TE Vwgh Erkenntnis 2024/6/6 Ra 2024/01/0075

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Veröffentlicht am 06.06.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2024, Zl. W131 2261282-1/9E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (mitbeteiligte Partei: M R, in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 15. September 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Mitbeteiligten, eines syrischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz vom 2. Oktober 2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Mitbeteiligten jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 15. September 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Mitbeteiligten, eines syrischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz vom 2. Oktober 2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Mitbeteiligten jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.).
2
Der gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis statt, erkannte dem Mitbeteiligten gemäß § 3 AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu, stellte gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 fest, dass dem Mitbeteiligten kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Der gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis statt, erkannte dem Mitbeteiligten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu, stellte gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 fest, dass dem Mitbeteiligten kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
Das Verwaltungsgericht führte - soweit für das Revisionsverfahren wesentlich - aus, der Mitbeteiligte, der den Grundwehrdienst „für die syrische Regierung“ bereits geleistet habe, lehne die Ableistung des Reservemilitärdienstes aus Gewissensgründen ab. Der Mitbeteiligte stehe der syrischen Regierung und insbesondere auch dem syrischen Präsidenten ablehnend gegenüber und bezeichne diese als Verbrecher. Für ihn bestehe daher im Fall seiner Rückkehr die reale Gefahr, wegen seiner auch durch die Verweigerung des Reservemilitärdienstes verstärkt zum Ausdruck kommenden oppositionellen politischen Gesinnung getötet bzw. inhaftiert, gefoltert oder sonst menschenrechtswidrig behandelt zu werden.
4
Den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht pauschal mit dem mangelnden Vorliegen einer Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG.Den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht pauschal mit dem mangelnden Vorliegen einer Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG.

Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattete in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattete in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

5
Die Amtsrevision bringt zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vor, das Verwaltungsgericht gehe ohne konkrete Begründungen davon aus, dass der Mitbeteiligte reservemilitärdienstpflichtig sei und infolge der Ablehnung des Reservedienstes wegen politischer Gesinnung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Den festgestellten Länderinformationen zufolge hätte das Verwaltungsgericht auf das Profil des Mitbeteiligten, wie etwa auf Qualifikationen, Beruf, Rang und Alter abstellen und konkrete Feststellungen treffen müssen, um überhaupt das Bestehen der Reservemilitärdienstpflicht beurteilen zu können. Das Verwaltungsgericht habe seine Begründungspflicht verletzt und sich auch nicht mit den diesbezüglichen beweiswürdigenden Argumenten im erstinstanzlichen Bescheid auseinandergesetzt. Es sei hiedurch von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
6
Die Amtsrevision ist im Hinblick auf die geltend gemachten Verletzungen der Begründungspflicht zulässig; sie ist auch berechtigt.
7
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründungspflicht der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte gemäß § 29 VwGVG bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Begründung jenen Anforderungen zu entsprechen hat, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben (vgl. für viele VwGH 3.4.2023, Ra 2022/01/0111, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründungspflicht der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte gemäß Paragraph 29, VwGVG bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Begründung jenen Anforderungen zu entsprechen hat, die in seiner Rechtsprechung zu den Paragraphen 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben vergleiche , für viele VwGH 3.4.2023, Ra 2022/01/0111, mwN).
8
Weiters ist im vorliegenden Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach das Verwaltungsgericht, wenn es von einer Entscheidung des BFA abweichen will, gehalten ist, auf die beweiswürdigenden Argumente des BFA einzugehen und nachvollziehbar zu begründen, aus welchen Gründen es zu einer anderen Entscheidung kommt (vgl. VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0472, Rn. 30, mwN).Weiters ist im vorliegenden Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach das Verwaltungsgericht, wenn es von einer Entscheidung des BFA abweichen will, gehalten ist, auf die beweiswürdigenden Argumente des BFA einzugehen und nachvollziehbar zu begründen, aus welchen Gründen es zu einer anderen Entscheidung kommt vergleiche , VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0472, Rn. 30, mwN).
9
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht gegen die ihm obliegende Begründungspflicht verstoßen.
10
Das Verwaltungsgericht - das lediglich allgemeine Feststellungen zur Lage von Reservemilitärdienstpflichtigen in Syrien getroffen hat - hat nämlich zunächst schon nicht näher begründet, dass der Mitbeteiligte überhaupt zum Reservedienst herangezogen wurde. Es hat sich insbesondere mit den diesbezüglich (ausführlichen) beweiswürdigenden Argumenten im erstinstanzlichen Bescheid, wonach von einer Einberufung des Mitbeteiligten nicht auszugehen sei, nicht auseinandersetzt. Es hat zudem - für den Fall, dass der Mitbeteiligte überhaupt aufgrund konkret darzulegender Umstände von der Einberufung zum Reservemilitärdienst betroffen sein sollte - Ausführungen zum Vorliegen der dem Mitbeteiligten (im Falle der Verweigerung der Ableistung des Dienstes) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohenden asylrelevanten Verfolgung unterlassen; insoweit das Verwaltungsgericht dazu darauf verweist, dass die Angaben des Mitbeteiligten bezüglich seiner der syrischen Regierung ablehnend gegenüberstehenden Haltung der „festgestellten Länderberichtslage betreffend die Qualifizierung von Oppositionellen“ entspreche, greift diese Begründung zu kurz (zum Erfordernis eines kausalen Zusammenhanges mit einem oder mehreren Konventionsgründen im Falle von Wehrdienstverweigerung vgl. etwa VwGH 8.3.2024, Ra 2023/01/0363, mwN).Das Verwaltungsgericht - das lediglich allgemeine Feststellungen zur Lage von Reservemilitärdienstpflichtigen in Syrien getroffen hat - hat nämlich zunächst schon nicht näher begründet, dass der Mitbeteiligte überhaupt zum Reservedienst herangezogen wurde. Es hat sich insbesondere mit den diesbezüglich (ausführlichen) beweiswürdigenden Argumenten im erstinstanzlichen Bescheid, wonach von einer Einberufung des Mitbeteiligten nicht auszugehen sei, nicht auseinandersetzt. Es hat zudem - für den Fall, dass der Mitbeteiligte überhaupt aufgrund konkret darzulegender Umstände von der Einberufung zum Reservemilitärdienst betroffen sein sollte - Ausführungen zum Vorliegen der dem Mitbeteiligten (im Falle der Verweigerung der Ableistung des Dienstes) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohenden asylrelevanten Verfolgung unterlassen; insoweit das Verwaltungsgericht dazu darauf verweist, dass die Angaben des Mitbeteiligten bezüglich seiner der syrischen Regierung ablehnend gegenüberstehenden Haltung der „festgestellten Länderberichtslage betreffend die Qualifizierung von Oppositionellen“ entspreche, greift diese Begründung zu kurz (zum Erfordernis eines kausalen Zusammenhanges mit einem oder mehreren Konventionsgründen im Falle von Wehrdienstverweigerung vergleiche , etwa VwGH 8.3.2024, Ra 2023/01/0363, mwN).
11
Das angefochtene Erkenntnis war daher aufgrund der genannten Feststellungs- und Begründungsmängel gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher aufgrund der genannten Feststellungs- und Begründungsmängel gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Wien, am 6. Juni 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024010075.L00

Im RIS seit

02.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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