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Mit Straferkenntnis der den Fristsetzungsantrag stellenden Verwaltungsbehörde (Finanzmarktaufsichtsbehörde) vom 23. März 2018 wurden einer näher bezeichneten Gesellschaft mehrere Übertretungen nach dem FM-GwG angelastet, welche in der Folge dagegen eine Beschwerde erhob. Diese langte am 14. Mai 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellte - nach einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 2019, Ro 2019/02/0011 - im zweiten Rechtsgang mit Erkenntnis vom 6. Mai 2021, W172 2195157-1/61E, das Verfahren hinsichtlich eines Tatvorwurfes gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 iVm § 31 Abs. 2 VStG ein. Im Übrigen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Gesellschaft mit „Maßgaben“ als unbegründet ab.Das Bundesverwaltungsgericht stellte - nach einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 2019, Ro 2019/02/0011 - im zweiten Rechtsgang mit Erkenntnis vom 6. Mai 2021, W172 2195157-1/61E, das Verfahren hinsichtlich eines Tatvorwurfes gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2, VStG ein. Im Übrigen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Gesellschaft mit „Maßgaben“ als unbegründet ab.
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Dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Juni 2023, Ro 2021/02/0009, insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als damit die behördlichen Schuldsprüche bestätigt worden waren.
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Die Antragstellerin brachte am 19. Jänner 2024 beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag ein und begründete die Säumnis des Verwaltungsgerichts damit, dass seit der Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Juni 2023, Ro 2021/02/0009, welche am 13. Juli 2023 erfolgt sei, bereits mehr als sechs Monate vergangen seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe seine Entscheidungspflicht nach § 34 Abs. 1 VwGVG verletzt. Als vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde werde ihr durch § 18 VwGVG Parteistellung eingeräumt. Als Partei dieses Verfahrens komme ihr auch das Recht zur Einbringung eines Fristsetzungsantrages zu (Verweis auf VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011).Die Antragstellerin brachte am 19. Jänner 2024 beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag ein und begründete die Säumnis des Verwaltungsgerichts damit, dass seit der Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Juni 2023, Ro 2021/02/0009, welche am 13. Juli 2023 erfolgt sei, bereits mehr als sechs Monate vergangen seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe seine Entscheidungspflicht nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG verletzt. Als vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde werde ihr durch Paragraph 18, VwGVG Parteistellung eingeräumt. Als Partei dieses Verfahrens komme ihr auch das Recht zur Einbringung eines Fristsetzungsantrages zu (Verweis auf VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011). 5
Das Bundesverwaltungsgericht legte den Fristsetzungsantrag mit Schreiben vom 19. März 2024 dem Verwaltungsgerichtshof vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
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Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 18.12.2014, Fr 2014/01/0048, und dem folgend etwa VwGH 12.3.2015, Fr 2015/02/0001; VwGH 4.4.2017, Fr 2016/03/0005; VwGH 15.2.2017, Fr 2017/08/0005; VwGH 20.8.2020, Fr 2020/05/0001; VwGH 14.9.2021, Fr 2021/06/0010) ist die Verjährungsfrist des § 43 Abs. 1 VwGVG als lex specialis zur Entscheidungsfrist des § 34 Abs. 1 VwGVG anzusehen. Wird die Beschwerde vom Beschuldigten erhoben, hat das Verwaltungsgericht daher innerhalb von 15 Monaten zu entscheiden, wobei diese Frist mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Verwaltungsbehörde ausgelöst wird; die sechsmonatige Frist des § 34 VwGVG wird für diesen Fall verdrängt. Bei der Regelung der 15-Monate-Frist handelt es sich in diesem Sinne auch um die Festlegung einer längeren als der im Regelfall vorgesehenen sechsmonatigen Frist zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß § 38 Abs. 1 VwGG und § 34 Abs. 1 VwGVG. Zur näheren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 und Abs. 9 VwGG auf die zitierten Beschlüsse verwiesen.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , VwGH 18.12.2014, Fr 2014/01/0048, und dem folgend etwa VwGH 12.3.2015, Fr 2015/02/0001; VwGH 4.4.2017, Fr 2016/03/0005; VwGH 15.2.2017, Fr 2017/08/0005; VwGH 20.8.2020, Fr 2020/05/0001; VwGH 14.9.2021, Fr 2021/06/0010) ist die Verjährungsfrist des Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG als lex specialis zur Entscheidungsfrist des Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG anzusehen. Wird die Beschwerde vom Beschuldigten erhoben, hat das Verwaltungsgericht daher innerhalb von 15 Monaten zu entscheiden, wobei diese Frist mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Verwaltungsbehörde ausgelöst wird; die sechsmonatige Frist des Paragraph 34, VwGVG wird für diesen Fall verdrängt. Bei der Regelung der 15-Monate-Frist handelt es sich in diesem Sinne auch um die Festlegung einer längeren als der im Regelfall vorgesehenen sechsmonatigen Frist zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG und Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG. Zur näheren Begründung wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2 und Absatz 9, VwGG auf die zitierten Beschlüsse verwiesen. 8
