Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des Bundesministers für Inneres gegen das am 23. Februar 2021 mündlich verkündete und am 18. August 2021 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark, LVwG 30.18-2604/2020-14, betreffend Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Steiermark; mitbeteiligte Parteien: 1. H G in G und 2. T H Y A.O. [„T A“] in W, beide vertreten durch Dr. Mehmet Saim Akagündüz, Rechtsanwalt in 1170 Wien, Ottakringer Straße 54/Top 3.2), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat den Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorverfahren - in dem die Mitbeteiligten eine Revisionsbeantwortung erstattet und darin die Zurück-, in eventu die Abweisung der Revision beantragt hatten - durchgeführt und sodann erwogen:
„14. Hauptstück
Beförderungsunternehmer
Pflichten der Beförderungsunternehmer
§ 111. (1) Beförderungsunternehmer, die Personen mit einem Luft- oder Wasserfahrzeug oder im Rahmen des internationalen Linienverkehrs mit einem Autobus über die Außengrenze nach Österreich bringen, sind verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, dass der Person über das für die Einreise in das Bundesgebiet erforderliche Reisedokument und erforderlichenfalls eine Berechtigung zur Einreise verfügt.Paragraph 111, (1) Beförderungsunternehmer, die Personen mit einem Luft- oder Wasserfahrzeug oder im Rahmen des internationalen Linienverkehrs mit einem Autobus über die Außengrenze nach Österreich bringen, sind verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, dass der Person über das für die Einreise in das Bundesgebiet erforderliche Reisedokument und erforderlichenfalls eine Berechtigung zur Einreise verfügt.
(2) Beförderungsunternehmer, die Personen mit einem Luft- oder Wasserfahrzeug oder im Rahmen des internationalen Linienverkehrs mit einem Autobus nach Österreich bringen, sind weiters verpflichtet,
(3) Beförderungsunternehmer, die Personen mit einem Luft- oder Wasserfahrzeug über die Außengrenze nach Österreich bringen werden, sind verpflichtet, die Daten nach Abs. 2 der Grenzkontrollbehörde auf Anfrage bereits bei Abschluss der passagierbezogenen Formalitäten vorab kostenlos zu übermitteln.(3) Beförderungsunternehmer, die Personen mit einem Luft- oder Wasserfahrzeug über die Außengrenze nach Österreich bringen werden, sind verpflichtet, die Daten nach Absatz 2, der Grenzkontrollbehörde auf Anfrage bereits bei Abschluss der passagierbezogenen Formalitäten vorab kostenlos zu übermitteln.
(4) Wird ein Fremder, der mit einem Luft-, Land- oder Wasserfahrzeug eines Beförderungsunternehmers nach Österreich gebracht wurde, zurückgewiesen, ist der Beförderungsunternehmer verpflichtet, auf eigene Kosten dessen unverzügliche Abreise zu gewährleisten.
(5) Ist der Beförderungsunternehmer nach Abs. 4 nicht in der Lage, die unverzügliche Abreise des zurückgewiesenen Fremden durchzuführen, ist er verpflichtet, unverzüglich eine Rückbeförderungsmöglichkeit zu finden und die Kosten hiefür zu übernehmen oder, wenn die Rückbeförderung nicht unverzüglich erfolgen kann, die Kosten für den Aufenthalt und die Rückreise des Fremden zu tragen.(5) Ist der Beförderungsunternehmer nach Absatz 4, nicht in der Lage, die unverzügliche Abreise des zurückgewiesenen Fremden durchzuführen, ist er verpflichtet, unverzüglich eine Rückbeförderungsmöglichkeit zu finden und die Kosten hiefür zu übernehmen oder, wenn die Rückbeförderung nicht unverzüglich erfolgen kann, die Kosten für den Aufenthalt und die Rückreise des Fremden zu tragen.
(6) Die Verpflichtungen nach Abs. 4 und 5 bestehen für den Beförderungsunternehmer auch dann, wenn einem Fremden der Aufenthalt im Transitraum verweigert wird (§ 43 Abs. 1).(6) Die Verpflichtungen nach Absatz 4, und 5 bestehen für den Beförderungsunternehmer auch dann, wenn einem Fremden der Aufenthalt im Transitraum verweigert wird (Paragraph 43, Absatz eins,).
