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Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 5. Jänner 2023 wurde über die Revisionswerberin wegen Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. c StVO gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 220,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 108 Stunden) (Spruchpunkt 1.) sowie wegen Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 69 Stunden) (Spruchpunkt 2.) verhängt.Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 5. Jänner 2023 wurde über die Revisionswerberin wegen Übertretung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 220,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 108 Stunden) (Spruchpunkt 1.) sowie wegen Übertretung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 69 Stunden) (Spruchpunkt 2.) verhängt.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Beschluss als verspätet eingebracht zurück. Zudem wurde die Revision für nicht zulässig erklärt.
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Dagegen erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 26. Februar 2024, E 302/2024-6, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.Dagegen erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 26. Februar 2024, E 302/2024-6, ablehnte und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
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In der nun vorliegenden Revision wendet sich die Revisionswerberin gegen die Zurückweisung ihrer Beschwerde als verspätet. Diese Entscheidung sei in Abweichung von näher umschriebener Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
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Das von der Revisionswerberin angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde enthielt den Vorwurf, zwei verschiedene Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, mithin zwei voneinander unabhängige Spruchpunkte. Auch das Verwaltungsgericht hat daher hinsichtlich der beiden angelasteten Verwaltungsübertretungen getrennte Absprüche getroffen (vgl. VwGH 7.11.2022, Ra 2022/02/0195, mwN).Das von der Revisionswerberin angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde enthielt den Vorwurf, zwei verschiedene Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, mithin zwei voneinander unabhängige Spruchpunkte. Auch das Verwaltungsgericht hat daher hinsichtlich der beiden angelasteten Verwaltungsübertretungen getrennte Absprüche getroffen vergleiche , VwGH 7.11.2022, Ra 2022/02/0195, mwN). 6
Liegen - wie hier - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu überprüfen (vgl. VwGH 11.1.2024, Ra 2023/02/0214, mwN).Liegen - wie hier - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu überprüfen vergleiche , VwGH 11.1.2024, Ra 2023/02/0214, mwN).
Zu II.:Zu römisch zwei.:
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Soweit sich die Revision gegen den angefochtenen Beschluss betreffend Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses richtet, ist auszuführen:
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Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ im Sinne des § 25a Abs. 4 VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein, weshalb auch die vorliegende Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung davon erfasst ist (vgl. VwGH 9.11.2023, Ra 2023/02/0205, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein, weshalb auch die vorliegende Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung davon erfasst ist vergleiche , VwGH 9.11.2023, Ra 2023/02/0205, mwN).
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Die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG treffen für den Abspruch des Verwaltungsgerichtes zu Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses zu. Über den Revisionswerber wurde wegen Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO eine Geldstrafe von € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 69 Stunden) verhängt, wobei der Strafrahmen der anzuwendenden Strafnorm € 726,-- beträgt und die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe nicht vorgesehen ist (vgl. VwGH 22.6.2022, Ra 2021/02/0147, mwN).Die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG treffen für den Abspruch des Verwaltungsgerichtes zu Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses zu. Über den Revisionswerber wurde wegen Übertretung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO eine Geldstrafe von € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 69 Stunden) verhängt, wobei der Strafrahmen der anzuwendenden Strafnorm € 726,-- beträgt und die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe nicht vorgesehen ist vergleiche , VwGH 22.6.2022, Ra 2021/02/0147, mwN). 11
Die Revision erweist sich daher, soweit das Verwaltungsgericht über Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der belangten Behörde entschieden hat, gemäß § 25a Abs. 4 VwGG als absolut unzulässig.Die Revision erweist sich daher, soweit das Verwaltungsgericht über Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der belangten Behörde entschieden hat, gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG als absolut unzulässig.
Zu I.:Zu römisch eins.:
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Soweit sich die Revision gegen den angefochtenen Beschluss betreffend Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der belangten Behörde richtet, erweist sie sich als zulässig und begründet.
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Insoweit gleicht der vorliegende Revisionsfall in allen entscheidungserheblichen Sach- und Rechtsfragen jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 18. April 2024, Ra 2024/02/0049, zugrunde lag.
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Aus den in jenem Erkenntnis genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, war daher auch der hier vorliegende angefochtene Beschluss im aufgezeigten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Aus den in jenem Erkenntnis genannten Gründen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, war daher auch der hier vorliegende angefochtene Beschluss im aufgezeigten Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
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Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abgesehen werden.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 7. Juni 2024