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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §21 Abs1 Z2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Salama, über die Revision des G T, vertreten durch Mag. Lisa Feiertag, LL.M., Rechtsanwältin in 1010 Wien, Weihburggasse 18-20/45, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 15. Jänner 2024, LVwG-S-1126/001-2023, betreffend Übertretung des NÖ Hundehaltegesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha),
1. zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. den Beschluss gefasst:
Der Antrag der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wird zurückgewiesen.
Begründung
Wien, am 6. Juni 2024
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024020108.L00Im RIS seit
04.07.2024Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024