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Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte erstmals am 18. September 2019 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den er im Wesentlichen damit begründete, dass er wegen seiner Heirat mit einer aus einem Minderheitenclan stammenden Frau sowie seiner journalistischen Aktivitäten verfolgt werde.
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Dieser Antrag wurde im Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit Erkenntnis vom 22. Dezember 2022 abgewiesen und es wurde gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung erlassen (sowie weitere nach dem Gesetz vorgesehene Aussprüche getätigt).
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Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 27. Februar 2023, E 330/2023-7, ab.
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Die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 2023, Ra 2023/14/0163, zurückgewiesen.
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Am 2. Mai 2023 stellte der Revisionswerber den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Wesentlichen mit dem Fortbestehen der bereits in seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz vorgebrachten Fluchtgründe. Weiters brachte er vor, dass in Somaliland und Puntland Krieg herrsche und Somalia nicht sicher sei.
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Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Folgeantrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 17. Oktober 2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.), wies den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.) und legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt VI.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Folgeantrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 17. Oktober 2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.), wies den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt römisch sechs.).
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit einer näheren Maßgabe ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit einer näheren Maßgabe ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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In der Begründung schloss sich das Bundesverwaltungsgericht der Beurteilung der belangten Behörde an, wonach der Revisionswerber keinen neuen, asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe. Dem Vorbringen fehle jedweder glaubhafte Kern und habe sich die Identität der Sache nicht geändert. Im Übrigen stellte es fest, dass der Revisionswerber aufgrund seiner persönlichen Umstände über eine gesicherte Existenzgrundlage in seiner Heimat verfüge.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Sofern sich die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung zunächst gegen die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach im Zusammenhang mit den im Folgeantrag behaupteten Fluchtgründen des Revisionswerbers eine entschiedene Sache vorgelegen sei, wendet, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen ist, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 7.3.2024, Ra 2023/14/0456, mwN).Sofern sich die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung zunächst gegen die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach im Zusammenhang mit den im Folgeantrag behaupteten Fluchtgründen des Revisionswerbers eine entschiedene Sache vorgelegen sei, wendet, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen ist, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche , VwGH 7.3.2024, Ra 2023/14/0456, mwN). 13
Bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 19.1.2022, Ra 2020/20/0100, mwN).Bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern aufweisen, dem Relevanz zukommt vergleiche , VwGH 19.1.2022, Ra 2020/20/0100, mwN). 14
Die Beurteilung, ob die behauptete Sachverhaltsänderung einen „glaubhaften Kern“ aufweist, erfolgt stets im Rahmen der Beweiswürdigung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. dazu etwa VwGH 28.2.2022, Ra 2022/20/0009; 12.12.2022, Ra 2022/14/0320, jeweils mwN).Die Beurteilung, ob die behauptete Sachverhaltsänderung einen „glaubhaften Kern“ aufweist, erfolgt stets im Rahmen der Beweiswürdigung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , dazu etwa VwGH 28.2.2022, Ra 2022/20/0009; 12.12.2022, Ra 2022/14/0320, jeweils mwN).
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Im vorliegenden Fall kam das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass sich die in der Person des Revisionswerbers gelegenen Umstände nicht geändert haben, sich weder aus dem Vorbringen des Revisionswerbers noch aus den sonstigen Ermittlungsergebnissen, insbesondere aus den Übersetzungen der nun im Verfahren vorgelegten Artikelüberschriften, ein wesentlich geänderter Sachverhalt ergeben habe.
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Diesen Erwägungen, die letztlich vom Vorliegen einer entschiedenen Rechtssache und somit von keiner Änderung des Sachverhaltes ausgehen, setzt die Revision nichts Stichhaltiges entgegen und vermag nicht aufzuzeigen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht von den dargestellten Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung des Vorliegens der entschiedenen Sache entfernt hätte.
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Soweit der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung im Zusammenhang mit der vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Annahme des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Mogadischu die unterlassene Zeugeneinvernahme seiner Ehefrau in Uganda als auch die Nichtdurchführung seiner eigenen Einvernahme rügt, macht er Verfahrensfehler geltend. Im Fall einer unterbliebenen Vernehmung ist - um die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers darzulegen - in der Revision konkret darzulegen, was die betreffende Person im Fall ihrer Vernehmung hätte aussagen können und welche anderen oder zusätzlichen Feststellungen auf Grund dessen zu treffen gewesen wären (vgl. VwGH 6.4.2023, Ra 2023/14/0099, mwN). Diesen Anforderungen kommt die Revision mit ihrem allgemeinen Vorbringen, durch die Aussage der Zeugin wäre dem Revisionswerber Glaubwürdigkeit zugemessen worden und das Bundesverwaltungsgericht wäre zur Überzeugung gelangt, dass ein Fortkommen in Mogadischu nicht möglich sei, nicht nach. Gleiches gilt auch für die bemängelte Unterlassung der Einvernahme des Revisionswerbers.Soweit der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung im Zusammenhang mit der vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Annahme des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Mogadischu die unterlassene Zeugeneinvernahme seiner Ehefrau in Uganda als auch die Nichtdurchführung seiner eigenen Einvernahme rügt, macht er Verfahrensfehler geltend. Im Fall einer unterbliebenen Vernehmung ist - um die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers darzulegen - in der Revision konkret darzulegen, was die betreffende Person im Fall ihrer Vernehmung hätte aussagen können und welche anderen oder zusätzlichen Feststellungen auf Grund dessen zu treffen gewesen wären vergleiche , VwGH 6.4.2023, Ra 2023/14/0099, mwN). Diesen Anforderungen kommt die Revision mit ihrem allgemeinen Vorbringen, durch die Aussage der Zeugin wäre dem Revisionswerber Glaubwürdigkeit zugemessen worden und das Bundesverwaltungsgericht wäre zur Überzeugung gelangt, dass ein Fortkommen in Mogadischu nicht möglich sei, nicht nach. Gleiches gilt auch für die bemängelte Unterlassung der Einvernahme des Revisionswerbers.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 13. Juni 2024