TE Vwgh Beschluss 2024/6/3 Ra 2024/17/0065

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Veröffentlicht am 03.06.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §57
BFA-VG 2014 §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
MRK Art8
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des D S in W, vertreten durch Rast & Musliu Rechtsanwälte in 1080 Wien, Alser Straße 23/14, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2024, G308 2285457-1/6E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen sowie eines Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des D S in W, vertreten durch Rast & Musliu Rechtsanwälte in 1080 Wien, Alser Straße 23/14, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2024, G308 2285457-1/6E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen sowie eines Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30. November 2023 wurde dem Revisionswerber, einem Staatsangehörigen von Serbien sowie Bosnien-Herzegowina, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Unter einem wurde gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit seiner Abschiebung festgestellt. Weiters wurde keine Frist für seine freiwillige Ausreise eingeräumt, einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30. November 2023 wurde dem Revisionswerber, einem Staatsangehörigen von Serbien sowie Bosnien-Herzegowina, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Unter einem wurde gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit seiner Abschiebung festgestellt. Weiters wurde keine Frist für seine freiwillige Ausreise eingeräumt, einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
2
Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers wurde zunächst die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 5. Februar 2024 aufgehoben.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis setzte das BVwG die Dauer des gegen den Revisionswerber verhängten Einreiseverbots auf achtzehn Monate herab und räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise ein. Im Übrigen - also betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005, die Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers - wies das BVwG die Beschwerde als unbegründet ab. Das BVwG sprach weiters aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis setzte das BVwG die Dauer des gegen den Revisionswerber verhängten Einreiseverbots auf achtzehn Monate herab und räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise ein. Im Übrigen - also betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG 2005, die Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers - wies das BVwG die Beschwerde als unbegründet ab. Das BVwG sprach weiters aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
Begründend stellte das BVwG - soweit für den Revisionsfall relevant - fest, der Revisionswerber habe noch nie über einen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt. Sein am 17. Dezember 2017 gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Student“ sei abgewiesen worden. Nachdem der Revisionswerber im Jahr 2019 freiwillig nach Bosnien-Herzegowina ausgereist sei, sei das zuvor eingeleitete Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vom BFA eingestellt worden sei. Am 21. März 2023 sei der Revisionswerber im Bundesgebiet bei der Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung betreten worden. Zudem sei über ihn mit rechtskräftiger Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 4. April 2023 gemäß § 120 Abs. 1a FPG iVm. § 31 Abs. 1 und 1a FPG eine Geldstrafe in Höhe von € 500,- wegen rechtswidrigen Aufenthalts verhängt worden. Daraufhin sei neuerlich ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme seitens des BFA eingeleitet worden. Der Revisionswerber sei jedoch in weiterer Folge am 6. April 2023 freiwillig nach Bosnien-Herzegowina ausgereist, sodass das Verfahren am 11. April 2023 abermals eingestellt worden sei. Der Revisionswerber sei jedoch bereits im April 2023 wieder in das Bundesgebiet eingereist und halte sich seitdem mit mehreren Unterbrechungen in Österreich auf, wobei die visumfreie Aufenthaltsdauer überschritten worden sei. Der Revisionswerber sei seit 13. Mai 2023 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Begründend stellte das BVwG - soweit für den Revisionsfall relevant - fest, der Revisionswerber habe noch nie über einen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt. Sein am 17. Dezember 2017 gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Student“ sei abgewiesen worden. Nachdem der Revisionswerber im Jahr 2019 freiwillig nach Bosnien-Herzegowina ausgereist sei, sei das zuvor eingeleitete Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vom BFA eingestellt worden sei. Am 21. März 2023 sei der Revisionswerber im Bundesgebiet bei der Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung betreten worden. Zudem sei über ihn mit rechtskräftiger Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 4. April 2023 gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins und eins a FPG eine Geldstrafe in Höhe von € 500,- wegen rechtswidrigen Aufenthalts verhängt worden. Daraufhin sei neuerlich ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme seitens des BFA eingeleitet worden. Der Revisionswerber sei jedoch in weiterer Folge am 6. April 2023 freiwillig nach Bosnien-Herzegowina ausgereist, sodass das Verfahren am 11. April 2023 abermals eingestellt worden sei. Der Revisionswerber sei jedoch bereits im April 2023 wieder in das Bundesgebiet eingereist und halte sich seitdem mit mehreren Unterbrechungen in Österreich auf, wobei die visumfreie Aufenthaltsdauer überschritten worden sei. Der Revisionswerber sei seit 13. Mai 2023 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet.
