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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) die Maßnahmenbeschwerde der Revisionswerberin wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch „ihre Einkesselung“ in einem näher bezeichneten örtlichen Bereich in Wien am 6. März 2021 (in der Zeit von 18.15 Uhr bis 19.45 Uhr) als unbegründet ab und verpflichtete die Revisionswerberin zum Aufwandersatz. Die Revision wurde zugelassen.
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Begründend stellte das Verwaltungsgericht auf das Wesentliche zusammengefasst fest, am Nachmittag des 6. März 2021 habe auf der Jesuitenwiese im Prater eine Kundgebung gegen COVID-19-Maßnahmen stattgefunden, welche um 17.00 Uhr beendet worden sei. Ein Großteil der Versammlungsteilnehmer sei von der Jesuitenwiese Richtung Praterstern abgeströmt. Eine Gruppe von etwa 500 Personen, darunter auch die Revisionswerberin, habe sich jedoch zu einem neuerlichen Demonstrationszug formiert. In diesem Demonstrationszug sei die Revisionswerberin verblieben und habe sich bei den in Richtung 1. Bezirk postierten Beamten nicht erkundigt, ob sie als Einzelperson oder mit ein oder zwei Begleitern durchgelassen werde. Die Polizei habe eine Sperre errichtet, um den Demonstrationszug anzuhalten und die Auflösung der Demonstration zu verkünden. Bereits anlässlich des Durchbrechens der zuvor eingerichteten Polizeisperren hätten sich strafbare Handlungen ereignet und seien COVID-Bestimmungen laufend missachtet worden. Aufgrund der erfolgten zahlreichen Widerstandshandlungen und tätlichen Angriffe auf Polizeibeamte bei den Durchbrechungsversuchen sowie der Missachtung von COVID-Bestimmungen durch die Demonstrationsteilnehmer sei der Bereich der Oberen Donaustraße auch von hinten abgeriegelt worden. Die Leute seien aufgefordert worden, ihre Ausweise zur Identitätsfeststellung bereitzuhalten. Währenddessen sei es zu einem Durchbruch von mehr als 50 Personen in ein näher genanntes Gelände und einer schweren Verletzung eines dort angestellten Sicherheitsorgans gekommen. Darauf hätten die Beamten reagieren müssen, wodurch es zu einer weiteren Verzögerung gekommen sei. Die anschließenden Identitätsfeststellungen seien im Verhältnis zur wartenden Menschenmenge rasch erfolgt, sodass die Dauer der „Einkesselung“ - unter Einschluss der von den Demonstrationsteilnehmern verursachten Verzögerungen - auf insgesamt eineinhalb Stunden habe beschränkt werden können. Nach ihrer Identitätsfeststellung habe auch die Revisionswerberin den Bereich verlassen können.
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In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht betreffend die „Einkesselung“ der zwar nicht angemeldeten, aber auch nicht aufgelösten Demonstration aus, dass ein solches Vorgehen „sehr ausnahmsweise“ und nur dann mit dem Recht auf Versammlungsfreiheit vereinbar sei, wenn eine Auflösung aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich sei oder schwerwiegende Straftaten verübt worden seien, welche eine Identitätsfeststellung erforderlich machen würden. Wie sich aus den Feststellungen ergebe, seien gegenständlich beide Voraussetzungen erfüllt. Da die Revisionswerberin nicht einmal versucht habe, den Demonstrationszug zu verlassen, sondern Teil desselben gewesen sei und auch habe sein wollen, ergebe sich ihre eineinhalbstündige Anhaltung aus den festgestellten Umständen. Diese Anhaltung sei zum Zweck der Identitätsfeststellung sowohl hinsichtlich der Revisionswerberin als auch aller anderen Demonstrationsteilnehmer notwendig, zweckmäßig (vor allem in Hinblick auf die angefertigten Videoaufnahmen) und verhältnismäßig gewesen.
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Die Revisionszulassung begründete das Verwaltungsgericht damit, dass „soweit ersichtlich, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Einkesselung von Teilnehmern einer noch nicht aufgelösten Demonstration existiert.“
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Dagegen richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, die vom Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegt wurde.
6
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
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Zweck der Begründungspflicht nach § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG ist bei einer ordentlichen Revision die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage (vgl. etwa VwGH 4.7.2022, Ro 2022/01/0007, mwN).Zweck der Begründungspflicht nach Paragraph 25 a, Absatz eins, zweiter Satz VwGG ist bei einer ordentlichen Revision die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage vergleiche , etwa VwGH 4.7.2022, Ro 2022/01/0007, mwN). 10
Mit dem bloß allgemeinen Hinweis auf fehlende Rechtsprechung „zur Einkesselung von Teilnehmern einer noch nicht aufgelösten Demonstration“ wird keine grundsätzliche Rechtsfrage aufgezeigt. Es wird nämlich nicht dargelegt, welche konkrete, auf den Revisionsfall bezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu beantworten wäre (vgl. VwGH 30.3.2022, Ro 2022/01/0004, mwN).Mit dem bloß allgemeinen Hinweis auf fehlende Rechtsprechung „zur Einkesselung von Teilnehmern einer noch nicht aufgelösten Demonstration“ wird keine grundsätzliche Rechtsfrage aufgezeigt. Es wird nämlich nicht dargelegt, welche konkrete, auf den Revisionsfall bezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu beantworten wäre vergleiche , VwGH 30.3.2022, Ro 2022/01/0004, mwN).
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Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Sinn etwa wiederholt ausgesprochen, dass mit dem bloßen Hinweis auf fehlende Rechtsprechung zu näher bezeichneten Verwaltungsvorschriften nicht dargelegt wird, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Entscheidung über die konkrete Revision zu lösen wäre (vgl. etwa VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033; 26.9.2019, Ro 2019/10/0025, jeweils mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Sinn etwa wiederholt ausgesprochen, dass mit dem bloßen Hinweis auf fehlende Rechtsprechung zu näher bezeichneten Verwaltungsvorschriften nicht dargelegt wird, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Entscheidung über die konkrete Revision zu lösen wäre vergleiche , etwa VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033; 26.9.2019, Ro 2019/10/0025, jeweils mwN). 12
Dasselbe gilt für eine Zulässigkeitsbegründung (eines Verwaltungsgerichts), die sich - wie hier - in dem bloßen Hinweis auf fehlende Rechtsprechung zu näher genannten Begriffen („Einkesselung“) bzw. (abstrakten) Lebenssachverhalten erschöpft (vgl. erneut VwGH 30.3.2022, Ro 2022/01/0004).Dasselbe gilt für eine Zulässigkeitsbegründung (eines Verwaltungsgerichts), die sich - wie hier - in dem bloßen Hinweis auf fehlende Rechtsprechung zu näher genannten Begriffen („Einkesselung“) bzw. (abstrakten) Lebenssachverhalten erschöpft vergleiche , erneut VwGH 30.3.2022, Ro 2022/01/0004).
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Reicht die Begründung der Zulässigkeit der Revision durch das Verwaltungsgericht für deren Zulässigkeit nicht aus oder erachtet der Revisionswerber andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für gegeben, hat der Revisionswerber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch in einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeitsgründe gesondert darzulegen (vgl. VwGH 8.4.2024, Ro 2024/01/0002, mwN).Reicht die Begründung der Zulässigkeit der Revision durch das Verwaltungsgericht für deren Zulässigkeit nicht aus oder erachtet der Revisionswerber andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für gegeben, hat der Revisionswerber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch in einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeitsgründe gesondert darzulegen vergleiche , VwGH 8.4.2024, Ro 2024/01/0002, mwN). 14
Ein solches - gesondertes - Zulässigkeitsvorbringen enthält die vorliegende Revision nicht.
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Der Verwaltungsgerichtshof ist aber weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 27.10.2022, Ra 2022/01/0188, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof ist aber weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , etwa VwGH 27.10.2022, Ra 2022/01/0188, mwN).
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In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 13. Juni 2024