TE Vwgh Beschluss 2024/6/7 Ra 2022/11/0178

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Veröffentlicht am 07.06.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §19 Abs3
AVG §42 Abs4
B-VG Art133 Abs4
FSG 1997 §24 Abs4
FSG-GV 1997 §1 Z3
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs3
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm, die Senatspräsidentin Dr. Pollak und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision des A V, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 27. September 2022, Zl. LVwG-652399/8/FP, betreffend Aufforderung nach § 24 Abs. 4 FSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Eferding), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm, die Senatspräsidentin Dr. Pollak und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision des A römisch fünf, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 27. September 2022, Zl. LVwG-652399/8/FP, betreffend Aufforderung nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Eferding), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 5. Februar 2021 entzog die (damals zuständige) Bezirkshauptmannschaft W dem Revisionswerber wegen einer Übertretung des § 99 Abs. 1b StVO 1960 die Lenkberechtigung für einen Monat unter gleichzeitiger Anordnung eines Verkehrscoachings und einer amtsärztlichen Untersuchung.Mit Bescheid vom 5. Februar 2021 entzog die (damals zuständige) Bezirkshauptmannschaft W dem Revisionswerber wegen einer Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 die Lenkberechtigung für einen Monat unter gleichzeitiger Anordnung eines Verkehrscoachings und einer amtsärztlichen Untersuchung.

Mit Erkenntnis vom 23. März 2021 gab das Verwaltungsgericht der - ausschließlich gegen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung gerichteten - Beschwerde des Revisionswerbers Folge. Begründend führte es zusammengefasst aus, dass angesichts der schon bei einer moderaten Alkoholisierung aufgetretenen Ausfallserscheinungen kein Hinweis auf eine Alkoholabhängigkeit des Revisionswerbers und somit keine begründeten Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Revisionswerbers bestünden.

2
Nach einem weiteren Rechtsgang entzog die Bezirkshauptmannschaft W dem Revisionswerber mit Bescheid vom 16. November 2021 die Lenkberechtigung „bis zur Feststellung, gesundheitlich geeignet zu sein“. Begründend zitierte sie ein mit Stellungnahme vom September 2021 ergänztes amtsärztliches Gutachten vom 31. März 2021, welches aufgrund einer von der Amtsärztin eingeholten verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 26. März 2021 und einer ebenfalls von der Amtsärztin veranlassten Haaranalyse vom 23. März 2021 vom Verdacht auf Alkoholabhängigkeit ausging und zur Klärung eine psychiatrische Untersuchung für erforderlich hielt.
3
Diesen Bescheid hob das Verwaltungsgericht mit (unangefochtenem) Beschluss vom 19. Jänner 2022 gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft W zurück. Das Verwaltungsgericht führte - soweit für das Revisionsverfahren maßgeblich - aus, die belangte Behörde hätte den Revisionswerber gemäß § 24 Abs. 4 FSG auffordern müssen, eine fachärztlich-psychiatrische Stellungnahme beizubringen. Der Psychiater werde die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit, die in der verkehrspsychologischen Stellungnahme als nicht ausreichend erachtet worden sei, mitbeurteilen müssen. Im Falle einer vom Psychiater geäußerten Notwendigkeit werde der Revisionswerber neuerlich zur verkehrspsychologischen Untersuchung zuzuweisen sein.Diesen Bescheid hob das Verwaltungsgericht mit (unangefochtenem) Beschluss vom 19. Jänner 2022 gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft W zurück. Das Verwaltungsgericht führte - soweit für das Revisionsverfahren maßgeblich - aus, die belangte Behörde hätte den Revisionswerber gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG auffordern müssen, eine fachärztlich-psychiatrische Stellungnahme beizubringen. Der Psychiater werde die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit, die in der verkehrspsychologischen Stellungnahme als nicht ausreichend erachtet worden sei, mitbeurteilen müssen. Im Falle einer vom Psychiater geäußerten Notwendigkeit werde der Revisionswerber neuerlich zur verkehrspsychologischen Untersuchung zuzuweisen sein.
4
Daraufhin trug die mittlerweile zuständig gewordene belangte Behörde (Bezirkshauptmannschaft E) dem Revisionswerber mit Bescheid vom 25. März 2022 die Beibringung einer fachärztlich-psychiatrischen Stellungnahme gemäß § 24 Abs. 4 FSG auf, ohne einer allfälligen Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.Daraufhin trug die mittlerweile zuständig gewordene belangte Behörde (Bezirkshauptmannschaft E) dem Revisionswerber mit Bescheid vom 25. März 2022 die Beibringung einer fachärztlich-psychiatrischen Stellungnahme gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG auf, ohne einer allfälligen Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.
5
Diesen Bescheid änderte das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, auf die der Revisionswerber verzichtet hatte, in Abwesenheit der Parteien insofern ab, als es die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme zur kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit des Revisionswerbers binnen zwei Monaten ab Zustellung des Erkenntnisses anordnete. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht gemäß § 25a VwGG aus, dass eine ordentliche Revision unzulässig sei.Diesen Bescheid änderte das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, auf die der Revisionswerber verzichtet hatte, in Abwesenheit der Parteien insofern ab, als es die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme zur kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit des Revisionswerbers binnen zwei Monaten ab Zustellung des Erkenntnisses anordnete. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 25 a, VwGG aus, dass eine ordentliche Revision unzulässig sei.
6
Das Verwaltungsgericht stellte fest, aus der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 26. März 2021 habe sich ergeben, dass der Revisionswerber aus verkehrspsychologischer Sicht nicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet sei. Der Verkehrspsychologe habe ausgeführt, es bestünden alkoholbedingte Defizite (Bereitschaft zur Verkehrsanpassung), und verschiedene kraftfahrspezifische Leistungsfunktionen seien unterdurchschnittlich ausgeprägt. Der vom Verwaltungsgericht zitierten verkehrspsychologischen Stellungnahme ist (auszugsweise) Folgendes zu entnehmen:

