TE Vwgh Beschluss 2024/6/14 Ra 2023/18/0310

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Veröffentlicht am 14.06.2024
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Dr.in Gröger und Dr.in Sabetzer als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision des M Z, vertreten durch Mag. Markus Mayer, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2023, W269 2259595-1/8E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 17. Juli 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Lauf des Verfahrens im Wesentlichen damit begründete, dass er den Wehrdienst der syrischen Regierung sowie die „Selbstverteidigungspflicht“ der Kurden verweigere und ihm deshalb bei einer Rückkehr in die Heimat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde und Verfolgung drohe.
2
Mit Bescheid vom 4. August 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
Begründend führte es aus, der Revisionswerber stamme aus dem kurdisch kontrollierten Teil Syriens und die syrischen Militärbehörden hätten dort keinen Zugriff auf ihn. Zu der in den kurdisch kontrollierten Gebieten geltenden „Selbstverteidigungspflicht“ hielt das BVwG fest, dass die kurdischen Kräfte nach den Länderfeststellungen eine allfällige Verweigerung des Militärdienstes nicht als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung sehen würden.
5
Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der zu E 2535/2023 deren Behandlung mit Beschluss vom 26. Februar 2024 ablehnte und sie mit Beschluss vom 2. April 2024 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der zu E 2535 aus 2023, deren Behandlung mit Beschluss vom 26. Februar 2024 ablehnte und sie mit Beschluss vom 2. April 2024 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
6
Die daraufhin eingebrachte außerordentliche Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, es liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage vor, in welchem Umfang eine Behörde bzw. das BVwG „den Ermittlungsmaßnahmen bei beantragten Beweisen nachzukommen hat und ebenso die seitens des Revisionswerbers geltend gemachten Fluchtgründe zur Beurteilung heranzuziehen hat. Dies auch vor dem Hintergrund, dass § 55 AsylG iVm Art 8 EMRK bei den belangten Behörden die Pflicht sieht, dass diese ‚von Amts wegen‘ eine Gegenüberstellung durchzuführen haben“. In der Entscheidung sei „genau gesehen“ nicht auf die Fluchtgründe eingegangen worden; es sei nicht abgewogen worden, ob der Revisionswerber aufgrund der Flucht als Minderjähriger „bei einer nunmehrigen Rückkehr mit 19 nicht seitens der vor Ort ansässigen IS angegriffen werden würde“.Die daraufhin eingebrachte außerordentliche Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, es liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage vor, in welchem Umfang eine Behörde bzw. das BVwG „den Ermittlungsmaßnahmen bei beantragten Beweisen nachzukommen hat und ebenso die seitens des Revisionswerbers geltend gemachten Fluchtgründe zur Beurteilung heranzuziehen hat. Dies auch vor dem Hintergrund, dass Paragraph 55, AsylG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK bei den belangten Behörden die Pflicht sieht, dass diese ‚von Amts wegen‘ eine Gegenüberstellung durchzuführen haben“. In der Entscheidung sei „genau gesehen“ nicht auf die Fluchtgründe eingegangen worden; es sei nicht abgewogen worden, ob der Revisionswerber aufgrund der Flucht als Minderjähriger „bei einer nunmehrigen Rückkehr mit 19 nicht seitens der vor Ort ansässigen IS angegriffen werden würde“.
7
Mit diesem Vorbringen wird eine Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
8
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10
Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen.Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
11
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 6.12.2023, Ra 2023/18/0353, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat vergleiche , VwGH 6.12.2023, Ra 2023/18/0353, mwN).
12
Diesen Anforderungen wird die vorliegende Revision nicht gerecht. Sie legt nicht nachvollziehbar dar, welche konkrete Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof lösen sollte, von der die Lösung der Revision anhängen würde. Die Behauptung, das BVwG sei auf die Fluchtgründe des Revisionswerbers nicht eingegangen, trifft im Übrigen nicht zu.
13
Soweit die Revision erkennbar eine mangelnde Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 geltend macht, verkennt sie, dass dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen wurde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 (und damit insbesondere nach § 55 AsylG 2005) als subsidiäre Maßnahme konzipiert, die nur in Betracht kommt, wenn der betreffende Fremde nicht ohnehin über ein anderweitiges Aufenthaltsrecht verfügt (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009, und 15.6.2023, Ra 2021/22/0182). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom BFA oder BVwG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Dem wurde vom BFA auch entsprochen. Der Revisionswerber verfügt daher bereits seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten über ein Aufenthaltsrecht.Soweit die Revision erkennbar eine mangelnde Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 geltend macht, verkennt sie, dass dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen wurde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 (und damit insbesondere nach Paragraph 55, AsylG 2005) als subsidiäre Maßnahme konzipiert, die nur in Betracht kommt, wenn der betreffende Fremde nicht ohnehin über ein anderweitiges Aufenthaltsrecht verfügt vergleiche , VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009, und 15.6.2023, Ra 2021/22/0182). Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom BFA oder BVwG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Dem wurde vom BFA auch entsprochen. Der Revisionswerber verfügt daher bereits seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten über ein Aufenthaltsrecht.
14
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 14. Juni 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023180310.L00

Im RIS seit

09.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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