5
In rechtlicher Hinsicht führte das BVwG aus, der Revisionswerber habe die visumfreie Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum überschritten und sei bei der Ausübung einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit betreten worden. Wegen rechtswidrigen Aufenthalts sei er rechtskräftig bestraft worden, weshalb der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 3 FPG erfüllt sei. Der Revisionswerber sei seit seiner letzten Einreise am 14. November 2023 bisher nicht mehr aus dem Bundesgebiet ausgereist und setze damit seinen rechtswidrigen Aufenthalt auch weiterhin fort. Auch die beiden vorangehenden, infolge der freiwilligen Ausreisen des Revisionswerbers eingestellten Verfahren über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme hätten keine Änderung im Verhalten des Beschwerdeführers bewirkt und er habe seit 2018 auch nicht mehr versucht, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet durch die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu legalisieren; insbesondere auch nicht, seit er mit einer österreichischen Staatsangehörigen im Mai 2023 die Ehe geschlossen habe. Angesichts des „absichtlichen und qualifiziert andauernden rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet bereits vor der Eheschließung“ des Revisionswerbers sei diese „in erheblichem Ausmaß zu relativieren“. Der Revisionswerber sei erst seit kurzem verheiratet und es sei beiden Ehepartnern bewusst gewesen, dass der Revisionswerber über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfüge, zumal er Meldeverpflichtungen verletzt habe. Dem Revisionswerber bleibe es unbenommen, vom Ausland aus einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu stellen und somit seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren. Seine Ehefrau habe er auch in der Vergangenheit schon in Bosnien-Herzegowina getroffen, sodass der Kontakt über Besuche der Ehefrau in Bosnien sowie moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden könne. In rechtlicher Hinsicht führte das BVwG aus, der Revisionswerber habe die visumfreie Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum überschritten und sei bei der Ausübung einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit betreten worden. Wegen rechtswidrigen Aufenthalts sei er rechtskräftig bestraft worden, weshalb der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erfüllt sei. Der Revisionswerber sei seit seiner letzten Einreise am 14. November 2023 bisher nicht mehr aus dem Bundesgebiet ausgereist und setze damit seinen rechtswidrigen Aufenthalt auch weiterhin fort. Auch die beiden vorangehenden, infolge der freiwilligen Ausreisen des Revisionswerbers eingestellten Verfahren über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme hätten keine Änderung im Verhalten des Beschwerdeführers bewirkt und er habe seit 2018 auch nicht mehr versucht, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet durch die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu legalisieren; insbesondere auch nicht, seit er mit einer österreichischen Staatsangehörigen im Mai 2023 die Ehe geschlossen habe. Angesichts des „absichtlichen und qualifiziert andauernden rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet bereits vor der Eheschließung“ des Revisionswerbers sei diese „in erheblichem Ausmaß zu relativieren“. Der Revisionswerber sei erst seit kurzem verheiratet und es sei beiden Ehepartnern bewusst gewesen, dass der Revisionswerber über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfüge, zumal er Meldeverpflichtungen verletzt habe. Dem Revisionswerber bleibe es unbenommen, vom Ausland aus einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu stellen und somit seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren. Seine Ehefrau habe er auch in der Vergangenheit schon in Bosnien-Herzegowina getroffen, sodass der Kontakt über Besuche der Ehefrau in Bosnien sowie moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden könne.
6
Zur Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes führte das BVwG aus, unter Berücksichtigung dessen, dass der Revisionswerber inzwischen mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet sei, erweise sich ein Einreiseverbot in der Dauer von achtzehn Monaten als ausreichend.
7
Eine Herabsetzung oder ein Entfall des Einreiseverbotes käme selbst bei einem vom Revisionswerber beim BVwG hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben habe können; auch sei der Sachverhalt geklärt.Eine Herabsetzung oder ein Entfall des Einreiseverbotes käme selbst bei einem vom Revisionswerber beim BVwG hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben habe können; auch sei der Sachverhalt geklärt.