Sanktionen gegen Beförderungsunternehmer
§ 112. (1) Wer als BeförderungsunternehmerParagraph 112, (1) Wer als Beförderungsunternehmer
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 5 000 Euro bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
(2) Ein Beförderungsunternehmer ist gemäß Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn dem betroffenen Fremden Asyl oder subsidiärer Schutz nach dem Asylgesetz 2005 gewährt oder festgestellt wird, dass die Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden aus Gründen der §§ 45a Abs. 1 oder 50 Abs. 1 nicht zulässig ist.“(2) Ein Beförderungsunternehmer ist gemäß Absatz eins, nicht zu bestrafen, wenn dem betroffenen Fremden Asyl oder subsidiärer Schutz nach dem Asylgesetz 2005 gewährt oder festgestellt wird, dass die Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden aus Gründen der Paragraphen 45 a, Absatz eins, oder 50 Absatz eins, nicht zulässig ist.“
„[...]
Zu Art. 3 (Erlassung des Fremdenpolizeigesetzes 2005): Zu Artikel 3, (Erlassung des Fremdenpolizeigesetzes 2005):
Als inhaltliche Schwerpunkte dieses Entwurfes ist insbesondere auf folgende Änderungen gegenüber den derzeit geltenden fremdenpolizeilichen Regelungen hinzuweisen:
[...]
Die Einrichtung von Sanktionsmöglichkeiten gegen Beförderungsunternehmer im Fall der Nichterfüllung ihrer Pflichten beim Transport Fremder nach Österreich.
[...]
Die Einrichtung von Sanktionsmöglichkeiten gegen Beförderungsunternehmer.
In Erwägung zur Richtlinie 2004/82/EG des Rates vom 29.04.2004 und zur Richtlinie 2001/51/EG des Rates vom 28.06.2001 ist es von grundlegender Bedeutung, dass sich alle Mitgliedstaaten einen Regelungsrahmen geben, der die Verpflichtung derjenigen Beförderungsunternehmen festleget, die beförderte Personen in das Hoheitsgebiet bringen. Dies soll in der vorgeschlagenen Form erreicht werden.
[...]
Zu § 111:Zu Paragraph 111 :
Diese Bestimmung ist im Hinblick auf Artikel 4 der Richtlinie 2001/51/EG notwendig. Demnach wird vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Sanktionen für jene Fälle ergreifen, wonach Beförderungsunternehmen gemäß den Regelungen des Art. 26 Abs. 2 und 3 SDÜ ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. Artikel 26 Abs. 2 und 3 SDÜ bestimmt zunächst die Beförderungsunternehmer als jene, die im internationalen Linienverkehr oder auf dem Luft- oder Seeweg Gruppen von Personen befördern, und bestimmt, dass Sanktionen vorzusehen sind, wenn Drittausländer nicht über die erforderlichen Reisedokumente verfügen. Die Beförderungsunternehmer haben auch die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, dass die Fremden über die erforderlichen Reisedokumente verfügen.Diese Bestimmung ist im Hinblick auf Artikel 4 der Richtlinie 2001/51/EG notwendig. Demnach wird vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Sanktionen für jene Fälle ergreifen, wonach Beförderungsunternehmen gemäß den Regelungen des Artikel 26, Absatz 2, und 3 SDÜ ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. Artikel 26 Absatz 2, und 3 SDÜ bestimmt zunächst die Beförderungsunternehmer als jene, die im internationalen Linienverkehr oder auf dem Luft- oder Seeweg Gruppen von Personen befördern, und bestimmt, dass Sanktionen vorzusehen sind, wenn Drittausländer nicht über die erforderlichen Reisedokumente verfügen. Die Beförderungsunternehmer haben auch die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, dass die Fremden über die erforderlichen Reisedokumente verfügen.
