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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der Gemeinde Gries am Brenner, vertreten durch Mag. Ferdinand Kalchschmid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 2-4, gegen die Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes Tirol jeweils vom 7. Februar 2024, 1. LVwG-2023/33/2794-5 und 2. LVwG-2023/33/2794-6, betreffend Bestellung von nichtamtlichen Sachverständigen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie; mitbeteiligte Partei: Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-AG, p.A. ASFINAG Bau Management GmbH in 1030 Wien, Schnirchgasse 17), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Revision ist nicht zulässig.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 10. Juni 2024
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024060055.L00Im RIS seit
09.07.2024Zuletzt aktualisiert am
10.07.2024