„Der Proband [Revisionswerber], geboren am 23.03.1953, erbrachte bei der verkehrspsychologischen Untersuchung am 16.03.2021 in den kraftfahrspezifischen Leistungsbereichen folgende Ergebnisse:

Das Konzentrationsvermögen (COG) sowie die Beobachtungsfähigkeit (LVT, ATAVT) sind deutlich unterdurchschnittlich ausgeprägt. Im Bereich des Reaktionsverhaltens zeigt sich eine deutlich verlangsamte Entscheidungszeit bei gegebener motorischer Zeit (RT); die reaktive Belastbarkeit (DT) ist unterdurchschnittlich. Die Sensomotorik (2 Hand) ist unterdurchschnittlich ausgeprägt. Insgesamt werden die Anforderungen für die Gruppen 1 und 2 nicht mehr ausreichend erfüllt.

Das formal-logische Denkvermögen (SPM) ist deutlich unterdurchschnittlich ausgeprägt; die erfahrungsbedingte verbale Intelligenz (MWTB) ist unterdurchschnittlich, wäre jedoch ausreichend gegeben. Das Erinnerungsvermögen ist gegeben.

...“

Der Revisionswerber habe im Dezember 2021, im Mai 2022 und im September 2022 weitere Haaranalysen vorgelegt, die keinen Hinweis auf (übermäßigen) Alkoholkonsum ergeben hätten.

