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1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 28. März 2024 wies das Landesverwaltungsgericht Tirol - im Beschwerdeverfahren - einen Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer bestimmten Forststraße gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 43 Abs. 2 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zurück, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuließ.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 28. März 2024 wies das Landesverwaltungsgericht Tirol - im Beschwerdeverfahren - einen Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer bestimmten Forststraße gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit , Paragraph 43, Absatz 2, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zurück, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zuließ.
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2. In der dagegen erhobenen (außerordentlichen) Revision bringt die Revisionswerberin (im Abschnitt „V. Ausführung der ordentlichen Revision“) unter „1. Revisionspunkte“ das Folgende vor:
„Die Revisionswerberin erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die erhobene Beschwerde sowie in ihrem Recht auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung/Sanierung der Forststraße ‚O.‘ verletzt.“
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3. Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. 3. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
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Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 27.9.2022, Ra 2022/10/0042, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 27.9.2022, Ra 2022/10/0042, mwN).
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4. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung - in Bestätigung des vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides der belangten Behörde - zurückgewiesen.
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Es liegt demnach eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung vor, mit der (lediglich) die Entscheidung in der Sache, das heißt in der Angelegenheit, die den Inhalt des Antrags bildete, verweigert wurde. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des angefochtenen Erkenntnisses käme vorliegend alleine die Verletzung der Revisionswerberin im Recht auf meritorische Entscheidung über ihren Antrag in Betracht (vgl. etwa VwGH 21.5.2021, Ra 2020/10/0155, weiters wiederum den bereits erwähnten hg. Beschluss Ra 2022/10/0042, jeweils mwN).Es liegt demnach eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung vor, mit der (lediglich) die Entscheidung in der Sache, das heißt in der Angelegenheit, die den Inhalt des Antrags bildete, verweigert wurde. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des angefochtenen Erkenntnisses käme vorliegend alleine die Verletzung der Revisionswerberin im Recht auf meritorische Entscheidung über ihren Antrag in Betracht vergleiche , etwa VwGH 21.5.2021, Ra 2020/10/0155, weiters wiederum den bereits erwähnten hg. Beschluss Ra 2022/10/0042, jeweils mwN).
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5. Die Revision war daher mangels tauglichen Revisionspunktes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.5. Die Revision war daher mangels tauglichen Revisionspunktes gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 11. Juni 2024