TE Vwgh Beschluss 2024/6/6 Ra 2024/01/0171

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Veröffentlicht am 06.06.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art132 Abs2
VwGVG 2014 §35
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision der Mag. L M Z in A, vertreten durch Mag. Robert Haupt, LL.M., Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 29/12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 11. November 2022, Zl. LVwG-2-6/2022-R10, betreffend Kostenersatz in einer Angelegenheit einer Maßnahmenbeschwerde nach dem SPG und der StPO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Maßnahmenbeschwerde der Revisionswerberin „wegen der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 65 SPG und der DNA-Behandlung gemäß § 67 SPG“ als unbegründet abgewiesen sowie (mit „Beschluss“) die Beschwerde, „soweit sie sich gegen die Identitätsfeststellung gemäß § 118 StPO und die körperliche Untersuchung gemäß § 123 StPO richtet“ wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes als unzulässig zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Maßnahmenbeschwerde der Revisionswerberin „wegen der erkennungsdienstlichen Behandlung nach Paragraph 65, SPG und der DNA-Behandlung gemäß Paragraph 67, SPG“ als unbegründet abgewiesen sowie (mit „Beschluss“) die Beschwerde, „soweit sie sich gegen die Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 118, StPO und die körperliche Untersuchung gemäß Paragraph 123, StPO richtet“ wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes als unzulässig zurückgewiesen.

Weiters wurde die Revisionswerberin gemäß § 35 VwGVG zum Kostenersatz gegenüber dem Bund in der Höhe von € 1.993,60 verpflichtet.Weiters wurde die Revisionswerberin gemäß Paragraph 35, VwGVG zum Kostenersatz gegenüber dem Bund in der Höhe von € 1.993,60 verpflichtet.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde gemäß § 25a VwGG für unzulässig erklärt.Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde gemäß Paragraph 25 a, VwGG für unzulässig erklärt.

2
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
4
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5
Die vorliegende außerordentliche Revision richtet sich ausschließlich gegen die der Revisionswerberin auferlegte Verpflichtung zum Kostenersatz im Ausmaß eines vierfachen Schriftsatzaufwandes. Das Verwaltungsgericht sei insoweit von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
6
Nach der - zum Kostenersatz nach § 35 VwGVG ergangenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht ein Anspruch auf mehrfachen Schriftsatzaufwand, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet. Hiebei kommt es für den Ersatzanspruch des Beschwerdeführers darauf an, wie viele Verwaltungsakte er mit einer Maßnahmenbeschwerde erfolgreich angefochten hat. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zugrunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen.Nach der - zum Kostenersatz nach Paragraph 35, VwGVG ergangenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht ein Anspruch auf mehrfachen Schriftsatzaufwand, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet. Hiebei kommt es für den Ersatzanspruch des Beschwerdeführers darauf an, wie viele Verwaltungsakte er mit einer Maßnahmenbeschwerde erfolgreich angefochten hat. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zugrunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen.

Diese Grundsätze für die Beurteilung des Anspruchs auf Schriftsatzaufwand gelten nicht nur für den obsiegenden Beschwerdeführer, sondern auch für die belangte Behörde im Falle deren Obsiegens (vgl. zum Ganzen VwGH 16.3.2016, Ra 2015/05/0090, mwN; vgl. weiters etwa VwGH 29.3.2023, Ra 2022/01/0002, Rn. 45, mwN).Diese Grundsätze für die Beurteilung des Anspruchs auf Schriftsatzaufwand gelten nicht nur für den obsiegenden Beschwerdeführer, sondern auch für die belangte Behörde im Falle deren Obsiegens vergleiche , zum Ganzen VwGH 16.3.2016, Ra 2015/05/0090, mwN; vergleiche , weiters etwa VwGH 29.3.2023, Ra 2022/01/0002, Rn. 45, mwN).

7
Das Verwaltungsgericht hat nach Maßgabe dieser Rechtsprechung dem angefochtenen Erkenntnis - näher begründet - die Auffassung zu Grunde gelegt, dass die von der Revisionswerberin erhobene Maßnahmenbeschwerde insgesamt vier sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Verwaltungsakte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich seien, betreffe (erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 65 SPG, DNA-Untersuchung gemäß § 67 SPG, Identitätsfeststellung gemäß § 118 StPO sowie körperliche Untersuchung gemäß § 123 StPO).Das Verwaltungsgericht hat nach Maßgabe dieser Rechtsprechung dem angefochtenen Erkenntnis - näher begründet - die Auffassung zu Grunde gelegt, dass die von der Revisionswerberin erhobene Maßnahmenbeschwerde insgesamt vier sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Verwaltungsakte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich seien, betreffe (erkennungsdienstliche Behandlung gemäß Paragraph 65, SPG, DNA-Untersuchung gemäß Paragraph 67, SPG, Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 118, StPO sowie körperliche Untersuchung gemäß Paragraph 123, StPO).
8
Soweit im Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision dazu vorgebracht wird, dass „nur eine (1) erkennungsdienstliche Behandlung festgestellt“ worden sei, ist dem zu entgegnen, dass das Verwaltungsgericht die erkennungsdienstliche Behandlung der Revisionswerberin (durch Anfertigung von Lichtbildern und Abnahme von Fingerabdrücken) gemäß § 65 SPG von der erkennungsdienstlichen Behandlung im Wege einer DNA-Untersuchung (durch Abnahme eines Mundhöhlenabstrichs) gemäß § 67 SPG unterschieden hat (wie im Übrigen auch die Revisionswerberin in der Maßnahmenbeschwerde) und demnach schon diesbezüglich von zwei - auch für den Schriftsatzaufwand maßgeblichen - Verwaltungsakten nach dem SPG ausgegangen ist.Soweit im Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision dazu vorgebracht wird, dass „nur eine (1) erkennungsdienstliche Behandlung festgestellt“ worden sei, ist dem zu entgegnen, dass das Verwaltungsgericht die erkennungsdienstliche Behandlung der Revisionswerberin (durch Anfertigung von Lichtbildern und Abnahme von Fingerabdrücken) gemäß Paragraph 65, SPG von der erkennungsdienstlichen Behandlung im Wege einer DNA-Untersuchung (durch Abnahme eines Mundhöhlenabstrichs) gemäß Paragraph 67, SPG unterschieden hat (wie im Übrigen auch die Revisionswerberin in der Maßnahmenbeschwerde) und demnach schon diesbezüglich von zwei - auch für den Schriftsatzaufwand maßgeblichen - Verwaltungsakten nach dem SPG ausgegangen ist.
9
In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 6. Juni 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024010171.L00

Im RIS seit

02.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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