Die sechsmonatige Entscheidungsfrist des § 34 Abs. 1 VwGVG gilt im verwaltungsgerichtlichen Strafverfahren nur in jenen Fällen, in denen nicht vom Beschuldigten Beschwerde erhoben wird, beispielsweise im Fall der Erhebung einer Amtsbeschwerde zu Lasten des Beschuldigten sowie in einem Wiedereinsetzungs- oder Wiederaufnahmeverfahren (vgl. erneut VwGH 18.12.2014, Fr 2014/01/0048).Die sechsmonatige Entscheidungsfrist des Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG gilt im verwaltungsgerichtlichen Strafverfahren nur in jenen Fällen, in denen nicht vom Beschuldigten Beschwerde erhoben wird, beispielsweise im Fall der Erhebung einer Amtsbeschwerde zu Lasten des Beschuldigten sowie in einem Wiedereinsetzungs- oder Wiederaufnahmeverfahren vergleiche , erneut VwGH 18.12.2014, Fr 2014/01/0048). 9
Ferner entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die in § 43 VwGVG normierte Entscheidungsfrist der Verwaltungsgerichte im Verwaltungsstrafverfahren bei Aufhebung einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes durch den Verwaltungsgerichtshof neuerlich zu laufen beginnt (vgl. VwGH 29.11.2017, Ro 2017/04/0020; VwGH 13.8.2019, Ra 2019/03/0068; VwGH 16.11.2022, Ra 2022/12/0070).Ferner entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die in Paragraph 43, VwGVG normierte Entscheidungsfrist der Verwaltungsgerichte im Verwaltungsstrafverfahren bei Aufhebung einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes durch den Verwaltungsgerichtshof neuerlich zu laufen beginnt vergleiche , VwGH 29.11.2017, Ro 2017/04/0020; VwGH 13.8.2019, Ra 2019/03/0068; VwGH 16.11.2022, Ra 2022/12/0070). 10
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Juni 2023, Ro 2021/02/0009, wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 13. Juli 2023 zugestellt. Der am 19. Jänner 2024 beim Bundesverwaltungsgericht - somit vor Ablauf der 15-Monatsfrist - eingelangte Fristsetzungsantrag erweist sich daher als unzulässig.
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Dem steht auch nicht die von der Antragstellerin ins Treffen geführte Rechtsprechung zur Legitimation der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde zur Stellung eines Fristsetzungsantrags (vgl. grundlegend VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011; dem folgend etwa VwGH 27.6.2018, Fr 2018/09/0004) entgegen. Nach dieser Rechtsprechung kommt auch einer vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde ein Anspruch auf (inhaltlich und verfahrensmäßig) rechtsrichtige Entscheidung einschließlich der rechtsrichtigen Verfahrensführung zu, weshalb das Verwaltungsgericht auch gegenüber der vor ihm belangten Behörde zur Beachtung der Entscheidungspflicht nach § 34 VwGVG verpflichtet ist. Die genannten Entscheidungen bezogen sich allerdings auf Administrativverfahren und trafen keine Aussagen zu den Entscheidungsfristen des Verwaltungsgerichts in einem Verwaltungsstrafverfahren wie im gegenständlichen Fall. Sie bieten daher auch keinen Anlass, die in Rn. 8 zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Frage zu stellen.Dem steht auch nicht die von der Antragstellerin ins Treffen geführte Rechtsprechung zur Legitimation der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde zur Stellung eines Fristsetzungsantrags vergleiche , grundlegend VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011; dem folgend etwa VwGH 27.6.2018, Fr 2018/09/0004) entgegen. Nach dieser Rechtsprechung kommt auch einer vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde ein Anspruch auf (inhaltlich und verfahrensmäßig) rechtsrichtige Entscheidung einschließlich der rechtsrichtigen Verfahrensführung zu, weshalb das Verwaltungsgericht auch gegenüber der vor ihm belangten Behörde zur Beachtung der Entscheidungspflicht nach Paragraph 34, VwGVG verpflichtet ist. Die genannten Entscheidungen bezogen sich allerdings auf Administrativverfahren und trafen keine Aussagen zu den Entscheidungsfristen des Verwaltungsgerichts in einem Verwaltungsstrafverfahren wie im gegenständlichen Fall. Sie bieten daher auch keinen Anlass, die in Rn. 8 zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Frage zu stellen. 12
Was die im Fristsetzungsantrag unter Hinweis auf den Erwägungsgrund 59 der Richtlinie 2015/849/EU, wonach im nationalen Recht wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen vorzusehen sind, angestrebte „unionsrechtskonforme Interpretation“ anlangt, übergeht die Antragstellerin, dass die Richtlinie keine inhaltlichen Vorgaben zu im nationalen Recht vorgesehenen Rechtsbehelfen gegen die Säumnis der Behörden und der Verwaltungsgerichte trifft.
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Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 VwGG wegen mangelnder Berechtigung seiner Erhebung zurückzuweisen.Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen mangelnder Berechtigung seiner Erhebung zurückzuweisen.
Wien, am 6. Juni 2024