Die Richtlinie 2004/82/EG sieht dieses Regelungsregime noch detaillierter für Luftfahrzeugsunternehmen vor. Diese werden unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie verpflichtet bestimmte Daten an die die Grenzkontrolle vollziehenden Behörden zu übermitteln. Im Falle der Beförderung mit einem Luftfahrzeug sind diese Beförderungsunternehmen gemäß Art. 1 und 3 Abs. 1 der Richtlinie verpflichtet, die Daten bereits vor Abschluss des Check-in kostenlos zu übermitteln.Die Richtlinie 2004/82/EG sieht dieses Regelungsregime noch detaillierter für Luftfahrzeugsunternehmen vor. Diese werden unter Bezugnahme auf Artikel 3, Absatz 2 und Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie verpflichtet bestimmte Daten an die die Grenzkontrolle vollziehenden Behörden zu übermitteln. Im Falle der Beförderung mit einem Luftfahrzeug sind diese Beförderungsunternehmen gemäß Artikel eins, und 3 Absatz eins, der Richtlinie verpflichtet, die Daten bereits vor Abschluss des Check-in kostenlos zu übermitteln.
Um die dargestellten Verpflichtungen auch einer wirksamen Kontrolle zuzuführen, wird die in Abs. 2 dargestellte Pflicht zur Bereithaltung bestimmter Daten der beförderten Fremden normiert. Eine vergleichsweise Pflicht besteht bereits in § 53 Abs. 3 FrG 1997.Um die dargestellten Verpflichtungen auch einer wirksamen Kontrolle zuzuführen, wird die in Absatz 2, dargestellte Pflicht zur Bereithaltung bestimmter Daten der beförderten Fremden normiert. Eine vergleichsweise Pflicht besteht bereits in Paragraph 53, Absatz 3, FrG 1997.
Zu § 112:Zu Paragraph 112 :
Als Mindestbetrag sieht die Richtlinie 2004/82/EG von nicht unter 3.000 Euro je angetretener Reise, bei der die Angaben nicht oder nicht korrekt übermittelt wurden, vor. Gleiches sieht auch Art. 4 der Richtlinie 2001/51/EG für jene Fälle vor, in denen der Drittstaatsangehörige ohne die erforderlichen Dokumente nach Österreich gebracht wurde.Als Mindestbetrag sieht die Richtlinie 2004/82/EG von nicht unter 3.000 Euro je angetretener Reise, bei der die Angaben nicht oder nicht korrekt übermittelt wurden, vor. Gleiches sieht auch Artikel 4, der Richtlinie 2001/51/EG für jene Fälle vor, in denen der Drittstaatsangehörige ohne die erforderlichen Dokumente nach Österreich gebracht wurde.
[...]“
„Zu Z 254 (§ 112 Abs. 2)„Zu Ziffer 254, (Paragraph 112, Absatz 2,)
Da das Verbot der Zurückweisung zukünftig in § 45a Abs. 1 und in § 50 Abs. 1 nur mehr das Verbot der Abschiebung geregelt wird, ist dieser Verweis auf diese neue Bestimmung aufzunehmen.“Da das Verbot der Zurückweisung zukünftig in Paragraph 45 a, Absatz eins und in Paragraph 50, Absatz eins, nur mehr das Verbot der Abschiebung geregelt wird, ist dieser Verweis auf diese neue Bestimmung aufzunehmen.“
„[...]
Artikel 3
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Beförderungsunternehmen, die nicht in der Lage sind, die Rückreise eines Drittstaatsangehörigen, dem die Einreise verweigert wurde, durchzuführen, verpflichtet sind, unverzüglich eine Rückbeförderungsmöglichkeit zu finden und die entsprechenden Kosten zu übernehmen oder, wenn die Rückbeförderung nicht unverzüglich erfolgen kann, die Kosten für den Aufenthalt und die Rückreise des betreffenden Drittstaatsangehörigen zu übernehmen.
Artikel 4
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die für Beförderungsunternehmen gemäß den Regelungen nach Artikel 26 Absätze 2 und 3 des Schengener Durchführungsübereinkommens vorgesehenen Sanktionen abschreckend, wirksam und angemessen sind und dass
(2) Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Fällen, in denen ein Drittstaatsangehöriger um internationalen Schutz ersucht, bleiben von Absatz 1 unberührt.
