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1. Der Revisionswerberin wurden mit Straferkenntnis der belangten Behörde „als Verantwortlicher gemäß § 9 VStG der Filiale U.“ drei Verwaltungsübertretungen nach dem Maß- und Eichgesetz wegen der Verwendung von ungeeichten Messgeräten im rechtsgeschäftlichen Verkehr zur Last gelegt und über sie wegen dieser Übertretungen jeweils eine Geldstrafe in Höhe von € 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Stunden) verhängt.1. Der Revisionswerberin wurden mit Straferkenntnis der belangten Behörde „als Verantwortlicher gemäß Paragraph 9, VStG der Filiale U.“ drei Verwaltungsübertretungen nach dem Maß- und Eichgesetz wegen der Verwendung von ungeeichten Messgeräten im rechtsgeschäftlichen Verkehr zur Last gelegt und über sie wegen dieser Übertretungen jeweils eine Geldstrafe in Höhe von € 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Stunden) verhängt.
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2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) der Beschwerde der Revisionswerberin gegen dieses Straferkenntnis der belangten Behörde - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - Folge und änderte das bekämpfte Straferkenntnis dahingehend ab, dass es im Spruch an Stelle „... Sie als Verantwortlicher gemäß § 9 VStG der Filiale U., Hauptstraße 25, ...L., Folgendes zu verantworten: Sie haben...“ zu lauten habe „Sie haben es als verwaltungsstrafrechtlich bestellte Beauftragte gemäß § 9 Abs 2 VStG der Filiale U., Hauptstraße 25, .... L., zu verantworten, dass ...“ und ferner die Rechtsgrundlagen der Spruchteile 1. bis 3. hinsichtlich der verletzten Rechtsvorschriften „§ 63 Abs 1 iVm § 7 Abs 2 und § 8 Abs 1 Bundesgesetz vom 05.07.1950 über das Maß- und Eichwesen (Maß- und Eichgesetz - MEG), BGBl. Nr. 152/1950 idF BGBl. 1 Nr. 66/2021,“ sowie die jeweiligen Strafnormen „§ 63 Abs 1Maß- und Eichgesetz - MEG, BGBL Nr. 152/1950 idF BGBl. I Nr. 66/2021,“ zu lauten hätten. Die Ersatzfreiheitsstrafen seien auf die Rechtsgrundlage „§ 16 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018,“ zu stützen. Die Geldstrafen würden auf jeweils € 120,00 herabgesetzt und die jeweilige Ersatzfreiheitsstrafe mit 3 Stunden neu festgesetzt.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) der Beschwerde der Revisionswerberin gegen dieses Straferkenntnis der belangten Behörde - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - Folge und änderte das bekämpfte Straferkenntnis dahingehend ab, dass es im Spruch an Stelle „... Sie als Verantwortlicher gemäß Paragraph 9, VStG der Filiale U., Hauptstraße 25, ...L., Folgendes zu verantworten: Sie haben...“ zu lauten habe „Sie haben es als verwaltungsstrafrechtlich bestellte Beauftragte gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG der Filiale U., Hauptstraße 25, .... L., zu verantworten, dass ...“ und ferner die Rechtsgrundlagen der Spruchteile 1. bis 3. hinsichtlich der verletzten Rechtsvorschriften „§ 63 Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 8, Absatz eins, Bundesgesetz vom 05.07.1950 über das Maß- und Eichwesen (Maß- und Eichgesetz - MEG), Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, in der Fassung , Bundesgesetzblatt 1 Nr. 66 aus 2021,,“ sowie die jeweiligen Strafnormen „§ 63 Absatz eins M, a, ß, - und Eichgesetz - MEG, BGBL Nr. 152 aus 1950, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2021,,“ zu lauten hätten. Die Ersatzfreiheitsstrafen seien auf die Rechtsgrundlage „§ 16 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,,“ zu stützen. Die Geldstrafen würden auf jeweils € 120,00 herabgesetzt und die jeweilige Ersatzfreiheitsstrafe mit 3 Stunden neu festgesetzt. 3
Dadurch reduziere sich der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens insgesamt auf € 36,00.
