1
Zur Vorgeschichte wird auf die hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 2021, Ro 2021/09/0008, (Einleitung der Disziplinaruntersuchung) und je vom 28. November 2022, Ra 2022/09/0089 und Ra 2022/09/0107 (jeweils u.a. Ausdehnung der Disziplinaruntersuchung) verwiesen und daraus hervorgehoben:
2
Mit Beschluss vom 5. Februar 2021 leitete das Bundesfinanzgericht als Disziplinargericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichtes (Disziplinargericht) gegen den Revisionswerber wegen des Verdachts der Verletzung der allgemeinen richterlichen Pflichten nach § 57 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) aufgrund näher konkretisierter Verhaltensweisen die Disziplinaruntersuchung ein.Mit Beschluss vom 5. Februar 2021 leitete das Bundesfinanzgericht als Disziplinargericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichtes (Disziplinargericht) gegen den Revisionswerber wegen des Verdachts der Verletzung der allgemeinen richterlichen Pflichten nach Paragraph 57, Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) aufgrund näher konkretisierter Verhaltensweisen die Disziplinaruntersuchung ein.
3
Mit Beschlüssen vom 6. Mai 2022 und vom 6. Juli 2022 dehnte das Disziplinargericht die Disziplinaruntersuchung gegen den Revisionswerber auf weitere näher dargestellte Vorwürfe aus. Mit hg. Erkenntnis vom 28. November 2022, Ra 2022/09/0089, wurde der Beschluss des Disziplinargerichtes vom 6. Mai 2022 hinsichtlich sieben Beschuldigungspunkten wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
4
Mit Spruchpunkt II. des Beschlusses vom 16. Jänner 2024 beschloss das Disziplinargericht gegen den Revisionswerber gemäß § 130 Abs. 2 RStDG eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Im Spruch wird das dem Revisionswerber zur Last gelegte Verhalten - in Übernahme der Nummerierung der Vorwürfe im Einleitungsbeschluss - näher umschrieben (Spruchpunkte II. A.1.3.; A.1.7.; A.2.2.; A.2.5. bis A.2.9.; A.2.11. [Vorwürfe der verspäteten Vorlage von Fristsetzungsanträgen und der nicht vordringlichen Erledigung von Verfahren, in welchen ein Fristsetzungsantrag gestellt worden sei]; A.3.1. bis A.3.10. [Vorwürfe, bestimmte nach Aufhebung der Entscheidung durch einen Gerichtshof des öffentlichen Rechts fortzusetzende Verfahren nicht unverzüglich bearbeitet zu haben]; A.4.1. bis A.4.11. [Vorwürfe lange Zeiträume zwischen Tagsatzungen der mündlichen Verhandlung verursacht zu haben]; A.5.1. bis A.5.21. [Vorwürfe langer Zeiträume zwischen der Zuteilung des Aktes oder seit dem letzten Bearbeitungsschritt]; A.6.1. und A.6.2; A.6.4. bis A.6.9. [Vorwürfe langer Zeiträume zwischen Verkündung und Ausfertigung der Entscheidung]; A.7.1. bis A.7.8. [Vorwürfe, auf Anfragen und Anträge nicht reagiert zu haben]; A.9.1. und A.9.2. [Vorwürfe der Unterlassung oder fehlender Dokumentation von Verfahrensschritten]; C.1. bis C.4. [Vorwürfe der wiederholten Nichteinhaltung von Berichtsterminen]; D.2. [Vorwurf der Nichtbefolgung dienstlicher Vorschriften in Bezug auf die Durchführung von Verhandlungen]; E. [Vorwurf der mangelnden Dienstaufsicht über einen mittlerweile disziplinär verfolgten Referenten]; F. [Vorwurf der Aufzeichnung eines dienstlichen Gesprächs mit dem Mobiltelefon oder Erwecken eines derartigen Eindrucks, ohne diesen Eindruck richtig zu stellen]; H.1. bis H.3. [Abschluss von unterdurchschnittlich wenigen Verfahren im Geschäftsverteilungsjahr 2021]).Mit