Artikel 5
Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, gegen die Beförderungsunternehmen, die ihren Verpflichtungen gemäß den Regelungen nach Artikel 26 Absätze 2 und 3 des Schengener Durchführungsübereinkommens und nach Artikel 2 dieser Richtlinie nicht nachkommen, andere Maßnahmen zu verhängen oder beizubehalten, die andere Sanktionen wie die Untersagung der Fortsetzung der Fahrt, die Beschlagnahme und Einziehung des Verkehrsmittels oder aber die zeitweilige Aussetzung oder den Entzug der Betriebsgenehmigung vorsehen.
Artikel 6
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass für Beförderungsunternehmen, gegen die ein auf Sanktionen abzielendes Verfahren eingeleitet wird, in ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften das effektive Recht auf Verteidigung und Rechtsbehelf vorgesehen ist.
[...]“
„Artikel 4
Sanktionen
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Beförderungsunternehmen, die es schuldhaft versäumt haben, die entsprechenden Daten zu übermitteln oder unvollständige oder falsche Daten übermittelt haben, Sanktionen aufzuerlegen. Die Mitgliedstaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Sanktionen abschreckend, wirksam und angemessen sind und entweder:
(2) Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, gegen Beförderungsunternehmen, die schwerwiegend gegen ihre Verpflichtungen aus dieser Richtlinie verstoßen, andere Sanktionen wie z. B. die Untersagung der Fortsetzung des Beförderungsvorgangs, die Beschlagnahme und Einziehung des Beförderungsmittels oder aber die zeitweilige Aussetzung oder den Entzug der Betriebsgenehmigung zu verhängen oder beizubehalten.“
„1. [...] Der Gesetzgeber hat mit § 111 Abs 2 FPG dafür Sorge getragen, dass die in Absatz 1 festgeschriebene Verpflichtung der Beförderungsunternehmer ‚alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, dass der Fremde über das für die Einreise in das Bundesgebiet erforderliche Reisedokument und erforderlichenfalls ein Visum verfügt‘ hinreichend bestimmt ist, da Abs 2 nun exakt die Daten und den Zeitraum, in welchem diese Daten zu einer kostenlosen Bekanntgabe bereitzuhalten sind, nennt. Die den Bescheid tragenden Normen sind dabei auch vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Bestimmungen und der Verpflichtung Österreichs zur Umsetzung dieser Bestimmungen zu sehen, die ihrerseits detaillierte Vorgaben beinhalten (vgl. etwa die Erläuterungen zu § 111 und § 112 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I 100, die ihrerseits auf Art 4 der RL 2001/51/EG und auf die RL 2004/82/EG Bezug nehmen: RV 952 BlgNR 22. GP, 110 f.).„1. [...] Der Gesetzgeber hat mit Paragraph 111, Absatz 2, FPG dafür Sorge getragen, dass die in Absatz 1 festgeschriebene Verpflichtung der Beförderungsunternehmer ‚alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, dass der Fremde über das für die Einreise in das Bundesgebiet erforderliche Reisedokument und erforderlichenfalls ein Visum verfügt‘ hinreichend bestimmt ist, da Absatz 2, nun exakt die Daten und den Zeitraum, in welchem diese Daten zu einer kostenlosen Bekanntgabe bereitzuhalten sind, nennt. Die den Bescheid tragenden Normen sind dabei auch vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Bestimmungen und der Verpflichtung Österreichs zur Umsetzung dieser Bestimmungen zu sehen, die ihrerseits detaillierte Vorgaben beinhalten vergleiche , etwa die Erläuterungen zu Paragraph 111 und Paragraph 112, Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I 100, die ihrerseits auf Artikel 4, der RL 2001/51/EG und auf die RL 2004/82/EG Bezug nehmen: Regierungsvorlage 952, BlgNR 22. GP, 110 f.).
