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Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.
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Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.
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Dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg liegt ein Verfahren wegen einer Bestrafung nach § 52 lit. a Z 10a StVO in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. a StVO zu Grunde. Über den Revisionswerber wurde bei einer Strafdrohung von höchstens € 726,-- eine Geldstrafe von € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: zwei Tage und 21 Stunden) verhängt. Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 16.1.2024, Ra 2024/02/0001, mwN). Eine solche ist in den vorgenannten Bestimmungen nicht vorgesehen.Dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg liegt ein Verfahren wegen einer Bestrafung nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO zu Grunde. Über den Revisionswerber wurde bei einer Strafdrohung von höchstens € 726,-- eine Geldstrafe von € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: zwei Tage und 21 Stunden) verhängt. Bei der im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln vergleiche , etwa VwGH 16.1.2024, Ra 2024/02/0001, mwN). Eine solche ist in den vorgenannten Bestimmungen nicht vorgesehen.
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Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. erneut VwGH 16.1.2024, Ra 2024/02/0001, mwN).Die Revision war daher als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte vergleiche , erneut VwGH 16.1.2024, Ra 2024/02/0001, mwN).
Wien, am 13. Juni 2024