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Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
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In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, die U. HandelsgmbH und Co KG betreibe auf dem Standort L. in Ausübung des „Handelsgewerbes“ eine Filiale. Diese Filiale sei am 27. Juli 2021 einer eichpolizeilichen Revision durch ein Organ des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen unterzogen worden. Anlässlich dieser Überprüfung sei festgestellt worden, dass drei bestimmt bezeichnete Messgeräte in ungeeichtem Zustand für den Verkauf von Obst und Gemüse bzw. als Kontrollwaagen bereitgehalten worden seien. Zwei der bestimmt bezeichneten Geräte seien seit 1. Jänner 2020 ungeeicht gewesen, eines der Geräte seit 1. Jänner 2017. Alle drei Geräte hätten zum Kontrollzeitpunkt im rechtsgeschäftlichen Verkehr weder verwendet noch bereitgehalten werden dürfen. Die Revisionswerberin habe seit ihrer Bestellung aufgrund der Bestellungsurkunde vom 8. März 2021 als verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 VStG auch für die Einhaltung der Vorschriften nach dem Eich- und Maßgesetz fungiert. Diese Bestellung sei zum Tatzeitpunkt aufrecht gültig gewesen. In einem Wartungsvertrag habe sich die T. GmbH verpflichtet, für sämtliche Messgeräte und Waagesysteme aller U. Filialen die entsprechende Nacheichung fristgerecht vorzunehmen, somit in Evidenz zu halten und selbstständig Nacheichungen fristgerecht durchzuführen. Dieser Wartungsvertrag sei zur Tatzeit aufrecht gewesen. Verwaltungsstrafvormerkungen würden hinsichtlich der Revisionswerberin nicht aufscheinen.In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, die U. HandelsgmbH und Co KG betreibe auf dem Standort L. in Ausübung des „Handelsgewerbes“ eine Filiale. Diese Filiale sei am 27. Juli 2021 einer eichpolizeilichen Revision durch ein Organ des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen unterzogen worden. Anlässlich dieser Überprüfung sei festgestellt worden, dass drei bestimmt bezeichnete Messgeräte in ungeeichtem Zustand für den Verkauf von Obst und Gemüse bzw. als Kontrollwaagen bereitgehalten worden seien. Zwei der bestimmt bezeichneten Geräte seien seit 1. Jänner 2020 ungeeicht gewesen, eines der Geräte seit 1. Jänner 2017. Alle drei Geräte hätten zum Kontrollzeitpunkt im rechtsgeschäftlichen Verkehr weder verwendet noch bereitgehalten werden dürfen. Die Revisionswerberin habe seit ihrer Bestellung aufgrund der Bestellungsurkunde vom 8. März 2021 als verantwortliche Beauftragte gemäß Paragraph 9, VStG auch für die Einhaltung der Vorschriften nach dem Eich- und Maßgesetz fungiert. Diese Bestellung sei zum Tatzeitpunkt aufrecht gültig gewesen. In einem Wartungsvertrag habe sich die T. GmbH verpflichtet, für sämtliche Messgeräte und Waagesysteme aller U. Filialen die entsprechende Nacheichung fristgerecht vorzunehmen, somit in Evidenz zu halten und selbstständig Nacheichungen fristgerecht durchzuführen. Dieser Wartungsvertrag sei zur Tatzeit aufrecht gewesen. Verwaltungsstrafvormerkungen würden hinsichtlich der Revisionswerberin nicht aufscheinen.
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In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, es sei das Maß- und Eichgesetz in der Fassung BGBl. I. Nr. 66/2021 maßgebend. Die gegenständlichen Handelswaagen seien von der Nacheichung nicht befreit. Die Revisionswerberin sei aufgrund der Bestellungsurkunde ausdrücklich auch für die Einhaltung der Eich- und Maßgesetze der Filiale verantwortlich. Die vorgebrachten Gründe für eine Verfolgungsverjährung würden nicht vorliegen. Der belangten Behörde sei hinsichtlich der Qualifikation des Sachverhalts als Verwirklichung der von ihr angezogenen Verwaltungsstraftatbestände in objektiver Hinsicht nicht entgegenzutreten. Im vorliegenden Fall reiche zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten aus. Es sei davon auszugehen, dass die Revisionswerberin als verantwortliche Beauftragte auch die Verpflichtung getroffen habe, die Termine für die Eichfrist trotz bestehenden Wartungsvertrages selbst zu kontrollieren, beziehungsweise die zeitgerechte Kontrolltätigkeit zu überprüfen, was ihr im Hinblick auf die auf den Geräten angebrachten Eichstempeln, auf welchen sich der Zeitpunkt für die Nacheichung auch einfach feststellen lasse, zweifellos zumutbar gewesen sei. Stichprobenartige Kontrollen seien zur Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems nicht ausreichend. Es sei daher fallbezogen auch von der Erfüllung des subjektiven Tatbestandes in Bezug auf die in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen auszugehen. Vor dem Hintergrund der fallbezogenen Umstände sei jedoch mit den reduzierten Geldstrafen das Auslangen zu finden. Der Spruch der bekämpften Straferkenntnisse sei - wie aus dem Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses ersichtlich - zu präzisieren.In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, es sei das Maß- und Eichgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 66 aus 2021, maßgebend. Die gegenständlichen Handelswaagen seien von der Nacheichung nicht befreit. Die Revisionswerberin sei aufgrund der Bestellungsurkunde ausdrücklich auch für die Einhaltung der Eich- und Maßgesetze der Filiale verantwortlich. Die vorgebrachten Gründe für eine Verfolgungsverjährung würden nicht vorliegen. Der belangten Behörde sei hinsichtlich der Qualifikation des Sachverhalts als Verwirklichung der von ihr angezogenen Verwaltungsstraftatbestände in objektiver Hinsicht nicht entgegenzutreten. Im vorliegenden Fall reiche zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten aus. Es sei davon auszugehen, dass die Revisionswerberin als verantwortliche Beauftragte auch die Verpflichtung getroffen habe, die Termine für die Eichfrist trotz bestehenden Wartungsvertrages selbst zu kontrollieren, beziehungsweise die zeitgerechte Kontrolltätigkeit zu überprüfen, was ihr im Hinblick auf die auf den Geräten angebrachten Eichstempeln, auf welchen sich der Zeitpunkt für die Nacheichung auch einfach feststellen lasse, zweifellos zumutbar gewesen sei. Stichprobenartige Kontrollen seien zur Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems nicht ausreichend. Es sei daher fallbezogen auch von der Erfüllung des subjektiven Tatbestandes in Bezug auf die in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen auszugehen. Vor dem Hintergrund der fallbezogenen Umstände sei jedoch mit den reduzierten Geldstrafen das Auslangen zu finden. Der Spruch der bekämpften Straferkenntnisse sei - wie aus dem Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses ersichtlich - zu präzisieren.
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3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision.
Die belangte Behörde erstattete im Vorverfahren keine Revisionsbeantwortung.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
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4.1. Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, es liege eine Rechtsfrage im Sinne der Bestimmung des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, weil im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses im Zusammenhang mit allen angelasteten Verwaltungsübertretungen die juristische Person tatsächlich nicht genannt werde, sondern die Revisionswerberin lediglich als verantwortliche Beauftragte im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG der „Filiale U., Hauptstraße 25, ... L.“ (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof) benannt worden sei. Es sei sohin unterlassen worden, jene juristische Person genau zu bezeichnen, für die die Revisionswerberin die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit übernommen habe. Die Fassung des Spruchs im angefochtenen Erkenntnis widerspreche aus diesem Grund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach im Falle der Bestrafung verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 1 bzw. 2 VStG die zweifelsfreie Bezeichnung der juristischen Person erforderlich sei (Anführung der Erkenntnisse des VwGH vom 27.11.1995, 93/10/0136, vom 8.9.2011, 2011/03/0130, vom 22.3.2012, 2012/07/0018, vom 29.3.1990, 86/17/0056, vom 12.12.1989, 88/04/0219). Aufgabe des Verwaltungsgerichts wäre es demnach gewesen, die juristische Person, in deren Geschäftsbetrieb die Pflichtverletzung der Revisionswerberin begangen worden sei, mit dem Firmennamen genau zu bezeichnen.4.1. Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, es liege eine Rechtsfrage im Sinne der Bestimmung des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, weil im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses im Zusammenhang mit allen angelasteten Verwaltungsübertretungen die juristische Person tatsächlich nicht genannt werde, sondern die Revisionswerberin lediglich als verantwortliche Beauftragte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG der „Filiale U., Hauptstraße 25, ... L.“ (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof) benannt worden sei. Es sei sohin unterlassen worden, jene juristische Person genau zu bezeichnen, für die die Revisionswerberin die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit übernommen habe. Die Fassung des Spruchs im angefochtenen Erkenntnis widerspreche aus diesem Grund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach im Falle der Bestrafung verantwortlicher Beauftragter gemäß Paragraph 9, Absatz eins, bzw. 2 VStG die zweifelsfreie Bezeichnung der juristischen Person erforderlich sei (Anführung der Erkenntnisse des VwGH vom 27.11.1995, 93/10/0136, vom 8.9.2011, 2011/03/0130, vom 22.3.2012, 2012/07/0018, vom 29.3.1990, 86/17/0056, vom 12.12.1989, 88/04/0219). Aufgabe des Verwaltungsgerichts wäre es demnach gewesen, die juristische Person, in deren Geschäftsbetrieb die Pflichtverletzung der Revisionswerberin begangen worden sei, mit dem Firmennamen genau zu bezeichnen. 9
Schon aufgrund dieses Vorbringens erweist sich die Revision als begründet und auch berechtigt.