2.1. Ausgehend davon, dass der Gesetzgeber mit den §§ 111, 112 FPG die Verpflichtungen aus den genannten Richtlinien umsetzen wollte, sind diese Bestimmungen - und damit auch die in § 112 FPG normierten Sanktionen für den Beförderungsunternehmer - im Lichte der aus diesen Richtlinien erfließenden mitgliedstaatlichen Verpflichtung zu interpretieren (vgl. zur Verpflichtung der richtlinienkonformen Interpretation VfSlg. 14.391/1995 mH auf die Judikatur des EuGH).2.1. Ausgehend davon, dass der Gesetzgeber mit den Paragraphen 111,, 112 FPG die Verpflichtungen aus den genannten Richtlinien umsetzen wollte, sind diese Bestimmungen - und damit auch die in Paragraph 112, FPG normierten Sanktionen für den Beförderungsunternehmer - im Lichte der aus diesen Richtlinien erfließenden mitgliedstaatlichen Verpflichtung zu interpretieren vergleiche , zur Verpflichtung der richtlinienkonformen Interpretation VfSlg. 14.391 aus 1995, mH auf die Judikatur des EuGH).
Gemäß Art 4 Abs 1 der RL 2001/51/EG ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass die für Beförderungsunternehmen gemäß Art 26 Abs 2 SDÜ vorgesehenen Sanktionen ‚abschreckend, wirksam und angemessen sind‘ sowie dass die Sanktionen bestimmte Höchst- oder Mindestbeträge aufweisen. Art 6 der RL 2001/51/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten überdies dazu, dass in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Beförderungsunternehmen, gegen die ein auf Sanktionen abzielendes Verfahren eingeleitet wird, das effektive Recht auf Verteidigung und Rechtsbehelf vorgesehen wird.Gemäß Artikel 4, Absatz eins, der RL 2001/51/EG ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass die für Beförderungsunternehmen gemäß Artikel 26, Absatz 2, SDÜ vorgesehenen Sanktionen ‚abschreckend, wirksam und angemessen sind‘ sowie dass die Sanktionen bestimmte Höchst- oder Mindestbeträge aufweisen. Artikel 6, der RL 2001/51/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten überdies dazu, dass in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Beförderungsunternehmen, gegen die ein auf Sanktionen abzielendes Verfahren eingeleitet wird, das effektive Recht auf Verteidigung und Rechtsbehelf vorgesehen wird.
Ebenso verpflichtet Art 4 Abs 1 der RL 2004/82/EG die Mitgliedstaaten zu entsprechend abschreckenden, wirksamen und angemessenen Sanktionen gegen Beförderungsunternehmen, die es schuldhaft versäumt haben, die entsprechenden Daten zu übermitteln oder unvollständige oder falsche Daten übermittelt haben. Auch hier haben die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass für Beförderungsunternehmen, gegen die ein auf Sanktionen abzielendes Verfahren eingeleitet wird, das effektive Recht auf Verteidigung und Rechtsbehelf in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist (Art 5 der RL 2004/82/EG).Ebenso verpflichtet Artikel 4, Absatz eins, der RL 2004/82/EG die Mitgliedstaaten zu entsprechend abschreckenden, wirksamen und angemessenen Sanktionen gegen Beförderungsunternehmen, die es schuldhaft versäumt haben, die entsprechenden Daten zu übermitteln oder unvollständige oder falsche Daten übermittelt haben. Auch hier haben die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass für Beförderungsunternehmen, gegen die ein auf Sanktionen abzielendes Verfahren eingeleitet wird, das effektive Recht auf Verteidigung und Rechtsbehelf in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist (Artikel 5, der RL 2004/82/EG).
2.2. Die gebotene richtlinienkonforme Interpretation ergibt nun, dass die in § 112 FPG normierten ‚Sanktionen gegen Beförderungsunternehmer‘ jedenfalls strafrechtlichen Charakter im Sinne von Art 6 EMRK aufweisen, da die Richtlinien unzweifelhaft präventive ebenso wie repressive Zwecke verfolgen und auf ein Verschulden abstellen; auch stellt der zu entrichtende Betrag von € 3.000,- je verwirklichtem Tatbestand eine durchaus als empfindlich zu bezeichnende Strafe dar (vgl. zum Begriff des Strafrechts auch Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention4, 2009, 338 ff.).2.2. Die gebotene richtlinienkonforme Interpretation ergibt nun, dass die in Paragraph 112, FPG normierten ‚Sanktionen gegen Beförderungsunternehmer‘ jedenfalls strafrechtlichen Charakter im Sinne von Artikel 6, EMRK aufweisen, da die Richtlinien unzweifelhaft präventive ebenso wie repressive Zwecke verfolgen und auf ein Verschulden abstellen; auch stellt der zu entrichtende Betrag von € 3.000,- je verwirklichtem Tatbestand eine durchaus als empfindlich zu bezeichnende Strafe dar vergleiche , zum Begriff des Strafrechts auch Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention4, 2009, 338 ff.).
