - wie hier - nicht rechtzeitig nachkommt. Eine Ausnahme von dieser Bindung bildet lediglich der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage vergleiche , VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0029, mwN). 20
Von der gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG eingeräumten Möglichkeit hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 2. März 2022 Gebrauch gemacht und dabei auch ausgesprochen, dass die belangte Behörde nur jene gegen Gesetze verstoßenden Beschlüsse der Hegegemeinschaft GW aufheben darf, „die innerhalb von drei Jahren ab deren Beschlussfassung liegen“. Schon im Spruch seines Erkenntnisses hat das Verwaltungsgericht damit für den vorliegenden Fall die Rechtsanschauung zum Ausdruck gebracht, dass eine Aufhebung solcher Beschlüsse nur dann zulässig ist, wenn sie innerhalb von drei Jahren ab Beschlussfassung erfolgt.Von der gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG eingeräumten Möglichkeit hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 2. März 2022 Gebrauch gemacht und dabei auch ausgesprochen, dass die belangte Behörde nur jene gegen Gesetze verstoßenden Beschlüsse der Hegegemeinschaft GW aufheben darf, „die innerhalb von drei Jahren ab deren Beschlussfassung liegen“. Schon im Spruch seines Erkenntnisses hat das Verwaltungsgericht damit für den vorliegenden Fall die Rechtsanschauung zum Ausdruck gebracht, dass eine Aufhebung solcher Beschlüsse nur dann zulässig ist, wenn sie innerhalb von drei Jahren ab Beschlussfassung erfolgt.
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An diese vom Verwaltungsgericht in seiner (unbekämpft gebliebenen) Entscheidung nach § 28 Abs. 7 VwGVG zum Ausdruck gebrachte Rechtsanschauung war auch das Verwaltungsgericht selbst in seinem nunmehr mit Revision angefochtenen Erkenntnis gebunden. Schon deshalb wird mit dem auf den Zeitpunkt der Antragstellung durch die revisionswerbenden Parteien abstellenden Zulässigkeitsvorbringen, mit welchem der Sache nach die gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG überbundene Rechtsansicht angezweifelt wird, eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 10.12.2018, Ra 2017/12/0078).An diese vom Verwaltungsgericht in seiner (unbekämpft gebliebenen) Entscheidung nach Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG zum Ausdruck gebrachte Rechtsanschauung war auch das Verwaltungsgericht selbst in seinem nunmehr mit Revision angefochtenen Erkenntnis gebunden. Schon deshalb wird mit dem auf den Zeitpunkt der Antragstellung durch die revisionswerbenden Parteien abstellenden Zulässigkeitsvorbringen, mit welchem der Sache nach die gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG überbundene Rechtsansicht angezweifelt wird, eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht aufgezeigt vergleiche , VwGH 10.12.2018, Ra 2017/12/0078). 22
Ausgehend davon hängt aber die Entscheidung über die Revision nicht von den zu ihrer Zulässigkeit weiters geltenden gemachten Fragen betreffend die inhaltliche Rechtmäßigkeit der bekämpften Beschlüsse der Mitgliederversammlungen der Hegemeinschaft GW ab.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 29. Mai 2024