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Der Antragsteller hat mit E-Mail vom 1. September 2023 Beschwerde gegen einen Bescheid der Landespolizeidirektion Burgenland erhoben, mit dem zwei seiner Anträge (Oppositionseinwendungen; Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung) in einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem FSG zurückgewiesen (Spruchpunkte 1. und 2.) sowie über ihn eine Mutwillensstrafe verhängt worden waren (Spruchpunkt 3.).
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Der Antragsteller wurde mit Schreiben der Landespolizeidirektion Burgenland vom 8. September 2023 darüber informiert, dass seine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Burgenland (Verwaltungsgericht) vorgelegt wurde. Diese Beschwerde langte nach dem - unbedenklichen - Datumsstempel am 11. September 2023 beim Verwaltungsgericht ein.
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Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 17. Jänner 2024, E 157/09/2023.019/002, erging eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über die Beschwerde des Antragstellers hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 2. des Bescheides der Landespolizeidirektion Burgenland.
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Mit E-Mail vom 11. März 2024 teilte der Antragsteller dem Verwaltungsgericht mit, dass bis 8. März 2024 keine Entscheidung über seine Beschwerde hinsichtlich der Mutwillensstrafe ergangen sei, weshalb er einen Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG mit dem Begehren einbringe, dem Verwaltungsgericht eine Entscheidungsfrist zu setzen. Gleichzeitig werde ein Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz gestellt.Mit E-Mail vom 11. März 2024 teilte der Antragsteller dem Verwaltungsgericht mit, dass bis 8. März 2024 keine Entscheidung über seine Beschwerde hinsichtlich der Mutwillensstrafe ergangen sei, weshalb er einen Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, VwGG mit dem Begehren einbringe, dem Verwaltungsgericht eine Entscheidungsfrist zu setzen. Gleichzeitig werde ein Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz gestellt.
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Der Fristsetzungsantrag wurde dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 15. April 2024 vorgelegt und mitgeteilt, dass das Verwaltungsgericht über die Beschwerde des Antragstellers vom 1. September 2023 hinsichtlich des Spruchpunktes 3. des Bescheides der Landespolizeidirektion Burgenland mit Erkenntnis vom 10. April 2024, E 103/07/2023.016/003, entschieden habe.
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Mit Verfügung vom 6. Mai 2024 wurde dem Antragsteller vorgehalten, dass seine Beschwerde laut Eingangsstempel des Verwaltungsgerichtes am 11. September 2023 bei diesem Gericht eingelangt ist. Der Antragsteller hat innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme hiezu abgegeben.
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Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
8
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes in diesem Fall (erst) mit dem Einlangen der Beschwerde ausgelöst wird. Die Frist für die Entscheidung beginnt somit in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Beschwerde beim Verwaltungsgericht einlangt. Erst das tatsächliche Einlangen beim Verwaltungsgericht ist maßgeblich (vgl. VwGH 29.4.2016, Fr 2016/01/0004, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes in diesem Fall (erst) mit dem Einlangen der Beschwerde ausgelöst wird. Die Frist für die Entscheidung beginnt somit in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Beschwerde beim Verwaltungsgericht einlangt. Erst das tatsächliche Einlangen beim Verwaltungsgericht ist maßgeblich vergleiche , VwGH 29.4.2016, Fr 2016/01/0004, mwN). 9
Im vorliegenden Fall langte die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Burgenland nach der Aktenlage am 11. September 2023 beim Verwaltungsgericht ein. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist nach § 34 Abs. 1 VwGVG wurde damit in Gang gesetzt (vgl. z.B. VwGH 6.11.2014, Fr 2014/03/0003).Im vorliegenden Fall langte die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Burgenland nach der Aktenlage am 11. September 2023 beim Verwaltungsgericht ein. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG wurde damit in Gang gesetzt vergleiche , z.B. VwGH 6.11.2014, Fr 2014/03/0003). 10
Davon ausgehend endete die am 11. September 2023 beginnende Frist erst mit Ablauf des 11. März 2024 (vgl. zur Fristberechnung VwGH 30.9.2014, Fr 2014/02/0004).Davon ausgehend endete die am 11. September 2023 beginnende Frist erst mit Ablauf des 11. März 2024 vergleiche , zur Fristberechnung VwGH 30.9.2014, Fr 2014/02/0004). 11
Im Zeitpunkt der Einbringung des gegenständlichen Fristsetzungsantrags am 11. März 2024 lag daher noch keine Säumnis des Verwaltungsgerichts mit der Entscheidung vor. War die Entscheidungsfrist bei Einbringung des Fristsetzungsantrags aber noch nicht abgelaufen, so erweist sich dieser als unzulässig (vgl. etwa VwGH 9.3.2023, Fr 2023/20/0004).Im Zeitpunkt der Einbringung des gegenständlichen Fristsetzungsantrags am 11. März 2024 lag daher noch keine Säumnis des Verwaltungsgerichts mit der Entscheidung vor. War die Entscheidungsfrist bei Einbringung des Fristsetzungsantrags aber noch nicht abgelaufen, so erweist sich dieser als unzulässig vergleiche , etwa VwGH 9.3.2023, Fr 2023/20/0004). 12
Der Antrag war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, ohne dass es einer Behebung der ihm sonst anhaftenden Mängel bedurft hätte.Der Antrag war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen, ohne dass es einer Behebung der ihm sonst anhaftenden Mängel bedurft hätte.
Wien, am 3. Juni 2024