7
Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht aus, dass die verkehrspsychologische Stellungnahme nachvollziehbar und der die Leistungsuntersuchung betreffende Abschnitt geeignet sei, Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Revisionswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu begründen, weil bei der Überprüfung essentieller kraftfahrspezifischer Fähigkeiten deutlich unterdurchschnittliche Ergebnisse erzielt worden seien. Diese Fähigkeiten könnten nach den Erfahrungen des Verwaltungsgerichts ohne spezielles Training kaum selbst wiederlangt werden.
8
Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, es bestünden angesichts der vom Revisionswerber mit den vorgelegten Haaranalysebefunden nachgewiesenen Änderung seines Trinkverhaltens seit mehr als einem Jahr keine begründeten Bedenken mehr, dass der Revisionswerber alkoholabhängig sei oder einen gehäuften Alkoholmissbrauch begangen habe, weshalb die Anordnung, eine fachärztlich-psychiatrische Stellungnahme beizubringen, nicht aufrechtzuerhalten sei. Die in der verkehrspsychologischen Stellungnahme festgestellten unterdurchschnittlichen Leistungsfunktionen begründeten jedoch Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Revisionswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Die Notwendigkeit der diesbezüglichen Vorschreibung ergebe sich darüber hinaus aus der Bindungswirkung an die tragenden Gründe der rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 19. Jänner 2022, in welcher es die Untersuchung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit des Revisionswerbers als notwendig erachtet habe.
9
Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision. Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.
10
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
12
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
13
Die Revision führt zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter Zitierung von hg. Judikatur zunächst aus, dass es im Beschwerdeverfahren nur um die Anordnung einer fachärztlich-psychiatrischen Stellungnahme gegangen sei, das Verwaltungsgericht hingegen die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet habe. Dadurch habe das Verwaltungsgericht die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens überschritten und über die in Beschwerde gezogene Angelegenheit nicht entschieden.
14
Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst (meritorisch) zu entscheiden und nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Hiebei tritt die die Angelegenheit, die zunächst von der Verwaltungsbehörde mit dem angefochtenen Bescheid entschieden worden ist, erledigende Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts an die Stelle des bekämpften Bescheids. Das Verwaltungsgericht hat dabei seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen (vgl. etwa das auch in der Revision zitierte Erkenntnis VwGH 20.12.2017, Ra 2016/12/0115, mwN).Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst (meritorisch) zu entscheiden und nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Hiebei tritt die die Angelegenheit, die zunächst von der Verwaltungsbehörde mit dem angefochtenen Bescheid entschieden worden ist, erledigende Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts an die Stelle des bekämpften Bescheids. Das Verwaltungsgericht hat dabei seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen vergleiche , etwa das auch in der Revision zitierte Erkenntnis VwGH 20.12.2017, Ra 2016/12/0115, mwN).
15
Von dieser Judikatur ist das Verwaltungsgericht nicht abgewichen, wenn es aufgrund des geänderten Sachverhalts den Aufforderungsbescheid der belangten Behörde vom 25. März 2022 insofern abänderte, als es den Revisionswerber zur Vorlage einer verkehrspsychologischen anstatt einer fachärztlich-psychiatrischen Stellungnahme aufforderte. Sache des Beschwerdeverfahrens war eine die gesundheitliche Eignung betreffende Aufforderung nach § 24 Abs. 4 FSG. Entgegen der Rechtsansicht des Revisionswerbers sind von dem dadurch abgesteckten Verfahrensgegenstand sämtliche auf die Klärung der gesundheitlichen Eignung einer Person abzielenden Aufträge mitumfasst.Von dieser Judikatur ist das Verwaltungsgericht nicht abgewichen, wenn es aufgrund des geänderten Sachverhalts den Aufforderungsbescheid der belangten Behörde vom 25. März 2022 insofern abänderte, als es den Revisionswerber zur Vorlage einer verkehrspsychologischen anstatt einer fachärztlich-psychiatrischen Stellungnahme aufforderte. Sache des Beschwerdeverfahrens war eine die gesundheitliche Eignung betreffende Aufforderung nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG. Entgegen der Rechtsansicht des Revisionswerbers sind von dem dadurch abgesteckten Verfahrensgegenstand sämtliche auf die Klärung der gesundheitlichen Eignung einer Person abzielenden Aufträge mitumfasst.
