TE Vwgh Beschluss 2024/6/13 Ra 2024/01/0142

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.06.2024
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §81 Abs1
VwGG §25a Abs4
VwGG §25a Abs4 Z1
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des L T in W, gegen den Beschluss und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien jeweils vom 24. November 2023, Zl. VGW-031/011/7652/2023-5, betreffend Übertretung des SPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird, soweit sie sich auf eine Übertretung nach dem Sicherheitspolizeigesetz bezieht, zurückgewiesen.

Begründung

1
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
2
Diese Voraussetzungen treffen im Revisionsfall - soweit vorliegend relevant (nur der § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz [SPG] betreffende Teil der Verwaltungsstrafsache ist nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des gegenständlichen Senatsbeschlusses) - zu (vgl. VwGH 3.10.2022, Ra 2022/01/0267, mwN).Diese Voraussetzungen treffen im Revisionsfall - soweit vorliegend relevant (nur der Paragraph 81, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz [SPG] betreffende Teil der Verwaltungsstrafsache ist nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des gegenständlichen Senatsbeschlusses) - zu vergleiche , VwGH 3.10.2022, Ra 2022/01/0267, mwN).
3
Dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien liegt u.a. die Erklärung der „Erhebung einer Beschwerde“ gegen eine näher genannte Strafverfügung wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 81 Abs. 1 SPG als „unzulässig“ zu Grunde. Über den Revisionswerber wurde in der Sache bei einer Strafdrohung von höchstens € 500, -- eine Geldstrafe von € 380,-- sowie - im Rahmen einer Maßgabebestätigung - eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen und 7 Stunden verhängt.Dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien liegt u.a. die Erklärung der „Erhebung einer Beschwerde“ gegen eine näher genannte Strafverfügung wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 81, Absatz eins, SPG als „unzulässig“ zu Grunde. Über den Revisionswerber wurde in der Sache bei einer Strafdrohung von höchstens € 500, -- eine Geldstrafe von € 380,-- sowie - im Rahmen einer Maßgabebestätigung - eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen und 7 Stunden verhängt.
4
Im Revisionsfall erfolgte die Bestrafung des Revisionswerbers auf der Grundlage des § 81 Abs. 1 erster Satz SPG, indem bei der Beurteilung des strafbaren Verhaltens alleine auf die Störung der öffentlichen Ordnung (§ 81 Abs. 1 erster Satz SPG) und nicht auf das Vorliegen erschwerender Umstände (§ 81 Abs. 1 zweiter Satz SPG) abgestellt wurde.Im Revisionsfall erfolgte die Bestrafung des Revisionswerbers auf der Grundlage des Paragraph 81, Absatz eins, erster Satz SPG, indem bei der Beurteilung des strafbaren Verhaltens alleine auf die Störung der öffentlichen Ordnung (Paragraph 81, Absatz eins, erster Satz SPG) und nicht auf das Vorliegen erschwerender Umstände (Paragraph 81, Absatz eins, zweiter Satz SPG) abgestellt wurde.
5
Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. VwGH 14.1.2022, Ra 2021/02/0255, mwN). Bei der im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln vergleiche , VwGH 14.1.2022, Ra 2021/02/0255, mwN).
6
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen ein, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen (vgl. VwGH 14.9.2022, Ra 2022/01/0248).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen ein, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen vergleiche , VwGH 14.9.2022, Ra 2022/01/0248).
7
Die Revision war daher, soweit sie sich auf eine Übertretung nach dem Sicherheitspolizeigesetz bezieht, als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. neuerlich VwGH 3.10.2022, Ra 2022/01/0267, mwN).Die Revision war daher, soweit sie sich auf eine Übertretung nach dem Sicherheitspolizeigesetz bezieht, als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte vergleiche , neuerlich VwGH 3.10.2022, Ra 2022/01/0267, mwN).

Wien, am 13. Juni 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024010142.L00

Im RIS seit

09.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten