TE Vwgh Erkenntnis 2024/6/7 Ra 2024/18/0068

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Veröffentlicht am 07.06.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §35
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
  1. AVG § 35 heute
  2. AVG § 35 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 35 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 35 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed sowie die Hofrätinnen Dr.in Gröger und Dr.in Sabetzer als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision des H C, vertreten durch Dr. Farid Rifaat, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2023, W177 2250684-1/5E, betreffend Verhängung einer Mutwillensstrafe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein türkischer Staatsbürger, reiste im November 2017 in das Bundesgebiet ein und heiratete im Jahr 2018 eine österreichische Staatsangehörige. Ungeachtet dessen erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 17. Juli 2020 gegen ihn u.a. eine Rückkehrentscheidung, weil die Ehe als bloße Aufenthaltsehe qualifiziert wurde. Die gegen die bestätigende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. August 2023, Ra 2021/21/0102, zurückgewiesen.
2
Am 15. Oktober 2020 stellte der Revisionswerber einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid vom 1. Dezember 2021 abgewiesen wurde. Auch diese Revision gegen die im Beschwerdeverfahren ergangene Entscheidung des BVwG wurde zurückgewiesen (VwGH 19.12.2023, Ra 2023/01/0351).
3
Mit Bescheid ebenfalls vom 1. Dezember 2021 verhängte das BFA gemäß § 35 AVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe von € 225,-- gegen den Revisionswerber.Mit Bescheid ebenfalls vom 1. Dezember 2021 verhängte das BFA gemäß Paragraph 35, AVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe von € 225,-- gegen den Revisionswerber.
4
Mit dem angefochtenem Erkenntnis wies das BVwG - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
5
Begründend führte das BVwG aus, der Revisionswerber habe im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz wiederholt und trotz mehrfacher Hinweise auf die rechtlichen Konsequenzen von Falschaussagen behauptet, dass er von den türkischen Geheimdiensten gesucht werde, weil er Anfang 2018 Aktivitäten im Namen der in der Türkei als Terrororganisation eingestuften Gülen-Bewegung durchgeführt habe. Die zum Beweis dafür vorgelegte türkische „Strafregisterauskunft“ sei allerdings als „Fälschung zu qualifizieren“. Der Revisionswerber habe diese Unterlage im vollen Bewusstsein der Grund- und Erfolglosigkeit seines diesbezüglichen Vorbringens vorgelegt.
6
Rechtlich folgerte das BVwG, die offenbare Mutwilligkeit des prozessualen Verhaltens des Revisionswerbers liege darin begründet, dass er eine gefälschte Unterlage vorlegt und behauptet habe, dass gegen ihn in der Türkei ein Gerichtsverfahren anhängig sei bzw. polizeiliche Ermittlungen liefen. Er habe seinen Antrag auf internationalen Schutz bewusst unrichtig begründet, sodass ihm die tatsächliche Grund- und Aussichtslosigkeit seines Asylantrages jedenfalls bewusst war. Dem Revisionswerber könne abgesehen davon auch eine Verschleppung seines Asylverfahrens zur Last gelegt werden, weil er mit der Vorlage von gefälschten Beweismitteln ganz offenkundig auch bezweckte, das BFA bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in die Irre zu führen bzw. weitere Schritte in Gang zu setzen, um eine rasche Beendigung seines Asylverfahrens zu vereiteln.
7
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Zulässigkeit und in der Sache im Wesentlichen vorbringt, das angefochtene Erkenntnis weiche von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen für die Verhängung einer Mutwillensstrafe nach § 35 AVG ab und verstoße gegen die Begründungspflicht von Entscheidungen.Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Zulässigkeit und in der Sache im Wesentlichen vorbringt, das angefochtene Erkenntnis weiche von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen für die Verhängung einer Mutwillensstrafe nach Paragraph 35, AVG ab und verstoße gegen die Begründungspflicht von Entscheidungen.
8
Das BFA hat zu dieser Revision keine Revisionsbeantwortung erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

