TE Vwgh Erkenntnis 2024/6/6 Ra 2024/02/0108

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Veröffentlicht am 06.06.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §21 Abs1 Z2
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 21 heute
  2. VwGG § 21 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 21 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 21 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 21 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  7. VwGG § 21 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Salama, über die Revision des G T, vertreten durch Mag. Lisa Feiertag, LL.M., Rechtsanwältin in 1010 Wien, Weihburggasse 18-20/45, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 15. Jänner 2024, LVwG-S-1126/001-2023, betreffend Übertretung des NÖ Hundehaltegesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha),

1. zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. den Beschluss gefasst:

Der Antrag der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der vorliegende Revisionsfall gleicht in allen entscheidungserheblichen Sach- und Rechtsfragen jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 30. April 2024, Ra 2024/02/0031 (unter Verweis auf VwGH 18.4.2014, Ra 2024/02/0049), zugrunde lag.
2
Aus den in jenem Erkenntnis genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ist daher auch das hier vorliegende Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Aus den in jenem Erkenntnis genannten Gründen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, ist daher auch das hier vorliegende Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
3
Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abgesehen werden.
4
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
5
Soweit die belangte Behörde - als Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht i.S. des § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG - in ihrer Revisionsbeantwortung selbst den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses vom 15. Jänner 2024 stellt, ist festzuhalten, dass sich der in der Revisionsbeantwortung vom 21. Mai 2024 gestellte Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses - der Sache nach als Revision der belangten Behörde zu verstehen - als verspätet erweist, sodass dieser Antrag gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war (vgl. z.B. VwGH 6.3.2018, Ra 2018/02/0009, mwN).Soweit die belangte Behörde - als Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht i.S. des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG - in ihrer Revisionsbeantwortung selbst den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses vom 15. Jänner 2024 stellt, ist festzuhalten, dass sich der in der Revisionsbeantwortung vom 21. Mai 2024 gestellte Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses - der Sache nach als Revision der belangten Behörde zu verstehen - als verspätet erweist, sodass dieser Antrag gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war vergleiche , z.B. VwGH 6.3.2018, Ra 2018/02/0009, mwN).

Wien, am 6. Juni 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024020108.L00

Im RIS seit

04.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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