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Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24. August 2023 wurde über den Mitbeteiligten wegen einer Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,- verhängt.
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Dagegen erhob der Mitbeteiligte Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Nach einem Verspätungsvorhalt beantragte er weiters die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist.
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Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Beschwerdefrist als unbegründet ab (Spruchpunkt 1.) und die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 24. August 2023 als verspätet eingebracht zurück (Spruchpunkt 2.). Weiters sprach es aus, dass eine Revision gegen diesen Beschluss nicht zulässig sei (Spruchpunkt 3.).
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Zur Begründung der Verspätung der Beschwerde stützte sich das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2023, Ra 2023/02/0133, darauf, dass diese zunächst an eine E-Mail-Adresse gesendet worden sei, die in der auf § 13 Abs. 2 AVG gestützten Kundmachung der belangten Behörde vom 15. Dezember 2019 nicht angeführt gewesen sei. Damit sei die Beschwerde nicht wirksam eingebracht worden. Die vom Verwaltungsgericht nach Vorlage der vermeintlich wirksam eingebrachten Beschwerde verfügte Übermittlung derselben an die belangte Behörde sei nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt, sodass die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen sei.Zur Begründung der Verspätung der Beschwerde stützte sich das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2023, Ra 2023/02/0133, darauf, dass diese zunächst an eine E-Mail-Adresse gesendet worden sei, die in der auf Paragraph 13, Absatz 2, AVG gestützten Kundmachung der belangten Behörde vom 15. Dezember 2019 nicht angeführt gewesen sei. Damit sei die Beschwerde nicht wirksam eingebracht worden. Die vom Verwaltungsgericht nach Vorlage der vermeintlich wirksam eingebrachten Beschwerde verfügte Übermittlung derselben an die belangte Behörde sei nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt, sodass die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen sei.
5
Allein gegen die Zurückweisung der Beschwerde als verspätet richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der belangten Behörde, die sich zu ihrer Zulässigkeit auf eine Abweichung von der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.2.2024,
Ra 2023/05/0204, 0205) stützt.
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Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof wurde keine Revisionsbeantwortung eingebracht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
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Die Revision ist aus dem von ihr genannten Grund zulässig und im Ergebnis auch begründet.
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Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes erfolgte die (ursprüngliche) Einbringung der Beschwerde (innerhalb der Beschwerdefrist) durch eine Sendung an jene E-Mail-Adresse, die dem Mitbeteiligten aus Anlass dieses bestimmten, gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahrens insbesondere am Straferkenntnis als E-Mail-Adresse der belangten Behörde mitgeteilt wurde.
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Damit gleicht der vorliegende Revisionsfall in den wesentlichen Sachverhaltselementen und Rechtsfragen jenem, den der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. April 2024, Ra 2024/02/0049, behandelt hat. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird daher auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.Damit gleicht der vorliegende Revisionsfall in den wesentlichen Sachverhaltselementen und Rechtsfragen jenem, den der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. April 2024, Ra 2024/02/0049, behandelt hat. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird daher auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
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Demnach verwehrt es das AVG einer Behörde nicht, eine einmal im Sinne des § 13 Abs. 2 AVG getroffene und kundgemachte „organisatorische Beschränkung“ für jedermann zurückzunehmen, indem sie einen „contrarius actus“ setzt (also die im Internet vorgenommene Kundmachung löscht oder abändert), oder die elektronischen Einbringungsmöglichkeiten - unter Aufrechterhaltung der allgemeinen Beschränkungen - im Einzelfall gegenüber einer bestimmten Person um eine (oder mehrere) Einbringungsmöglichkeiten zu erweitern. Für eine von der Behörde im Einzelfall vorgenommene Erweiterung der Einbringungsmöglichkeiten wird zu verlangen sein, dass die Behörde, die eine „organisatorische Beschränkung“ des elektronischen Verkehrs vorgenommen hat, die Erweiterung der Einbringungsmöglichkeiten gegenüber einem einzelnen Betroffenen in einer solchen Art und Weise bekanntgegeben hat, dass dieser mit Grund annehmen konnte, Eingaben an die genannte Adresse seien in diesem Verfahren zulässig und fristwahrend. Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Behörde einem Beschuldigten - wie im vorliegenden Fall - eine (weitere) E-Mail-Adresse auf ihren behördlichen Schriftstücken im Vordruck bekannt gibt.Demnach verwehrt es das AVG einer Behörde nicht, eine einmal im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, AVG getroffene und kundgemachte „organisatorische Beschränkung“ für jedermann zurückzunehmen, indem sie einen „contrarius actus“ setzt (also die im Internet vorgenommene Kundmachung löscht oder abändert), oder die elektronischen Einbringungsmöglichkeiten - unter Aufrechterhaltung der allgemeinen Beschränkungen - im Einzelfall gegenüber einer bestimmten Person um eine (oder mehrere) Einbringungsmöglichkeiten zu erweitern. Für eine von der Behörde im Einzelfall vorgenommene Erweiterung der Einbringungsmöglichkeiten wird zu verlangen sein, dass die Behörde, die eine „organisatorische Beschränkung“ des elektronischen Verkehrs vorgenommen hat, die Erweiterung der Einbringungsmöglichkeiten gegenüber einem einzelnen Betroffenen in einer solchen Art und Weise bekanntgegeben hat, dass dieser mit Grund annehmen konnte, Eingaben an die genannte Adresse seien in diesem Verfahren zulässig und fristwahrend. Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Behörde einem Beschuldigten - wie im vorliegenden Fall - eine (weitere) E-Mail-Adresse auf ihren behördlichen Schriftstücken im Vordruck bekannt gibt.
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Dies bedeutet auch für den vorliegenden Fall, dass die Beschwerde, indem sie vom Mitbeteiligten an die ihm im amtlichen Vordruck des Straferkenntnisses bekanntgegebene E-Mail-Adresse gesendet wurde, wirksam eingebracht wurde und auch das Einlangen dieses E-Mails der Prüfung der Rechtzeitigkeit zu Grunde zu legen ist.
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Indem das Verwaltungsgericht diese Beschwerdeeinbringung als unwirksam ansah und davon ausgehend die Beschwerde als verspätet erhoben qualifizierte, hat es seinen Beschluss in Spruchpunkt 2. mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
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Dieser Beschluss war daher im angefochtenen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Dieser Beschluss war daher im angefochtenen Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Wien, am 31. Mai 2024