Diese Sicht wird auch durch die mit 1. Juli 2011 erfolgte Novellierung des § 112 Abs 1 FPG durch BGBl. I 38/2011 bestätigt. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (vgl. RV 1078 BlgNR 24. GP, 41) halten - unter Hinweis auf die RL 2004/82/EG - fest, ‚dass die zu erlassende Sanktion im nationalen Recht einen strafrechtlichen Charakter aufzuweisen hat, da sich daraus einerseits ergibt, dass sie von entsprechendem Gewicht zu sein hat, andererseits das Erfordernis einer Verschuldensprüfung vorausgesetzt wird‘. Die Bestimmung weise daher (nunmehr) den ‚Charakter einer echten Strafbestimmung in Form eines verschuldensabhängigen Verwaltungsstraftatbestandes‘ auf.“Diese Sicht wird auch durch die mit 1. Juli 2011 erfolgte Novellierung des Paragraph 112, Absatz eins, FPG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, bestätigt. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage vergleiche , Regierungsvorlage 1078, BlgNR 24. GP, 41) halten - unter Hinweis auf die RL 2004/82/EG - fest, ‚dass die zu erlassende Sanktion im nationalen Recht einen strafrechtlichen Charakter aufzuweisen hat, da sich daraus einerseits ergibt, dass sie von entsprechendem Gewicht zu sein hat, andererseits das Erfordernis einer Verschuldensprüfung vorausgesetzt wird‘. Die Bestimmung weise daher (nunmehr) den ‚Charakter einer echten Strafbestimmung in Form eines verschuldensabhängigen Verwaltungsstraftatbestandes‘ auf.“
§ 111 FPG enthält in seinen Absätzen 1 bis 5 bestimmte, näher angeführte Pflichten von Beförderungsunternehmer, die Personen mit einem Luft- oder Wasserfahrzeug oder im Rahmen des internationalen Linienverkehrs mit einem Autobus über die Außengrenzen nach Österreich bringen.Paragraph 111, FPG enthält in seinen Absätzen 1 bis 5 bestimmte, näher angeführte Pflichten von Beförderungsunternehmer, die Personen mit einem Luft- oder Wasserfahrzeug oder im Rahmen des internationalen Linienverkehrs mit einem Autobus über die Außengrenzen nach Österreich bringen.
§ 112 Abs. 1 FPG sieht für den Fall, dass ein Beförderungsunternehmer gegen bestimmte dieser Pflichten (nämlich Kontroll- und Meldepflichten) verstößt, Sanktionen vor. Demnach begeht ein Beförderungsunternehmer eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 5.000 Euro bis zu 15.000 Euro zu bestrafen, wenn er 1. einen Fremden ohne Reisedokument und ohne erforderliche Berechtigung zur Einreise nach Österreich gebracht hat (§ 111 Abs. 1) oder 2. seinen Verpflichtungen gemäß § 111 Abs. 2 oder 3 nicht nachkommt.Paragraph 112, Absatz eins, FPG sieht für den Fall, dass ein Beförderungsunternehmer gegen bestimmte dieser Pflichten (nämlich Kontroll- und Meldepflichten) verstößt, Sanktionen vor. Demnach begeht ein Beförderungsunternehmer eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 5.000 Euro bis zu 15.000 Euro zu bestrafen, wenn er 1. einen Fremden ohne Reisedokument und ohne erforderliche Berechtigung zur Einreise nach Österreich gebracht hat (Paragraph 111, Absatz eins,) oder 2. seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 111, Absatz 2, oder 3 nicht nachkommt.
Wien, am 4. Juni 2024
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021170172.L00Im RIS seit
02.07.2024Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026