8
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
9
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
12
In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 9.3.2023, Ra 2023/17/0035, mwN).In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht vergleiche , VwGH 9.3.2023, Ra 2023/17/0035, mwN).
13
Zu ihrer Zulässigkeit macht die Revision eine Verletzung der Verhandlungspflicht durch das BVwG geltend und bringt vor, dass eine Trennung von einem österreichischen Ehepartner nur dann gerechtfertigt sei, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sehr großes Gewicht beizumessen sei.
14
Aus § 21 Abs. 7 BFA-VG ergibt sich, dass die Unterlassung einer Verhandlung nur dann einen relevanten, zur Aufhebung führenden Verfahrensmangel begründet, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist; dieser ist in der Revision dazutun (vgl. VwGH 9.3.2023, Ra 2023/17/0035, mwN).Aus Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ergibt sich, dass die Unterlassung einer Verhandlung nur dann einen relevanten, zur Aufhebung führenden Verfahrensmangel begründet, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist; dieser ist in der Revision dazutun vergleiche , VwGH 9.3.2023, Ra 2023/17/0035, mwN).
15
Weiters ist in Bezug auf die Rückkehrentscheidung eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. VwGH 13.7.2022, Ra 2022/17/0035, mwN). Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes (vgl. dazu etwa VwGH 1.8.2023, Ra 2023/17/0097, mwN).Weiters ist in Bezug auf die Rückkehrentscheidung eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vergleiche , VwGH 13.7.2022, Ra 2022/17/0035, mwN). Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes vergleiche , dazu etwa VwGH 1.8.2023, Ra 2023/17/0097, mwN).
16
Das BVwG hat ausreichende Feststellungen zur erst seit kurzem bestehenden Beziehung des Revisionswerbers zu seiner österreichischen Ehefrau getroffen und diese in seine Interessenabwägung eingebunden. Insbesondere ist es nachvollziehbar zur Auffassung gelangt, dass die Ehefrau den Revisionswerber in Bosnien-Herzegowina besuchen könne. Zudem hat das BVwG den privaten Interessen des Revisionswerbers ohnehin durch Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ausreichend Rechnung getragen. Soweit der Revisionswerber nunmehr geltend macht, dass seine Ehefrau ein Kind von ihm erwarte, liegt eine im Revisionsverfahren unzulässige Neuerung vor (vgl. VwGH 10.1.2023, Ra 2022/18/0312, mwN, wonach Änderungen der Sach- und Rechtslage, die sich nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ereignet haben und daher vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden konnten, einer Prüfung im Revisionsverfahren jedenfalls entzogen sind).Das BVwG hat ausreichende Feststellungen zur erst seit kurzem bestehenden Beziehung des Revisionswerbers zu seiner österreichischen Ehefrau getroffen und diese in seine Interessenabwägung eingebunden. Insbesondere ist es nachvollziehbar zur Auffassung gelangt, dass die Ehefrau den Revisionswerber in Bosnien-Herzegowina besuchen könne. Zudem hat das BVwG den privaten Interessen des Revisionswerbers ohnehin durch Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ausreichend Rechnung getragen. Soweit der Revisionswerber nunmehr geltend macht, dass seine Ehefrau ein Kind von ihm erwarte, liegt eine im Revisionsverfahren unzulässige Neuerung vor vergleiche , VwGH 10.1.2023, Ra 2022/18/0312, mwN, wonach Änderungen der Sach- und Rechtslage, die sich nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ereignet haben und daher vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden konnten, einer Prüfung im Revisionsverfahren jedenfalls entzogen sind).
17
Vor dem Hintergrund des Gesagten durfte das BVwG angesichts des vorliegenden eindeutigen Falls von einem geklärten Sachverhalt ausgehen und daher gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung absehen.Vor dem Hintergrund des Gesagten durfte das BVwG angesichts des vorliegenden eindeutigen Falls von einem geklärten Sachverhalt ausgehen und daher gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung absehen.
18
In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 3. Juni 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024170065.L00

Im RIS seit

25.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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