1
Mit hg. Beschluss vom 23. April 2024, Ra 2024/03/0037-4, wurde der Antrag des Einschreiters, für die außerordentliche Revision gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 27. März 2024, 1. LVwG 41.25-1028/2024-4 und 2. LVwG 41.25-1084/2024-4, betreffend die Zurückweisung einer Beschwerde, die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgewiesen.
2
Darauf bezieht sich die am 20. Mai 2024 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Eingabe des Einschreiters, mit welcher die Wiederaufnahme des Verfahrens (betreffend die Gewährung von Verfahrenshilfe) und (erkennbar gemeint: für den Fall der Bewilligung der Wiederaufnahme) zugleich neuerlich Verfahrenshilfe in dieser Angelegenheit beantragt wird.
3
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 34 Abs. 4 VwGG sind auf Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens die Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, VwGG sind auf Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens die Absatz eins, 2, und 3 sinngemäß anzuwenden.
4
Gemäß § 45 Abs. 6 VwGG ist in Verfahrenshilfesachen (§ 61 VwGG) die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.Gemäß Paragraph 45, Absatz 6, VwGG ist in Verfahrenshilfesachen (Paragraph 61, VwGG) die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
5
Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, auch betreffend die Verfahrenshilfe, sind grundsätzlich endgültig und unterliegen keiner weiteren Überprüfung, wobei in Angelegenheiten von Verfahrenshilfe auch die Wiederaufnahme des Verfahrens unzulässig ist (vgl. VwGH 1.9.2021, So 2021/03/0011, mwN).Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, auch betreffend die Verfahrenshilfe, sind grundsätzlich endgültig und unterliegen keiner weiteren Überprüfung, wobei in Angelegenheiten von Verfahrenshilfe auch die Wiederaufnahme des Verfahrens unzulässig ist vergleiche , VwGH 1.9.2021, So 2021/03/0011, mwN). 6
Der Antrag auf Wiederaufnahme war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis war auf den - erkennbar für den Fall der Bewilligung der Wiederaufnahme unter einem gestellten - neuerlichen Verfahrenshilfeantrag nicht weiter einzugehen.Der Antrag auf Wiederaufnahme war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis war auf den - erkennbar für den Fall der Bewilligung der Wiederaufnahme unter einem gestellten - neuerlichen Verfahrenshilfeantrag nicht weiter einzugehen.
Wien, am 31. Mai 2024