TE Vwgh Beschluss 2024/6/3 Ra 2024/02/0124

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Veröffentlicht am 03.06.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Salama, über die Revision des D in T, vertreten durch Mag. Christine Wernig, LL.M., Rechtsanwältin in 9300 St. Veit an der Glan, Schloss Hunnenbrunn, Schlossweg 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 16. März 2024, KLVwG-2386/13/2023, betreffend Übertretung des StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurde über den Revisionswerber in Bestätigung eines entsprechenden Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan wegen der Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. a StVO iVm § 5 Abs. 1 StVO eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vorgeschrieben. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurde über den Revisionswerber in Bestätigung eines entsprechenden Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan wegen der Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vorgeschrieben. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
2
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 2.9.2019, Ra 2019/02/0129, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , VwGH 2.9.2019, Ra 2019/02/0129, mwN).
4
Der Revisionswerber umschreibt im Punkt 4. der Revision mit der Überschrift „Revisionspunkt“ das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet, wie folgt:

„Ich erachte mich durch die angefochtene Entscheidung in meinem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht verletzt, weil das Landesverwaltungsgericht eine inhaltlich rechtswidrige Entscheidung gefällt hat und die mir zustehenden Verfahrensrechte verletzt worden sind, sohin ein Verfahrensfehler vorliegt bzw. die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts gegen geltendes Recht verstößt und fechte aus diesem Grund die revisionsgegenständliche Entscheidung ihrem gesamten Umfang nach an. Die angefochtene Entscheidung ist mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und/oder mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.“

5
Mit diesem Vorbringen wird kein konkretes subjektiv-öffentliches Recht bezeichnet. Sofern der Revisionswerber ausführt, dass das Verwaltungsgericht eine inhaltlich rechtswidrige Entscheidung gefällt und gegen geltendes Recht verstoßen habe, ist auszuführen, das er auch damit kein konkretes subjektiv-öffentliches Recht geltend macht, in dem er verletzt sein könnte, handelt es sich dabei doch um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können, weil es kein von materiellen subjektiven Rechten losgelöstes Recht auf richtige Entscheidung oder ein abstraktes Recht auf richtige Gesetzesanwendung gibt (vgl. VwGH 29.4.2024, Ra 2024/02/0062, mwN).Mit diesem Vorbringen wird kein konkretes subjektiv-öffentliches Recht bezeichnet. Sofern der Revisionswerber ausführt, dass das Verwaltungsgericht eine inhaltlich rechtswidrige Entscheidung gefällt und gegen geltendes Recht verstoßen habe, ist auszuführen, das er auch damit kein konkretes subjektiv-öffentliches Recht geltend macht, in dem er verletzt sein könnte, handelt es sich dabei doch um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können, weil es kein von materiellen subjektiven Rechten losgelöstes Recht auf richtige Entscheidung oder ein abstraktes Recht auf richtige Gesetzesanwendung gibt vergleiche , VwGH 29.4.2024, Ra 2024/02/0062, mwN).
6
Soweit darüber hinaus ausgeführt wird, das angefochtene Erkenntnis sei „mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und/oder mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet“, handelt es sich auch dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes; mit dem genannten Vorbringen wird vielmehr ein Revisions- bzw. Aufhebungsgrund behauptet (vgl. etwa VwGH 14.1.2022, Ra 2021/02/0254, mwN).Soweit darüber hinaus ausgeführt wird, das angefochtene Erkenntnis sei „mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und/oder mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet“, handelt es sich auch dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes; mit dem genannten Vorbringen wird vielmehr ein Revisions- bzw. Aufhebungsgrund behauptet vergleiche , etwa VwGH 14.1.2022, Ra 2021/02/0254, mwN).
7
Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt ebensowenig einen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG), die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einem materiell - rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. etwa VwGH 29.4.2024, Ra 2024/02/0067, mwN).Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt ebensowenig einen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG), die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einem materiell - rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können vergleiche , etwa VwGH 29.4.2024, Ra 2024/02/0067, mwN).
8
Mangels tauglichen Revisionspunkts war die Revision daher schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Mangels tauglichen Revisionspunkts war die Revision daher schon deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 3. Juni 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024020124.L00

Im RIS seit

25.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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