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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs3Leitsatz
Abweisung eines nachträglich gestellten Antrags auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im Umfang der bereits erfolgten Aufhebung des bekämpften Bescheides im Straf- und KostenausspruchSpruch
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde wird in dem Umfang abgewiesen, in dem mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B3585/05-12, der Beschwerde Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid im Straf- und Kostenausspruch aufgehoben worden ist.
Begründung
Begründung:
I. Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 9. Juni 2006, B3585/05, den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 12. Oktober 2005, Z UVS-10/10116/10-2005, in seinem Straf- und Kostenausspruch auf und wies im Übrigen die dagegen erhobene Beschwerde ab. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters am 21. Juli 2006 zugestellt.
Mit einem am 27. Juli 2006 zur Post gegebenen Schriftsatz stellte der Einschreiter nunmehr den Antrag auf Abtretung der Beschwerde gemäß Art144 Abs3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof.
II. Aus §87 Abs3 VfGG ergibt sich, dass die Abtretung einer Beschwerde - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur möglich ist, wenn der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt oder die Beschwerde abgewiesen hat.
Die in Rede stehende Beschwerde wurde jedoch weder abgelehnt noch zur Gänze abgewiesen. Vielmehr hat der Gerichtshof den bekämpften Bescheid mit Erkenntnis vom 9. Juni 2006, B3585/05, im Straf- und Kostenausspruch aufgehoben, sodass der vorliegende (undifferenzierte) Antrag auf Abtretung der Beschwerde in diesem Umfang mangels Vorliegen der Voraussetzungen abzuweisen war.
Im Übrigen wurde dem Antrag mit Beschluss vom 4. Oktober 2006 Folge gegeben.
III. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
VfGH / AbtretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B3585.2005Dokumentnummer
JFT_09938996_05B03585_2_00