9
Die Revision ist zulässig und begründet.
10
Vorauszuschicken ist, dass die Revision nicht im Grunde des § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Verhängung einer Mutwillensstrafe nämlich um keine Angelegenheit des Verwaltungsstrafrechts (vgl. VwGH 19.10.2023, Ra 2021/19/0213, mwN).Vorauszuschicken ist, dass die Revision nicht im Grunde des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Verhängung einer Mutwillensstrafe nämlich um keine Angelegenheit des Verwaltungsstrafrechts vergleiche , VwGH 19.10.2023, Ra 2021/19/0213, mwN).
11
Gemäß § 35 AVG kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis € 726,-- verhängen.Gemäß Paragraph 35, AVG kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis € 726,-- verhängen.
12
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig in diesem Sinn, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist. Mit der in § 35 AVG vorgesehenen Mutwillensstrafe kann geahndet werden, wer „in welcher Weise immer“ die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt. Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen und ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 19.7.2023, Ra 2022/01/0016, mit Hinweis auf VwGH 29.6.1998, 98/10/0183, und mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig in diesem Sinn, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist. Mit der in Paragraph 35, AVG vorgesehenen Mutwillensstrafe kann geahndet werden, wer „in welcher Weise immer“ die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt. Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen und ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 19.7.2023, Ra 2022/01/0016, mit Hinweis auf VwGH 29.6.1998, 98/10/0183, und mwN).
13
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht neben der Aufnahme aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. etwa VwGH 12.12.2023, Ra 2022/18/0160, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht neben der Aufnahme aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche , etwa VwGH 12.12.2023, Ra 2022/18/0160, mwN).
14
Das BVwG sieht die offenbare Mutwilligkeit des prozessualen Verhaltens des Revisionswerbers darin begründet, dass er eine gefälschte Unterlage vorgelegt und ein gegen ihn gerichtetes Verfahren in der Türkei behauptet habe und ihm die Grund- und Aussichtslosigkeit des Asylantrags jedenfalls bewusst gewesen sei. Auch eine Verschleppungsabsicht legt das BVwG dem Revisionswerber zur Last.
15
Die Annahme der offenbaren Mutwilligkeit und Verschleppungsabsicht hat das BVwG bloß aus Einsicht in den Akt des BFA und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung zum Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz abgeleitet, die nach der Aktenlage von einem anderen Richter durchgeführt wurde. Mit dem Beschwerdevorbringen, dass der Revisionswerber von einer Fälschung des von ihm über einen in der Türkei ansässigen Rechtsvertreter eingeholten „Strafregisterauszugs“ keine Kenntnis gehabt hätte, setzte sich das BVwG ebensowenig auseinander wie mit dem Vorbringen, dass die ehemalige Ehefrau des Revisionswerbers vom Landesgericht Linz wegen Falschaussage vor dem Bezirksgericht Perg zum von ihr behaupteten Vorliegen einer Scheinehe verurteilt worden sei. Auch die Einstellung des Strafverfahrens wegen des Verdachts der Fälschung eines Beweismittels durch die Staatsanwaltschaft Salzburg gemäß § 190 Z 2 StPO während des Beschwerdeverfahrens blieb vom BVwG völlig unberücksichtigt.Die Annahme der offenbaren Mutwilligkeit und Verschleppungsabsicht hat das BVwG bloß aus Einsicht in den Akt des BFA und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung zum Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz abgeleitet, die nach der Aktenlage von einem anderen Richter durchgeführt wurde. Mit dem Beschwerdevorbringen, dass der Revisionswerber von einer Fälschung des von ihm über einen in der Türkei ansässigen Rechtsvertreter eingeholten „Strafregisterauszugs“ keine Kenntnis gehabt hätte, setzte sich das BVwG ebensowenig auseinander wie mit dem Vorbringen, dass die ehemalige Ehefrau des Revisionswerbers vom Landesgericht Linz wegen Falschaussage vor dem Bezirksgericht Perg zum von ihr behaupteten Vorliegen einer Scheinehe verurteilt worden sei. Auch die Einstellung des Strafverfahrens wegen des Verdachts der Fälschung eines Beweismittels durch die Staatsanwaltschaft Salzburg gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO während des Beschwerdeverfahrens blieb vom BVwG völlig unberücksichtigt.
16
Ausgehend davon mangelt es dem angefochtenen Erkenntnis an einer nachvollziehbaren Begründung; die genannte Annahme des BVwG stellt der Sache nach eine bloße Spekulation über die Beweggründe des Revisionswerbers zu seinen prozessualen Handlungen im Asylverfahren dar, ohne sich mit den vom Revisionswerber in der Beschwerde erhobenen Argumenten, die gegen die Annahme einer mutwilligen Inanspruchnahme der Behörde und einer Verschleppungsabsicht sprechen, auseinanderzusetzen.
17
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das BVwG bei Vermeidung des aufgezeigten Verfahrensmangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das BVwG bei Vermeidung des aufgezeigten Verfahrensmangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, war das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
18
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.
19
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 7. Juni 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024180068.L00

Im RIS seit

09.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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