1
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 24. Oktober 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Entscheidung über diesen Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten erlassen hatte, brachte der Revisionswerber am 11. Oktober 2022 eine Säumnisbeschwerde ein, die das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Beschluss vom 28. Dezember 2022 zurückwies.
2
Der Verwaltungsgerichtshof hob diesen Beschluss mit dem Erkenntnis vom 14. Dezember 2023, Ra 2023/20/0051, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf.
3
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss stellte das BVwG das Verfahren über den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz vom 24. Oktober 2021 gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ein und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss stellte das BVwG das Verfahren über den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz vom 24. Oktober 2021 gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ein und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
Das BVwG stellte fest, der Revisionswerber verfüge seit 6. März 2023 im Bundesgebiet über keine Meldeadresse mehr und sei „seitdem auch sonst nicht mehr in Erscheinung getreten“. Sein konkreter Aufenthaltsort sei unbekannt und könne auch sonst nicht leicht ermittelt werden. Der Revisionswerber sei freiwillig ausgereist. Da er sich im Sinne des § 24 Abs. 1 AsylG 2005 dem Verfahren entzogen habe und eine Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ohne weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen könne, sei das Verfahren einzustellen.Das BVwG stellte fest, der Revisionswerber verfüge seit 6. März 2023 im Bundesgebiet über keine Meldeadresse mehr und sei „seitdem auch sonst nicht mehr in Erscheinung getreten“. Sein konkreter Aufenthaltsort sei unbekannt und könne auch sonst nicht leicht ermittelt werden. Der Revisionswerber sei freiwillig ausgereist. Da er sich im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005 dem Verfahren entzogen habe und eine Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ohne weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen könne, sei das Verfahren einzustellen.
5
Gegen diesen Beschluss wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6
Die Revision erweist sich im Hinblick auf § 25a Abs. 3 VwGG als nicht zulässig.Die Revision erweist sich im Hinblick auf Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG als nicht zulässig.
7
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Beschluss vom 3. Mai 2018, Ra 2018/19/0020 bis 0022, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 iVm Abs. 9 VwGG verwiesen wird, mit der Frage der Rechtsnatur einer Verfahrenseinstellung gemäß § 24 AsylG 2005 und deren Anfechtbarkeit näher auseinandergesetzt. Er gelangte zu dem Ergebnis, dass es sich bei einem auf § 24 AsylG 2005 gestützten Einstellungsbeschluss um eine bloß verfahrensleitende, nicht aber verfahrensbeendende Entscheidung handelt.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Beschluss vom 3. Mai 2018, Ra 2018/19/0020 bis 0022, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, in Verbindung mit , Absatz 9, VwGG verwiesen wird, mit der Frage der Rechtsnatur einer Verfahrenseinstellung gemäß Paragraph 24, AsylG 2005 und deren Anfechtbarkeit näher auseinandergesetzt. Er gelangte zu dem Ergebnis, dass es sich bei einem auf Paragraph 24, AsylG 2005 gestützten Einstellungsbeschluss um eine bloß verfahrensleitende, nicht aber verfahrensbeendende Entscheidung handelt.
8
Vor diesem Hintergrund ist auch der vorliegende Beschluss als bloß verfahrensleitend anzusehen. Seiner abgesonderten Anfechtung steht somit - ungeachtet des Ausspruches nach § 25a Abs. 1 VwGG und des unrichtigen Hinweises auf die Möglichkeit der Erhebung einer außerordentlichen Revision - § 25a Abs. 3 VwGG entgegen.Vor diesem Hintergrund ist auch der vorliegende Beschluss als bloß verfahrensleitend anzusehen. Seiner abgesonderten Anfechtung steht somit - ungeachtet des Ausspruches nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG und des unrichtigen Hinweises auf die Möglichkeit der Erhebung einer außerordentlichen Revision - Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG entgegen.
9
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 14. Juni 2024