1
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 28. Oktober 2009 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
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Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 20. April 2010 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
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Nachdem der Revisionswerber mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 31. Mai 2021 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und gemäß § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen worden war, leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Aberkennung des dem Revisionswerber zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten ein.Nachdem der Revisionswerber mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 31. Mai 2021 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen worden war, leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Aberkennung des dem Revisionswerber zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten ein.
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Mit Bescheid vom 9. Februar 2022 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt I.), entzog ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei (Spruchpunkt V.), legte eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen fest (Spruchpunkt VI.) und erließ ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid vom 9. Februar 2022 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), entzog ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), legte eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen fest (Spruchpunkt römisch sechs.) und erließ ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.).
5
Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Bundesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer Verhandlung die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. und V. des Bescheides als unbegründet ab (Spruchpunkt A) und setzte das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte IV., VI. und VII. des Bescheides bis zur Entscheidung des EuGH in der Rs C-663/21 aus (Spruchpunkt A) II.). Die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Bundesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer Verhandlung die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. und römisch fünf. des Bescheides als unbegründet ab (Spruchpunkt A) und setzte das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des Bescheides bis zur Entscheidung des EuGH in der Rs C-663/21 aus (Spruchpunkt A) römisch zwei.). Die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für nicht zulässig.
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Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Mit Erkenntnis vom 12. Oktober 2023, W204 1413261-4/11E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Spruchpunkte IV., VI. und VII. des Bescheides statt und hob diese auf.Mit Erkenntnis vom 12. Oktober 2023, W204 1413261-4/11E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Spruchpunkte römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des Bescheides statt und hob diese auf.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht sei von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach der Ausspruch über die Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung eine „untrennbare Einheit“ bilden würden. Weiters fehle Rechtsprechung zu der Frage, ob der Ausspruch über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einerseits und die Rückkehrentscheidung sowie die Entscheidung über die Zulässigkeit der Abschiebung andererseits eine „untrennbare Einheit“ darstellen würden.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25. Juli 2023, Ra 2021/20/0246, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, auf der Grundlage des Urteils des EuGH vom 6. Juli 2023, C-663/21, zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Fall der Unzulässigkeit der Abschiebung auf unbestimmte Zeit ausgesprochen, dass es in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten ist, künftig die in § 8 Abs. 3a zweiter Satz und § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25. Juli 2023, Ra 2021/20/0246, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen wird, auf der Grundlage des Urteils des EuGH vom 6. Juli 2023, C-663/21, zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Fall der Unzulässigkeit der Abschiebung auf unbestimmte Zeit ausgesprochen, dass es in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten ist, künftig die in Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz und Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen.
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Sohin haben dann aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben. Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Sohin haben dann aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben. Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
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Davon, dass dieser aufgrund § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und § 9 Abs. 2 AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch (ausnahmsweise im Gegensatz zu anderen Konstellationen, vgl. zum Regelfall VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121) von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre (vgl. auch dazu VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006), ist vor diesem Hintergrund nicht (länger) auszugehen (vgl. zum Ganzen VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246, insbes. Rn. 97ff, mwN).Davon, dass dieser aufgrund Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch (ausnahmsweise im Gegensatz zu anderen Konstellationen, vergleiche , zum Regelfall VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121) von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre vergleiche , auch dazu VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006), ist vor diesem Hintergrund nicht (länger) auszugehen vergleiche , zum Ganzen VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246, insbes. Rn. 97ff, mwN). 15
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher in der angefochtenen Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 3. Juni 2024