TE Vwgh Erkenntnis 2024/6/7 Ra 2022/11/0173

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Veröffentlicht am 07.06.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §69
B-VG Art135 Abs2
BVwGG 2014 §17
BVwGG 2014 §24 Abs3 Z9
BVwGG 2014 §6
BVwGG 2014 §7
BVwGG 2014 §7 Abs2
Geschäftsverteilung BVwG §24
Geschäftsverteilung BVwG §24 Abs1
Geschäftsverteilung BVwG §24 Abs2
VOG 1972 §9d Abs1
VwGG §42 Abs2 Z2
VwGVG 2014 §32 Abs1
VwGVG 2014 §32 Abs2
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 135 heute
  2. B-VG Art. 135 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.1965 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1964
  7. B-VG Art. 135 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 135 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 135 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm, die Senatspräsidentin Dr. Pollak und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision des W J in H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut Graupner, 1130 Wien, Maxingstraße 22-24/4/9, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2022, Zlen. W135 2236783-3/2E und W135 2236783-4/2E, betreffend Abweisung von Anträgen auf Wiederaufnahme eines Verfahrens nach dem Verbrechensopfergesetz und auf Bewilligung der Verfahrenshilfe,

1. zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird in seinem Spruchpunkt A) I. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit aufgehoben.Der angefochtene Beschluss wird in seinem Spruchpunkt A) römisch eins. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit aufgehoben.

2. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt A) II. des angefochtenen Beschlusses richtet, zurückgewiesen.Die Revision wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt A) römisch zwei. des angefochtenen Beschlusses richtet, zurückgewiesen.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1
Mit dem von einem gemäß § 9d VOG iVm. § 7 Abs. 2 BVwGG gebildeten Senat beschlossenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2022, W135 2236783-1/15E, wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) abgewiesen.Mit dem von einem gemäß Paragraph 9 d, VOG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, BVwGG gebildeten Senat beschlossenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2022, W135 2236783-1/15E, wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) abgewiesen.
2
Mit Schreiben vom 21. Mai 2022 beantragte der Revisionswerber unter gleichzeitiger Vorlage eines Privatgutachtens vom 11. Mai 2022 die Wiederaufnahme des mit dem genannten Erkenntnis vom 30. März 2022 abgeschlossenen Verfahrens sowie die Gewährung von Verfahrenshilfe für den Wiederaufnahmeantrag, das Wiederaufnahmeverfahren und das wiederaufgenommene Verfahren. Begründend führte er zum Wiederaufnahmeantrag aus, das vorgelegte Privatgutachten widerlege das Sachverständigengutachten, welches im Verfahren W135 2236783-1/15E beweiswürdigend herangezogen worden sei. Den Verfahrenshilfeantrag stelle der Revisionswerber, weil er außerstande sei, die Verfahrenskosten ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts für sich und seine Familie zu bestreiten.
3
Mit dem vorliegend angefochtenen, durch ein Mitglied des Senats, der das Erkenntnis vom 30. März 2022 beschlossen hat, als Einzelrichterin gefassten Beschluss wurden sowohl der Antrag auf Wiederaufnahme (Spruchpunkt A) I.) als auch der Verfahrenshilfeantrag (Spruchpunkt A) II.) des Revisionswerbers abgewiesen. Gleichzeitig erklärte das Verwaltungsgericht gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision für nicht zulässig (Spruchpunkt B)).Mit dem vorliegend angefochtenen, durch ein Mitglied des Senats, der das Erkenntnis vom 30. März 2022 beschlossen hat, als Einzelrichterin gefassten Beschluss wurden sowohl der Antrag auf Wiederaufnahme (Spruchpunkt A) römisch eins.) als auch der Verfahrenshilfeantrag (Spruchpunkt A) römisch zwei.) des Revisionswerbers abgewiesen. Gleichzeitig erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision für nicht zulässig (Spruchpunkt B)).
4
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu der die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattete.
5
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Spruchpunkt A) I. des angefochtenen Beschlusses in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Spruchpunkt A) römisch eins. des angefochtenen Beschlusses in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
6
Das Verbrechensopfergesetz (VOG), BGBl. Nr. 88/1972 idF. BGBl. I Nr. 210/2021, lautet auszugsweise:Das Verbrechensopfergesetz (VOG), Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1972, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2021,, lautet auszugsweise:

„Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes - Laienrichterbeteiligung

§ 9d. (1) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.Paragraph 9 d, (1) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.

...“

7
Das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF. BGBl. I Nr. 87/2021, lautet auszugsweise:Das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021,, lautet auszugsweise:

„Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Senate

§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.Paragraph 7, (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.