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4.2. Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts Anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.4.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts Anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
§ 44a Z 1 VStG erfordert unter anderem, dass im Spruch des Bescheides gegebenenfalls auch die im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG maßgebliche juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, zu deren Vertretung nach außen der Beschuldigte berufen ist, genannt wird (vgl. VwGH 2.12.2022, Ra 2022/02/0193, mwN). Wird die in Rede stehende Verwaltungsübertretung einem verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 bis 4 VStG angelastet, so erfordert § 44a Z 1 VStG einerseits den eindeutigen Hinweis im Spruch auf die Stellung als verantwortlicher Beauftragter im Sinne dieser Bestimmung; ebenso ist die zweifelsfreie Bezeichnung der juristischen Person oder Personengemeinschaft, in deren Geschäftsbetrieb die Pflichtverletzung erfolgte, die der Beschuldigte in Folge seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten zu verantworten hat, erforderlich. Zu den Merkmalen, aufgrund derer der Beschuldigte die strafrechtliche Verantwortung zu tragen hat, gehört der Umstand seiner Bestellung als verantwortlicher Beauftragter durch jene juristische Person oder Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei deren Tätigkeit der strafbare Tatbestand verwirklicht wurde (vgl. VwGH 27.11.1995, 93/10/0136).Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG erfordert unter anderem, dass im Spruch des Bescheides gegebenenfalls auch die im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG maßgebliche juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, zu deren Vertretung nach außen der Beschuldigte berufen ist, genannt wird vergleiche , VwGH 2.12.2022, Ra 2022/02/0193, mwN). Wird die in Rede stehende Verwaltungsübertretung einem verantwortlichen Beauftragten im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, bis 4 VStG angelastet, so erfordert Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG einerseits den eindeutigen Hinweis im Spruch auf die Stellung als verantwortlicher Beauftragter im Sinne dieser Bestimmung; ebenso ist die zweifelsfreie Bezeichnung der juristischen Person oder Personengemeinschaft, in deren Geschäftsbetrieb die Pflichtverletzung erfolgte, die der Beschuldigte in Folge seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten zu verantworten hat, erforderlich. Zu den Merkmalen, aufgrund derer der Beschuldigte die strafrechtliche Verantwortung zu tragen hat, gehört der Umstand seiner Bestellung als verantwortlicher Beauftragter durch jene juristische Person oder Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei deren Tätigkeit der strafbare Tatbestand verwirklicht wurde vergleiche , VwGH 27.11.1995, 93/10/0136).
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Der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses entspricht den dargelegten Anforderungen nicht. Es wird dort zwar klargestellt, dass sich die strafrechtliche Verantwortung der Revisionswerberin auf deren Stellung als verantwortliche Beauftragte im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG gründet, es fehlt jedoch eine zweifelsfreie Bezeichnung der juristischen Person, in deren Geschäftsbetrieb die Verwaltungsübertretung begangen wurde. Bei der Bezeichnung U. Filiale handelt es sich erkennbar um eine mit einer Ortsangabe ergänzte Geschäftsbezeichnung. Die Anführung der Geschäftsbezeichnung, mag aus dieser auch der Tatort hervorgehen, kann die Bezeichnung des Unternehmens, in dessen Betrieb die Pflichtverletzung begangen wurde, nicht ersetzen (vgl. hierzu wiederum VwGH 93/10/0136).Der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses entspricht den dargelegten Anforderungen nicht. Es wird dort zwar klargestellt, dass sich die strafrechtliche Verantwortung der Revisionswerberin auf deren Stellung als verantwortliche Beauftragte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG gründet, es fehlt jedoch eine zweifelsfreie Bezeichnung der juristischen Person, in deren Geschäftsbetrieb die Verwaltungsübertretung begangen wurde. Bei der Bezeichnung U. Filiale handelt es sich erkennbar um eine mit einer Ortsangabe ergänzte Geschäftsbezeichnung. Die Anführung der Geschäftsbezeichnung, mag aus dieser auch der Tatort hervorgehen, kann die Bezeichnung des Unternehmens, in dessen Betrieb die Pflichtverletzung begangen wurde, nicht ersetzen vergleiche , hierzu wiederum VwGH 93/10/0136). 12
Aufgrund der somit nicht entsprechenden Formulierung des Spruchs im angefochtenen Straferkenntnis, ist dieses gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben.Aufgrund der somit nicht entsprechenden Formulierung des Spruchs im angefochtenen Straferkenntnis, ist dieses gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben.
Wien, am 5. Juni 2024