1
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
2
Diese Voraussetzungen treffen im Revisionsfall - soweit vorliegend relevant (nur der § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz [SPG] betreffende Teil der Verwaltungsstrafsache ist nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des gegenständlichen Senatsbeschlusses) - zu (vgl. VwGH 3.10.2022, Ra 2022/01/0267, mwN).Diese Voraussetzungen treffen im Revisionsfall - soweit vorliegend relevant (nur der Paragraph 81, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz [SPG] betreffende Teil der Verwaltungsstrafsache ist nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des gegenständlichen Senatsbeschlusses) - zu vergleiche , VwGH 3.10.2022, Ra 2022/01/0267, mwN).
3
Dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien liegt u.a. die Erklärung der „Erhebung einer Beschwerde“ gegen eine näher genannte Strafverfügung wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 81 Abs. 1 SPG als „unzulässig“ zu Grunde. Über den Revisionswerber wurde in der Sache bei einer Strafdrohung von höchstens € 500, -- eine Geldstrafe von € 380,-- sowie - im Rahmen einer Maßgabebestätigung - eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen und 7 Stunden verhängt.Dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien liegt u.a. die Erklärung der „Erhebung einer Beschwerde“ gegen eine näher genannte Strafverfügung wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 81, Absatz eins, SPG als „unzulässig“ zu Grunde. Über den Revisionswerber wurde in der Sache bei einer Strafdrohung von höchstens € 500, -- eine Geldstrafe von € 380,-- sowie - im Rahmen einer Maßgabebestätigung - eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen und 7 Stunden verhängt.
4
Im Revisionsfall erfolgte die Bestrafung des Revisionswerbers auf der Grundlage des § 81 Abs. 1 erster Satz SPG, indem bei der Beurteilung des strafbaren Verhaltens alleine auf die Störung der öffentlichen Ordnung (§ 81 Abs. 1 erster Satz SPG) und nicht auf das Vorliegen erschwerender Umstände (§ 81 Abs. 1 zweiter Satz SPG) abgestellt wurde.Im Revisionsfall erfolgte die Bestrafung des Revisionswerbers auf der Grundlage des Paragraph 81, Absatz eins, erster Satz SPG, indem bei der Beurteilung des strafbaren Verhaltens alleine auf die Störung der öffentlichen Ordnung (Paragraph 81, Absatz eins, erster Satz SPG) und nicht auf das Vorliegen erschwerender Umstände (Paragraph 81, Absatz eins, zweiter Satz SPG) abgestellt wurde.
5
Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. VwGH 14.1.2022, Ra 2021/02/0255, mwN). Bei der im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln vergleiche , VwGH 14.1.2022, Ra 2021/02/0255, mwN).
6
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen ein, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen (vgl. VwGH 14.9.2022, Ra 2022/01/0248).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen ein, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen vergleiche , VwGH 14.9.2022, Ra 2022/01/0248).
7
Die Revision war daher, soweit sie sich auf eine Übertretung nach dem Sicherheitspolizeigesetz bezieht, als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. neuerlich VwGH 3.10.2022, Ra 2022/01/0267, mwN).Die Revision war daher, soweit sie sich auf eine Übertretung nach dem Sicherheitspolizeigesetz bezieht, als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte vergleiche , neuerlich VwGH 3.10.2022, Ra 2022/01/0267, mwN).
Wien, am 13. Juni 2024