(2) Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung von mehr als zwei fachkundigen Laienrichtern vorgesehen, ist der Senat entsprechend zu vergrößern.

...

Zuweisung und Abnahme von Rechtssachen

§ 17. (1) Jede im Bundesverwaltungsgericht anfallende Rechtssache wird dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Paragraph 17, (1) Jede im Bundesverwaltungsgericht anfallende Rechtssache wird dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.

...“

8
Die vorliegend maßgeblichen (seit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts unverändert gebliebenen) Teile des § 24 der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts (https://www.bvwg.gv.at/amtstafel/amtstafel_start.html) lauten:Die vorliegend maßgeblichen (seit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts unverändert gebliebenen) Teile des Paragraph 24, der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts (https://www.bvwg.gv.at/amtstafel/amtstafel_start.html) lauten:

„§ 24. Zuweisung von Annexsachen

(1) Annexsachen werden ohne Bedachtnahme auf die allgemeine Zuweisung einzeln den dafür jeweils zuständigen Gerichtsabteilungen zugewiesen.

(2) Annexsachen sind Rechtssachen derselben Zuweisungsgruppe, die nach Maßgabe der Bestimmungen der folgenden Absätze zu einer oder mehreren anderen, früher zugewiesenen Rechtssachen im Verhältnis der Annexität stehen.

(3) Annexität liegt in folgenden Fällen vor:

...

9.
bei Wiedereinsetzungs- und Wiederaufnahmeverfahren, die sich auf eine anhängige oder abgeschlossene Rechtssache beziehen;