Spruchpunkt römisch zwei. des Beschlusses vom 16. Jänner 2024 beschloss das Disziplinargericht gegen den Revisionswerber gemäß Paragraph 130, Absatz 2, RStDG eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Im Spruch wird das dem Revisionswerber zur Last gelegte Verhalten - in Übernahme der Nummerierung der Vorwürfe im Einleitungsbeschluss - näher umschrieben (Spruchpunkte römisch zwei. A.1.3.; A.1.7.; A.2.2.; A.2.5. bis A.2.9.; A.2.11. [Vorwürfe der verspäteten Vorlage von Fristsetzungsanträgen und der nicht vordringlichen Erledigung von Verfahren, in welchen ein Fristsetzungsantrag gestellt worden sei]; A.3.1. bis A.3.10. [Vorwürfe, bestimmte nach Aufhebung der Entscheidung durch einen Gerichtshof des öffentlichen Rechts fortzusetzende Verfahren nicht unverzüglich bearbeitet zu haben]; A.4.1. bis A.4.11. [Vorwürfe lange Zeiträume zwischen Tagsatzungen der mündlichen Verhandlung verursacht zu haben]; A.5.1. bis A.5.21. [Vorwürfe langer Zeiträume zwischen der Zuteilung des Aktes oder seit dem letzten Bearbeitungsschritt]; A.6.1. und A.6.2; A.6.4. bis A.6.9. [Vorwürfe langer Zeiträume zwischen Verkündung und Ausfertigung der Entscheidung]; A.7.1. bis A.7.8. [Vorwürfe, auf Anfragen und Anträge nicht reagiert zu haben]; A.9.1. und A.9.2. [Vorwürfe der Unterlassung oder fehlender Dokumentation von Verfahrensschritten]; C.1. bis C.4. [Vorwürfe der wiederholten Nichteinhaltung von Berichtsterminen]; D.2. [Vorwurf der Nichtbefolgung dienstlicher Vorschriften in Bezug auf die Durchführung von Verhandlungen]; E. [Vorwurf der mangelnden Dienstaufsicht über einen mittlerweile disziplinär verfolgten Referenten]; F. [Vorwurf der Aufzeichnung eines dienstlichen Gesprächs mit dem Mobiltelefon oder Erwecken eines derartigen Eindrucks, ohne diesen Eindruck richtig zu stellen]; H.1. bis H.3. [Abschluss von unterdurchschnittlich wenigen Verfahren im Geschäftsverteilungsjahr 2021]).
5
Hingegen stellte das Disziplinargericht hinsichtlich weiterer 15 Vorwürfe das Disziplinarverfahren gemäß § 130 Abs. 1 RStDG ein (Spruchpunkt I.).Hingegen stellte das Disziplinargericht hinsichtlich weiterer 15 Vorwürfe das Disziplinarverfahren gemäß Paragraph 130, Absatz eins, RStDG ein (Spruchpunkt römisch eins.).
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Zur Frage der Zulässigkeit einer Revision gegen Spruchpunkt II. des Beschlusses sprach das Disziplinargericht aus, dass dieser erst mit der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden könne (Spruchpunkt III.).Zur Frage der Zulässigkeit einer Revision gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Beschlusses sprach das Disziplinargericht aus, dass dieser erst mit der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden könne (Spruchpunkt römisch drei.).
7
Der Revisionswerber erhob ausschließlich gegen den Verweisungsbeschluss (Spruchpunkt II.) die vorliegende Revision.Der Revisionswerber erhob ausschließlich gegen den Verweisungsbeschluss (Spruchpunkt römisch zwei.) die vorliegende Revision.
8
Das Disziplinargericht wies diese mit „Vorentscheidung“ vom 18. März 2024 gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 25a Abs. 3 VwGG und Art. 133 Abs. 9 B-VG sowie §§ 124, 209 RStDG als unzulässig zurück.Das Disziplinargericht wies diese mit „Vorentscheidung“ vom 18. März 2024 gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG und Artikel 133, Absatz 9, B-VG sowie Paragraphen 124, 209, RStDG als unzulässig zurück.