16
Das weitere Zulässigkeitsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe durch die Aufforderung zur Vorlage einer verkehrspsychologischen anstatt einer fachärztlichen Stellungnahme gegen das Überraschungsverbot verstoßen, geht schon deshalb ins Leere, weil das Verwaltungsgericht seine diesbezüglichen Bedenken auf die dem Revisionswerber nach der Aktenlage bereits bekannte verkehrspsychologische Stellungnahme vom 26. März 2021 stützte. Darüber hinaus erstreckt sich das zum Überraschungsverbot in Beziehung gesetzte Parteiengehör nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die rechtliche Beurteilung (vgl. etwa VwGH 19.6.2019, Ra 2019/02/0098).Das weitere Zulässigkeitsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe durch die Aufforderung zur Vorlage einer verkehrspsychologischen anstatt einer fachärztlichen Stellungnahme gegen das Überraschungsverbot verstoßen, geht schon deshalb ins Leere, weil das Verwaltungsgericht seine diesbezüglichen Bedenken auf die dem Revisionswerber nach der Aktenlage bereits bekannte verkehrspsychologische Stellungnahme vom 26. März 2021 stützte. Darüber hinaus erstreckt sich das zum Überraschungsverbot in Beziehung gesetzte Parteiengehör nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die rechtliche Beurteilung vergleiche , etwa VwGH 19.6.2019, Ra 2019/02/0098).
17
Die Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit weiters geltend, das Verwaltungsgericht sei mit seiner Entscheidung von näher bezeichneter hg. Rechtsprechung abgewichen, indem es sich für die Anordnung der verkehrspsychologischen Stellungnahme auf eine Stellungnahme gestützt habe, die zum Entscheidungszeitpunkt eineinhalb Jahre alt gewesen sei. Diese könne aber aktuelle Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Revisionswerbers nicht begründen.
18
Nach der Begriffsbestimmung des § 1 Z 3 FSG-GV umfasst eine verkehrspsychologische Untersuchung die Prüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit einerseits und der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung andererseits (vgl. VwGH 24.4.2012, 2008/11/0066). Im vorliegenden Revisionsfall geht es ausschließlich um die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit des Revisionswerbers.Nach der Begriffsbestimmung des Paragraph eins, Ziffer 3, FSG-GV umfasst eine verkehrspsychologische Untersuchung die Prüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit einerseits und der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung andererseits vergleiche , VwGH 24.4.2012, 2008/11/0066). Im vorliegenden Revisionsfall geht es ausschließlich um die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit des Revisionswerbers.
19
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs. 4 FSG nur dann zulässig, wenn bei der Behörde im Zeitpunkt seiner Erlassung (bzw. im Fall einer Rechtsmittelentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung derselben) nach wie vor begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt, und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in diese Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige aktuelle Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (vgl. aus vielen VwGH 24.5.2023, Ra 2022/11/0119, mwN).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Aufforderungsbescheid gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG nur dann zulässig, wenn bei der Behörde im Zeitpunkt seiner Erlassung (bzw. im Fall einer Rechtsmittelentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung derselben) nach wie vor begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt, und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in diese Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige aktuelle Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen vergleiche , aus vielen VwGH 24.5.2023, Ra 2022/11/0119, mwN).
20
