1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (Amtsrevisionswerberin) vom 20. September 2023 betreffend eine Übertretung des Versammlungsgesetzes 1953 Folge, hob dieses Straferkenntnis auf, stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein und erklärte die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (Amtsrevisionswerberin) vom 20. September 2023 betreffend eine Übertretung des Versammlungsgesetzes 1953 Folge, hob dieses Straferkenntnis auf, stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein und erklärte die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
2
Das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wurde der Amtsrevisionswerberin als belangter Behörde des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach der Aktenlage am 7. November 2023 zugestellt.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision der Amtsrevisionswerberin (datiert) vom 29. November 2023, die nach Mitteilung des Verwaltungsgerichts im Vorlagebericht im Wege der formlosen (physischen) Übermittlung „per Amtspost“ am 20. Dezember 2023 unmittelbar beim Verwaltungsgericht eingebracht wurde.
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In dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren erstatte der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Revision kostenpflichtig zurück-, in eventu abzuweisen.
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Zum Verspätungsvorhalt des Verwaltungsgerichtshofes erstattete die Amtsrevisionswerberin keine Stellungnahme.
6
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt (Z 2) in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG dann, wenn das Erkenntnis der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt (Ziffer 2,) in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG dann, wenn das Erkenntnis der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
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Ausgehend vom oben genannten Beginn der Revisionsfrist endete die sechswöchige Frist des § 26 Abs. 1 VwGG mit Ablauf des 19. Dezember 2023 (§ 32 Abs. 2 AVG). Die Revision wurde „per Amtspost“, also gemäß § 3 ZustG durch Bedienstete der Behörde, übersendet, für die kein gemäß § 33 Abs. 3 AVG idF BGBl. I Nr. 88/2023 von der Anrechnung auf die Frist auszuscheidender Postlauf anzunehmen ist (vgl. ähnlich betreffend die sogenannte „Staatsämterabfertigung“ VwGH 27.1.2015, Ra 2014/22/0137-0139, mwN). Die erst am 20. Dezember 2023 beim Verwaltungsgericht eingelangte Revision erweist sich daher als verspätet und war somit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Ausgehend vom oben genannten Beginn der Revisionsfrist endete die sechswöchige Frist des Paragraph 26, Absatz eins, VwGG mit Ablauf des 19. Dezember 2023 (Paragraph 32, Absatz 2, AVG). Die Revision wurde „per Amtspost“, also gemäß Paragraph 3, ZustG durch Bedienstete der Behörde, übersendet, für die kein gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023, von der Anrechnung auf die Frist auszuscheidender Postlauf anzunehmen ist vergleiche , ähnlich betreffend die sogenannte „Staatsämterabfertigung“ VwGH 27.1.2015, Ra 2014/22/0137-0139, mwN). Die erst am 20. Dezember 2023 beim Verwaltungsgericht eingelangte Revision erweist sich daher als verspätet und war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen. 8
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 13. Juni 2024