9
In seiner Begründung führte es im Wesentlichen aus, es liege keine Entscheidung vor, die auf eine endgültige Verfahrensbeendigung gerichtet sei (Verweis auf VwGH 7.9.2023, Ra 2023/09/0021). Es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis nach einer sofortigen Anfechtbarkeit des Verweisungsbeschlusses. Allfällige dienstrechtliche Konsequenzen des Disziplinarverfahrens seien bereits mit der (revisiblen) Einleitung des Disziplinarverfahrens verwirklicht worden. Der Beschluss sei erkennbar nur auf den Fortgang des Verfahrens gerichtet. Es handle sich daher um einen verfahrensrechtlichen Beschluss, der gemäß § 25a Abs. 3 VwGG nicht abgesondert anfechtbar sei.In seiner Begründung führte es im Wesentlichen aus, es liege keine Entscheidung vor, die auf eine endgültige Verfahrensbeendigung gerichtet sei (Verweis auf VwGH 7.9.2023, Ra 2023/09/0021). Es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis nach einer sofortigen Anfechtbarkeit des Verweisungsbeschlusses. Allfällige dienstrechtliche Konsequenzen des Disziplinarverfahrens seien bereits mit der (revisiblen) Einleitung des Disziplinarverfahrens verwirklicht worden. Der Beschluss sei erkennbar nur auf den Fortgang des Verfahrens gerichtet. Es handle sich daher um einen verfahrensrechtlichen Beschluss, der gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG nicht abgesondert anfechtbar sei. 10
Dagegen brachte der Revisionswerber fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 30b VwGG ein, der dem Verwaltungsgerichtshof samt der Revision vorgelegt wurde.Dagegen brachte der Revisionswerber fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 30 b, VwGG ein, der dem Verwaltungsgerichtshof samt der Revision vorgelegt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
I. Zur Rechtsmittellegitimation:römisch eins. Zur Rechtsmittellegitimation:
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Nach Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen nach Art. 133 Abs. 9 B-VG sinngemäß anzuwenden. Die Regelung des letzten Satzes des Art. 133 Abs. 9 B-VG, demzufolge das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz bestimmt, inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, erfährt ihre Konkretisierung in § 25a Abs. 2 und 3 VwGG, wo jene Beschlüsse genannt sind, gegen die eine Revision nicht zulässig ist. Der Gesetzgeber hat dabei die grundsätzliche Zulässigkeit der Erhebung einer Revision gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts auf Grund der in Art. 133 B-VG enthaltenen Regelungen vorausgesetzt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 16.12.2021, Ro 2021/09/0008, unter Verweis auf VwGH 28.10.2015, Ro 2014/10/0127).Nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen nach Artikel 133, Absatz 9, B-VG sinngemäß anzuwenden. Die Regelung des letzten Satzes des Artikel 133, Absatz 9, B-VG, demzufolge das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz bestimmt, inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, erfährt ihre Konkretisierung in Paragraph 25 a, Absatz 2, und 3 VwGG, wo jene Beschlüsse genannt sind, gegen die eine Revision nicht zulässig ist. Der Gesetzgeber hat dabei die grundsätzliche Zulässigkeit der Erhebung einer Revision gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts auf Grund der in Artikel 133, B-VG enthaltenen Regelungen vorausgesetzt vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 16.12.2021, Ro 2021/09/0008, unter Verweis auf VwGH 28.10.2015, Ro 2014/10/0127). 12
Die Frage, ob gegen einen Beschluss des Disziplinargerichtes eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, ist ausschließlich anhand der einschlägigen Bestimmung des § 25a VwGG zu beurteilen. Die Bestimmungen betreffend den Rechtsmittelzug im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, insbesondere die in § 164 RStDG verankerten Rechtsmitteleinschränkungen, finden in Verfahren betreffend Verwaltungsrichter hingegen keine Anwendung (vgl. VwGH 12.12.2022, Ro 2021/09/0032, unter Verweis auf VwGH 16.12.2021, Ro 2021/09/0008).Die Frage, ob gegen einen Beschluss des Disziplinargerichtes eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, ist ausschließlich anhand der einschlägigen Bestimmung des Paragraph 25 a, VwGG zu beurteilen. Die Bestimmungen betreffend den Rechtsmittelzug im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, insbesondere die in Paragraph 164, RStDG verankerten Rechtsmitteleinschränkungen, finden in Verfahren betreffend Verwaltungsrichter hingegen keine Anwendung vergleiche , VwGH 12.12.2022, Ro 2021/09/0032, unter Verweis auf VwGH 16.12.2021, Ro 2021/09/0008). 13