Das Vorliegen von begründeten Bedenken im Sinne des § 24 Abs. 4 FSG stellt dabei eine rechtliche Beurteilung der jeweils fallbezogenen Umstände dar, die in ihrer Bedeutung in der Regel über den Einzelfall nicht hinausgeht und deren Anfechtung eine Zulässigkeit der Revision nur dann begründen kann, wenn die Revision aufzuzeigen vermag, dass dem Verwaltungsgericht bei dieser Beurteilung eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die sich aus Gründen der Rechtssicherheit als korrekturbedürftig erweist (vgl. VwGH 30.11.2023, Ra 2021/11/0191, mwN).Das Vorliegen von begründeten Bedenken im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, FSG stellt dabei eine rechtliche Beurteilung der jeweils fallbezogenen Umstände dar, die in ihrer Bedeutung in der Regel über den Einzelfall nicht hinausgeht und deren Anfechtung eine Zulässigkeit der Revision nur dann begründen kann, wenn die Revision aufzuzeigen vermag, dass dem Verwaltungsgericht bei dieser Beurteilung eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die sich aus Gründen der Rechtssicherheit als korrekturbedürftig erweist vergleiche , VwGH 30.11.2023, Ra 2021/11/0191, mwN).
21
Das Verwaltungsgericht hat seine Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Revisionswerbers auf die - von der Revision unbestritten gebliebene - verkehrspsychologische Stellungnahme vom 26. März 2021 gestützt. Der Revision gelingt es nicht aufzuzeigen, dass dem Verwaltungsgericht bei dem daraus gezogenen Schluss, es bestünden aufgrund verschiedener unterdurchschnittlich ausgeprägter Leistungsfunktionen ausreichende Anhaltspunkte für aktuelle Bedenken dagegen, dass der im Jahre 1953 geborene Revisionswerber zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet sei, eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. Angesichts der Aussage in der verkehrspsychologischen Stellungnahme, insgesamt würden „die Anforderungen für die Gruppen 1 und 2 nicht mehr ausreichend erfüllt“, ist nicht erkennbar, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, solche Leistungsdefizite verschwänden in der Regel nicht von selbst, unschlüssig wäre. Entgegen dem Revisionsvorbringen ist auch nicht ersichtlich, dass dem Erkenntnis diesbezüglich Begründungsmängel anhaften würden.
22
Der Revisionswerber kritisiert weiters, das Verwaltungsgericht „fühlt sich an seinen Zurückverweisungsbeschluss vom 19. Jänner 2022 betreffend den Verdacht des gehäuften Alkoholmissbrauchs ... nicht mehr gebunden, schon aber betreffend die ... unterdurchschnittlichen kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen“. Tragender Zurückverweisungsgrund sei ein Ermittlungsmangel der Behörde in Bezug auf eine Alkoholerkrankung gewesen, weshalb „von einer Bindung ... in Bezug auf eine verkehrspsychologische Stellungnahme ... keine Rede“ sein könne.
23
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Falle einer Aufhebung des Bescheides durch das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 3 VwGVG die Verwaltungsbehörde, aber auch das Verwaltungsgericht selbst an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden (vgl. dazu etwa VwGH 13.9.2016, Ko 2016/03/0008 bis 0011; Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd [2017] § 28 VwGVG Rz. 135, jeweils mwN).Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Falle einer Aufhebung des Bescheides durch das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG die Verwaltungsbehörde, aber auch das Verwaltungsgericht selbst an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden vergleiche , dazu etwa VwGH 13.9.2016, Ko 2016/03/0008 bis 0011; Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd [2017] Paragraph 28, VwGVG Rz. 135, jeweils mwN).
24
Im Beschluss vom 19. Jänner 2022 war das Verwaltungsgericht noch vor dem Hintergrund einer möglichen Alkoholabhängigkeit des Revisionswerbers davon ausgegangen, die belangte Behörde hätte ihn gemäß § 24 Abs. 4 FSG auffordern müssen, eine fachärztlich-psychiatrische Stellungnahme beizubringen. Angesichts der in der Folge vorgelegten unbedenklichen Haaranalysen ging das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis von einer geänderten Sachlage aus, sodass diesbezüglich die Bindungswirkung des Zurückverweisungsbeschlusses nicht verletzt sein konnte. Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen hatte das Verwaltungsgericht im genannten Beschluss aber auch ausgeführt, der Psychiater werde die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilen müssen, und der Revisionswerber werde im Falle einer vom Psychiater geäußerten Notwendigkeit neuerlich zur verkehrspsychologischen Untersuchung zuzuweisen sein. Dass der Revisionswerber durch die vom Verwaltungsgericht angeordnete Beibringung (lediglich) einer verkehrspsychologischen anstatt (auch) einer fachärztlich-psychiatrischen Stellungnahme (bzw. ohne Letztere) beschwert wäre, wird zudem weder in der Zulässigkeitsbegründung aufgezeigt noch ist Solches ersichtlich.Im Beschluss vom 19. Jänner 2022 war das Verwaltungsgericht noch vor dem Hintergrund einer möglichen Alkoholabhängigkeit des Revisionswerbers davon ausgegangen, die belangte Behörde hätte ihn gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG auffordern müssen, eine fachärztlich-psychiatrische Stellungnahme beizubringen. Angesichts der in der Folge vorgelegten unbedenklichen Haaranalysen ging das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis von einer geänderten Sachlage aus, sodass diesbezüglich die Bindungswirkung des Zurückverweisungsbeschlusses nicht verletzt sein konnte. Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen hatte das Verwaltungsgericht im genannten Beschluss aber auch ausgeführt, der Psychiater werde die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilen müssen, und der Revisionswerber werde im Falle einer vom Psychiater geäußerten Notwendigkeit neuerlich zur verkehrspsychologischen Untersuchung zuzuweisen sein. Dass der Revisionswerber durch die vom Verwaltungsgericht angeordnete Beibringung (lediglich) einer verkehrspsychologischen anstatt (auch) einer fachärztlich-psychiatrischen Stellungnahme (bzw. ohne Letztere) beschwert wäre, wird zudem weder in der Zulässigkeitsbegründung aufgezeigt noch ist Solches ersichtlich.
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Schließlich rügt der Revisionswerber, dass keine mündliche Verhandlung in seiner Anwesenheit stattgefunden habe. Der vom anwaltlich vertretenen Revisionswerber abgegebene Verzicht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedürfe der Zustimmung der anderen Parteien. Eine solche liege aber nicht vor. Der Revisionswerber habe nur deshalb auf eine Verhandlung verzichtet, weil er davon ausgegangen sei, dass nur betreffend die fachärztlich-psychiatrische und nicht die verkehrspsychologische Stellungnahme verhandelt werde.
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Die behauptete Verletzung der Verhandlungspflicht bzw. von Verfahrensvorschriften dadurch, dass das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Revisionswerbers durchführte, liegt nicht vor. Darauf, ob der Revisionswerber fallbezogen auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hatte, kommt es im gegebenen Zusammenhang nicht weiter an. Das Verwaltungsgericht hat eine mündliche Verhandlung, zu der der Revisionswerber ordnungsgemäß geladen worden war, durchgeführt (vgl. § 17 VwGVG iVm. § 42 Abs. 4 AVG). Gründe im Sinn von § 19 Abs. 3 AVG, die den Revisionswerber an der Teilnahme gehindert hätten, wurden nicht ins Treffen geführt (siehe dazu etwa VwGH 14.9.2023, Ra 2021/22/0001, mwN). Das Verwaltungsgericht durfte daher die mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Revisionswerbers abhalten (vgl. auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 24 VwGVG, K 27, mwN). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass fallbezogen die Vorschrift des § 29 Abs. 2 VwGVG, nach der dann, wenn eine Verhandlung in Anwesenheit der Parteien stattgefunden hat, in der Regel das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden ist, nicht eingehalten worden wäre.Die behauptete Verletzung der Verhandlungspflicht bzw. von Verfahrensvorschriften dadurch, dass das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Revisionswerbers durchführte, liegt nicht vor. Darauf, ob der Revisionswerber fallbezogen auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hatte, kommt es im gegebenen Zusammenhang nicht weiter an. Das Verwaltungsgericht hat eine mündliche Verhandlung, zu der der Revisionswerber ordnungsgemäß geladen worden war, durchgeführt vergleiche , Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz 4, AVG). Gründe im Sinn von Paragraph 19, Absatz 3, AVG, die den Revisionswerber an der Teilnahme gehindert hätten, wurden nicht ins Treffen geführt (siehe dazu etwa VwGH 14.9.2023, Ra 2021/22/0001, mwN). Das Verwaltungsgericht durfte daher die mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Revisionswerbers abhalten vergleiche , auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Paragraph 24, VwGVG, K 27, mwN). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass fallbezogen die Vorschrift des Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG, nach der dann, wenn eine Verhandlung in Anwesenheit der Parteien stattgefunden hat, in der Regel das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden ist, nicht eingehalten worden wäre.
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In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 7. Juni 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022110178.L00

Im RIS seit

10.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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