1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Maßnahmenbeschwerde der Revisionswerberin „wegen der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 65 SPG und der DNA-Behandlung gemäß § 67 SPG“ als unbegründet abgewiesen sowie (mit „Beschluss“) die Beschwerde, „soweit sie sich gegen die Identitätsfeststellung gemäß § 118 StPO und die körperliche Untersuchung gemäß § 123 StPO richtet“ wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes als unzulässig zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Maßnahmenbeschwerde der Revisionswerberin „wegen der erkennungsdienstlichen Behandlung nach Paragraph 65, SPG und der DNA-Behandlung gemäß Paragraph 67, SPG“ als unbegründet abgewiesen sowie (mit „Beschluss“) die Beschwerde, „soweit sie sich gegen die Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 118, StPO und die körperliche Untersuchung gemäß Paragraph 123, StPO richtet“ wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes als unzulässig zurückgewiesen.
Weiters wurde die Revisionswerberin gemäß § 35 VwGVG zum Kostenersatz gegenüber dem Bund in der Höhe von € 1.993,60 verpflichtet.Weiters wurde die Revisionswerberin gemäß Paragraph 35, VwGVG zum Kostenersatz gegenüber dem Bund in der Höhe von € 1.993,60 verpflichtet.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde gemäß § 25a VwGG für unzulässig erklärt.Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde gemäß Paragraph 25 a, VwGG für unzulässig erklärt.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
4
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5
Die vorliegende außerordentliche Revision richtet sich ausschließlich gegen die der Revisionswerberin auferlegte Verpflichtung zum Kostenersatz im Ausmaß eines vierfachen Schriftsatzaufwandes. Das Verwaltungsgericht sei insoweit von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
6
Nach der - zum Kostenersatz nach § 35 VwGVG ergangenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht ein Anspruch auf mehrfachen Schriftsatzaufwand, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet. Hiebei kommt es für den Ersatzanspruch des Beschwerdeführers darauf an, wie viele Verwaltungsakte er mit einer Maßnahmenbeschwerde erfolgreich angefochten hat. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zugrunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen.Nach der - zum Kostenersatz nach Paragraph 35, VwGVG ergangenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht ein Anspruch auf mehrfachen Schriftsatzaufwand, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet. Hiebei kommt es für den Ersatzanspruch des Beschwerdeführers darauf an, wie viele Verwaltungsakte er mit einer Maßnahmenbeschwerde erfolgreich angefochten hat. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zugrunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen.
Diese Grundsätze für die Beurteilung des Anspruchs auf Schriftsatzaufwand gelten nicht nur für den obsiegenden Beschwerdeführer, sondern auch für die belangte Behörde im Falle deren Obsiegens (vgl. zum Ganzen VwGH 16.3.2016, Ra 2015/05/0090, mwN; vgl. weiters etwa VwGH 29.3.2023, Ra 2022/01/0002, Rn. 45, mwN).Diese Grundsätze für die Beurteilung des Anspruchs auf Schriftsatzaufwand gelten nicht nur für den obsiegenden Beschwerdeführer, sondern auch für die belangte Behörde im Falle deren Obsiegens vergleiche , zum Ganzen VwGH 16.3.2016, Ra 2015/05/0090, mwN; vergleiche , weiters etwa VwGH 29.3.2023, Ra 2022/01/0002, Rn. 45, mwN).
7
Das Verwaltungsgericht hat nach Maßgabe dieser Rechtsprechung dem angefochtenen Erkenntnis - näher begründet - die Auffassung zu Grunde gelegt, dass die von der Revisionswerberin erhobene Maßnahmenbeschwerde insgesamt vier sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Verwaltungsakte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich seien, betreffe (erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 65 SPG, DNA-Untersuchung gemäß § 67 SPG, Identitätsfeststellung gemäß § 118 StPO sowie körperliche Untersuchung gemäß § 123 StPO).Das Verwaltungsgericht hat nach Maßgabe dieser Rechtsprechung dem angefochtenen Erkenntnis - näher begründet - die Auffassung zu Grunde gelegt, dass die von der Revisionswerberin erhobene Maßnahmenbeschwerde insgesamt vier sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Verwaltungsakte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich seien, betreffe (erkennungsdienstliche Behandlung gemäß Paragraph 65, SPG, DNA-Untersuchung gemäß Paragraph 67, SPG, Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 118, StPO sowie körperliche Untersuchung gemäß Paragraph 123, StPO).
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Soweit im Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision dazu vorgebracht wird, dass „nur eine (1) erkennungsdienstliche Behandlung festgestellt“ worden sei, ist dem zu entgegnen, dass das Verwaltungsgericht die erkennungsdienstliche Behandlung der Revisionswerberin (durch Anfertigung von Lichtbildern und Abnahme von Fingerabdrücken) gemäß § 65 SPG von der erkennungsdienstlichen Behandlung im Wege einer DNA-Untersuchung (durch Abnahme eines Mundhöhlenabstrichs) gemäß § 67 SPG unterschieden hat (wie im Übrigen auch die Revisionswerberin in der Maßnahmenbeschwerde) und demnach schon diesbezüglich von zwei - auch für den Schriftsatzaufwand maßgeblichen - Verwaltungsakten nach dem SPG ausgegangen ist.Soweit im Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision dazu vorgebracht wird, dass „nur eine (1) erkennungsdienstliche Behandlung festgestellt“ worden sei, ist dem zu entgegnen, dass das Verwaltungsgericht die erkennungsdienstliche Behandlung der Revisionswerberin (durch Anfertigung von Lichtbildern und Abnahme von Fingerabdrücken) gemäß Paragraph 65, SPG von der erkennungsdienstlichen Behandlung im Wege einer DNA-Untersuchung (durch Abnahme eines Mundhöhlenabstrichs) gemäß Paragraph 67, SPG unterschieden hat (wie im Übrigen auch die Revisionswerberin in der Maßnahmenbeschwerde) und demnach schon diesbezüglich von zwei - auch für den Schriftsatzaufwand maßgeblichen - Verwaltungsakten nach dem SPG ausgegangen ist.
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In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 6. Juni 2024