...“

9
Die Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter anderem geltend, es fehle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dazu, „ob und inwieweit § 9d Abs. 1 VOG auf einen Wiederaufnahmeantrag, insb. gem. § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG, Anwendung findet“.Die Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter anderem geltend, es fehle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dazu, „ob und inwieweit Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG auf einen Wiederaufnahmeantrag, insb. gem. Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG, Anwendung findet“.
10
Die Revision ist gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Beschlusses aus diesem Grund zulässig. Sie ist auch begründet.Die Revision ist gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Beschlusses aus diesem Grund zulässig. Sie ist auch begründet.
11
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist gemäß § 32 Abs. 1 iVm. Abs. 2 VwGVG jenes Verwaltungsgericht zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag zuständig, von dem die im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassene Entscheidung stammt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 68 [Stand 2020], mwN). Nach § 9d Abs. 1 VOG iVm. § 6 BVwGG hat das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach dem VOG in Senaten mit Laienrichterbeteiligung (vgl. dazu § 7 Abs. 2 BVwGG) zu entscheiden.Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist gemäß Paragraph 32, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 2, VwGVG jenes Verwaltungsgericht zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag zuständig, von dem die im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassene Entscheidung stammt vergleiche , Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 68 [Stand 2020], mwN). Nach Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG in Verbindung mit , Paragraph 6, BVwGG hat das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach dem VOG in Senaten mit Laienrichterbeteiligung vergleiche , dazu Paragraph 7, Absatz 2, BVwGG) zu entscheiden.
12
Nach § 24 Abs. 3 Z 9 der gemäß § 17 BVwGG für die Zuweisung der Rechtssachen maßgeblichen Geschäftsverteilung handelt es sich bei Wiederaufnahmeverfahren um Annexsachen. Aus § 24 Abs. 1 und 2 der Geschäftsverteilung ergibt sich, dass Annexsachen - ungeachtet der allgemeinen Zuweisungsregeln - der für die früher zugewiesene, mit der Annexsache zusammenhängende Rechtssache zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen werden. Wenn daher in der Hauptsache eine Gerichtsabteilung in Senatsbesetzung entschieden hat, so besteht deren Zuständigkeit auch für das damit zusammenhängende Wiederaufnahmeverfahren (vgl. VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0055; 24.1.2018, Ra 2017/09/0026; 20.9.2018, Ra 2018/09/0050, jeweils mwN).Nach Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 9, der gemäß Paragraph 17, BVwGG für die Zuweisung der Rechtssachen maßgeblichen Geschäftsverteilung handelt es sich bei Wiederaufnahmeverfahren um Annexsachen. Aus Paragraph 24, Absatz eins, und 2 der Geschäftsverteilung ergibt sich, dass Annexsachen - ungeachtet der allgemeinen Zuweisungsregeln - der für die früher zugewiesene, mit der Annexsache zusammenhängende Rechtssache zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen werden. Wenn daher in der Hauptsache eine Gerichtsabteilung in Senatsbesetzung entschieden hat, so besteht deren Zuständigkeit auch für das damit zusammenhängende Wiederaufnahmeverfahren vergleiche , VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0055; 24.1.2018, Ra 2017/09/0026; 20.9.2018, Ra 2018/09/0050, jeweils mwN).
13
Dies erscheint auch deshalb konsequent, weil in einem Wiederaufnahmeantrag die inhaltliche Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht in Senatsbesetzung getroffenen Sachentscheidung infrage gestellt wird. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Zuständigkeit zur Behandlung von Anträgen auf Wiederaufnahme wiederholt ausgesprochen, dass bei der Auslegung der betreffenden Bestimmungen berücksichtigt werden muss, dass nach Lehre und Rechtsprechung die jeweilige Zuständigkeit zur Sachentscheidung grundsätzlich auch die Zuständigkeit zur Erlassung verfahrensrechtlicher Bescheide nach sich zieht (vgl. VwGH 25.6.2002, 2002/03/0025; 3.9.2003, 2000/03/0369; 20.9.2018, Ra 2018/09/0050).Dies erscheint auch deshalb konsequent, weil in einem Wiederaufnahmeantrag die inhaltliche Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht in Senatsbesetzung getroffenen Sachentscheidung infrage gestellt wird. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Zuständigkeit zur Behandlung von Anträgen auf Wiederaufnahme wiederholt ausgesprochen, dass bei der Auslegung der betreffenden Bestimmungen berücksichtigt werden muss, dass nach Lehre und Rechtsprechung die jeweilige Zuständigkeit zur Sachentscheidung grundsätzlich auch die Zuständigkeit zur Erlassung verfahrensrechtlicher Bescheide nach sich zieht vergleiche , VwGH 25.6.2002, 2002/03/0025; 3.9.2003, 2000/03/0369; 20.9.2018, Ra 2018/09/0050).
14
Für die Aufteilung der vom Verwaltungsgericht zu besorgenden Geschäfte „auf die Einzelrichter und Senate“ gilt der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung (Art. 135 Abs. 2 B-VG). Erkennt das Bundesverwaltungsgericht in einer nach der Geschäftsverteilung unrichtigen Besetzung, verstößt es gegen den Grundsatz der festen Geschäftsverteilung und bewirkt damit seine Unzuständigkeit (vgl. VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0055, mwN).Für die Aufteilung der vom Verwaltungsgericht zu besorgenden Geschäfte „auf die Einzelrichter und Senate“ gilt der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung (Artikel 135, Absatz 2, B-VG). Erkennt das Bundesverwaltungsgericht in einer nach der Geschäftsverteilung unrichtigen Besetzung, verstößt es gegen den Grundsatz der festen Geschäftsverteilung und bewirkt damit seine Unzuständigkeit vergleiche , VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0055, mwN).
15
Vor diesem Hintergrund erweist sich die im Revisionsfall durch eine Einzelrichterin getroffene Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag als rechtswidrig infolge Unzuständigkeit.
16
Der angefochtene Beschluss war daher in seinem Spruchpunkt A) I. gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Beschluss war daher in seinem Spruchpunkt A) römisch eins. gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben.
17
Soweit sich die Revision gegen Spruchpunkt A) II. des angefochtenen Beschlusses richtet, liegen die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor:Soweit sich die Revision gegen Spruchpunkt A) römisch zwei. des angefochtenen Beschlusses richtet, liegen die Voraussetzungen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor:
18
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

19
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (vgl. etwa VwGH 15.1.2024, Ra 2023/11/0120, mwN).Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen vergleiche , etwa VwGH 15.1.2024, Ra 2023/11/0120, mwN).
20
Zur Abweisung des Verfahrenshilfeantrags findet sich kein Zulässigkeitsvorbringen in der vorliegenden Revision. Da somit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung diesbezüglich nicht aufgeworfen wird, war die Revision gegen Spruchpunkt A) II. des angefochtenen Beschlusses gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Zur Abweisung des Verfahrenshilfeantrags findet sich kein Zulässigkeitsvorbringen in der vorliegenden Revision. Da somit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung diesbezüglich nicht aufgeworfen wird, war die Revision gegen Spruchpunkt A) römisch zwei. des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
21
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff. VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren war im Hinblick auf die in § 11 Abs. 2 VOG normierte Gebührenfreiheit abzuweisen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren war im Hinblick auf die in Paragraph 11, Absatz 2, VOG normierte Gebührenfreiheit abzuweisen.

Wien, am 7. Juni 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022110173.L00

Im RIS seit

10.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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