TE Vwgh Beschluss 2024/6/14 Ra 2024/18/0102

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Veröffentlicht am 14.06.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §24
B-VG Art133 Abs4
VwGG §25a Abs1
VwGG §25a Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §31
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Tolar als Richter sowie die Hofrätin Dr. Kronegger als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision des M R, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Jänner 2024, W248 2264591-1/15E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 24. Oktober 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Entscheidung über diesen Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten erlassen hatte, brachte der Revisionswerber am 11. Oktober 2022 eine Säumnisbeschwerde ein, die das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Beschluss vom 28. Dezember 2022 zurückwies.
2
Der Verwaltungsgerichtshof hob diesen Beschluss mit dem Erkenntnis vom 14. Dezember 2023, Ra 2023/20/0051, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf.
3
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss stellte das BVwG das Verfahren über den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz vom 24. Oktober 2021 gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ein und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss stellte das BVwG das Verfahren über den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz vom 24. Oktober 2021 gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ein und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
Das BVwG stellte fest, der Revisionswerber verfüge seit 6. März 2023 im Bundesgebiet über keine Meldeadresse mehr und sei „seitdem auch sonst nicht mehr in Erscheinung getreten“. Sein konkreter Aufenthaltsort sei unbekannt und könne auch sonst nicht leicht ermittelt werden. Der Revisionswerber sei freiwillig ausgereist. Da er sich im Sinne des § 24 Abs. 1 AsylG 2005 dem Verfahren entzogen habe und eine Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ohne weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen könne, sei das Verfahren einzustellen.Das BVwG stellte fest, der Revisionswerber verfüge seit 6. März 2023 im Bundesgebiet über keine Meldeadresse mehr und sei „seitdem auch sonst nicht mehr in Erscheinung getreten“. Sein konkreter Aufenthaltsort sei unbekannt und könne auch sonst nicht leicht ermittelt werden. Der Revisionswerber sei freiwillig ausgereist. Da er sich im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005 dem Verfahren entzogen habe und eine Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ohne weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen könne, sei das Verfahren einzustellen.
5
Gegen diesen Beschluss wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6
Die Revision erweist sich im Hinblick auf § 25a Abs. 3 VwGG als nicht zulässig.Die Revision erweist sich im Hinblick auf Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG als nicht zulässig.
7
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Beschluss vom 3. Mai 2018, Ra 2018/19/0020 bis 0022, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 iVm Abs. 9 VwGG verwiesen wird, mit der Frage der Rechtsnatur einer Verfahrenseinstellung gemäß § 24 AsylG 2005 und deren Anfechtbarkeit näher auseinandergesetzt. Er gelangte zu dem Ergebnis, dass es sich bei einem auf § 24 AsylG 2005 gestützten Einstellungsbeschluss um eine bloß verfahrensleitende, nicht aber verfahrensbeendende Entscheidung handelt.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Beschluss vom 3. Mai 2018, Ra 2018/19/0020 bis 0022, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, in Verbindung mit , Absatz 9, VwGG verwiesen wird, mit der Frage der Rechtsnatur einer Verfahrenseinstellung gemäß Paragraph 24, AsylG 2005 und deren Anfechtbarkeit näher auseinandergesetzt. Er gelangte zu dem Ergebnis, dass es sich bei einem auf Paragraph 24, AsylG 2005 gestützten Einstellungsbeschluss um eine bloß verfahrensleitende, nicht aber verfahrensbeendende Entscheidung handelt.
8
Vor diesem Hintergrund ist auch der vorliegende Beschluss als bloß verfahrensleitend anzusehen. Seiner abgesonderten Anfechtung steht somit - ungeachtet des Ausspruches nach § 25a Abs. 1 VwGG und des unrichtigen Hinweises auf die Möglichkeit der Erhebung einer außerordentlichen Revision - § 25a Abs. 3 VwGG entgegen.Vor diesem Hintergrund ist auch der vorliegende Beschluss als bloß verfahrensleitend anzusehen. Seiner abgesonderten Anfechtung steht somit - ungeachtet des Ausspruches nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG und des unrichtigen Hinweises auf die Möglichkeit der Erhebung einer außerordentlichen Revision - Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG entgegen.
9
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 14. Juni 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024180102.L00

Im RIS seit

09.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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