1
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 8. September 2023, mit welchem ihnen die weitere Benützung einer näher bezeichneten Wohnung in K. als Freizeitwohnsitz gemäß § 46 Abs. 6 lit. c iVm § 62 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2022 mit sofortiger Wirkung untersagt worden war, als unbegründet ab und erklärte eine Revision für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 8. September 2023, mit welchem ihnen die weitere Benützung einer näher bezeichneten Wohnung in K. als Freizeitwohnsitz gemäß Paragraph 46, Absatz 6, Litera c, in Verbindung mit , Paragraph 62, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2022 mit sofortiger Wirkung untersagt worden war, als unbegründet ab und erklärte eine Revision für nicht zulässig.
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In der Zulässigkeitsbegründung bringen die revisionswerbenden Parteien zusammengefasst vor, das LVwG habe „in geradezu fundamentaler Weise die Grundsätze der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit unter Gewährung des Parteiengehörs verletzt“.
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Damit machen sie Verfahrensmängel geltend. Der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zufolge reicht es jedoch nicht, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften bloß zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel in konkreter Weise darzulegen. Das heißt, dass der behauptete Verfahrensmangel geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die revisionswerbenden Parteien günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. etwa VwGH 18.3.2022, Ra 2022/06/0018, Rn. 12, mwN). Derartiges wird in der vorliegenden Revision nicht aufgezeigt.Damit machen sie Verfahrensmängel geltend. Der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zufolge reicht es jedoch nicht, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften bloß zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel in konkreter Weise darzulegen. Das heißt, dass der behauptete Verfahrensmangel geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die revisionswerbenden Parteien günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen vergleiche , etwa VwGH 18.3.2022, Ra 2022/06/0018, Rn. 12, mwN). Derartiges wird in der vorliegenden Revision nicht aufgezeigt. 7
In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 13. Juni 2024