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann zur Abgrenzung zwischen - anfechtbaren - verfahrensrechtlichen Beschlüssen und bloß verfahrensleitenden Beschlüssen auf die Judikatur zur Abgrenzung zwischen den mit Berufung anfechtbaren verfahrensrechtlichen Bescheiden und den bloßen Verfahrensanordnungen, die nicht gesondert, sondern nur mit dem gegen die Hauptentscheidung eingeräumten Rechtsbehelf anfechtbar sind, zurückgegriffen werden. Danach sprechen verfahrensrechtliche Bescheide über die sich aus verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formalrechtlichen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend ab, das heißt sie bestimmen die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Parteien. Nicht gesondert anfechtbare Verfahrensanordnungen regeln hingegen nur den Gang des Verfahrens. Die Entscheidung ist danach zu treffen, ob im konkreten Fall für die betroffene Partei ein Rechtsschutzbedürfnis nach sofortiger Anfechtbarkeit der Erledigung besteht. Zudem kann hinsichtlich der erforderlichen Abgrenzung auf die in der Lehre und Rechtsprechung zu den entsprechenden Bestimmungen der ZPO (das Revisionsmodell solle sich nach den wiedergegebenen Erläuterungen an der Revision nach den Bestimmungen der §§ 500 ff ZPO orientieren) entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden (vgl. zum Ganzen neuerlich VwGH 16.12.2021, Ro 2021/09/0008, unter Verweis auf VwGH 3.5.2018, Ra 2018/19/0020, mit zahlreichen Judikaturzitaten).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann zur Abgrenzung zwischen - anfechtbaren - verfahrensrechtlichen Beschlüssen und bloß verfahrensleitenden Beschlüssen auf die Judikatur zur Abgrenzung zwischen den mit Berufung anfechtbaren verfahrensrechtlichen Bescheiden und den bloßen Verfahrensanordnungen, die nicht gesondert, sondern nur mit dem gegen die Hauptentscheidung eingeräumten Rechtsbehelf anfechtbar sind, zurückgegriffen werden. Danach sprechen verfahrensrechtliche Bescheide über die sich aus verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formalrechtlichen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend ab, das heißt sie bestimmen die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Parteien. Nicht gesondert anfechtbare Verfahrensanordnungen regeln hingegen nur den Gang des Verfahrens. Die Entscheidung ist danach zu treffen, ob im konkreten Fall für die betroffene Partei ein Rechtsschutzbedürfnis nach sofortiger Anfechtbarkeit der Erledigung besteht. Zudem kann hinsichtlich der erforderlichen Abgrenzung auf die in der Lehre und Rechtsprechung zu den entsprechenden Bestimmungen der ZPO (das Revisionsmodell solle sich nach den wiedergegebenen Erläuterungen an der Revision nach den Bestimmungen der Paragraphen 500, ff ZPO orientieren) entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden vergleiche , zum Ganzen neuerlich VwGH 16.12.2021, Ro 2021/09/0008, unter Verweis auf VwGH 3.5.2018, Ra 2018/19/0020, mit zahlreichen Judikaturzitaten). 14
Bereits im Hinblick auf die mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens unmittelbar verbundenen gehaltsrechtlichen Auswirkungen (Aufschiebung der Vorrückung gemäß § 66 Abs. 5 RStDG) hat der Verwaltungsgerichtshof den Einleitungsbeschluss nicht als bloß verfahrensleitenden Beschluss qualifiziert (vgl. erneut VwGH 16.12.2021, Ro 2021/09/0008). Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls bereits festgehalten, dass ein Beschluss, der über auf eine Entscheidung in der Sache und endgültige Beendigung des Verfahrens gerichtete Anträge abspricht, nicht als bloß verfahrensleitender Beschluss angesehen werden kann (vgl. zu Anträgen des Revisionswerbers in demselben Disziplinarverfahren auf „Ablehnung“ der Einleitung der Disziplinaruntersuchung und auf Einstellung des Disziplinarverfahrens VwGH 12.12.2022, Ro 2021/09/0032).Bereits im Hinblick auf die mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens unmittelbar verbundenen gehaltsrechtlichen Auswirkungen (Aufschiebung der Vorrückung gemäß Paragraph 66, Absatz 5, RStDG) hat der Verwaltungsgerichtshof den Einleitungsbeschluss nicht als bloß verfahrensleitenden Beschluss qualifiziert vergleiche , erneut VwGH 16.12.2021, Ro 2021/09/0008). Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls bereits festgehalten, dass ein Beschluss, der über auf eine Entscheidung in der Sache und endgültige Beendigung des Verfahrens gerichtete Anträge abspricht, nicht als bloß verfahrensleitender Beschluss angesehen werden kann vergleiche , zu Anträgen des Revisionswerbers in demselben Disziplinarverfahren auf „Ablehnung“ der Einleitung der Disziplinaruntersuchung und auf Einstellung des Disziplinarverfahrens VwGH 12.12.2022, Ro 2021/09/0032). 15
Hingegen handelt es sich bei einem Beschluss, mit dem der Disziplinarsenat über einen Antrag auf Ergänzung der Disziplinaruntersuchung gemäß § 129 Abs. 2 zweiter Satz RStDG entscheidet, um einen verfahrensleitenden Beschluss, der nicht abgesondert bekämpfbar ist. Der Beschluss dient erkennbar dazu, Verfahrensverzögerungen hintanzuhalten und ist auf den Fortgang des Verfahrens gerichtet. Allfällige „Stoffsammlungsmängel“ können erst in der Revision gegen die enderledigende Hauptentscheidung geltend gemacht werden (vgl. VwGH 7.9.2023, Ra 2023/09/0021).Hingegen handelt es sich bei einem Beschluss, mit dem der Disziplinarsenat über einen Antrag auf Ergänzung der Disziplinaruntersuchung gemäß Paragraph 129, Absatz 2, zweiter Satz RStDG entscheidet, um einen verfahrensleitenden Beschluss, der nicht abgesondert bekämpfbar ist. Der Beschluss dient erkennbar dazu, Verfahrensverzögerungen hintanzuhalten und ist auf den Fortgang des Verfahrens gerichtet. Allfällige „Stoffsammlungsmängel“ können erst in der Revision gegen die enderledigende Hauptentscheidung geltend gemacht werden vergleiche , VwGH 7.9.2023, Ra 2023/09/0021). 16
Daraus ist jedoch nicht der vom Disziplinargericht gezogene Schluss abzuleiten, dass ein Rechtsmittel gegen den Verweisungsbeschluss nach § 130 Abs. 2 RStDG absolut unzulässig wäre, weil diesem bloß verfahrensleitende Bedeutung zukomme:Daraus ist jedoch nicht der vom Disziplinargericht gezogene Schluss abzuleiten, dass ein Rechtsmittel gegen den Verweisungsbeschluss nach Paragraph 130, Absatz 2, RStDG absolut unzulässig wäre, weil diesem bloß verfahrensleitende Bedeutung zukomme:
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Gemäß § 130 Abs. 3 RStDG sind im Verweisungsbeschluss die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen. Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Verweisungsbeschlusses zu beginnen (vgl. § 134 erster Satz RStDG). Ferner muss nach § 137 erster Satz RStDG durch das Erkenntnis des Disziplinargerichtes die oder der Beschuldigte entweder von der ihr oder ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung freigesprochen oder für schuldig erklärt werden.Gemäß Paragraph 130, Absatz 3, RStDG sind im Verweisungsbeschluss die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen. Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Verweisungsbeschlusses zu beginnen vergleiche , Paragraph 134, erster Satz RStDG). Ferner muss nach Paragraph 137, erster Satz RStDG durch das Erkenntnis des Disziplinargerichtes die oder der Beschuldigte entweder von der ihr oder ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung freigesprochen oder für schuldig erklärt werden.
18
Daraus ergibt sich, dass über eine Tat, die im Verweisungsbeschluss nicht angeführt wurde, nicht abzusprechen ist (vgl. zu den insoweit vergleichbaren Bestimmungen der Dienstpragmatik bereits VwGH 5.11.1976, 1337/75, und in der Folge zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 [BDG 1979] etwa VwGH 5.4.1990, 90/09/0001). Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum RStDG, dass ein über die konkreten Anschuldigungspunkte des Verweisungsbeschlusses hinausgehender Schuldspruch gesetzwidrig ist (vgl. OGH 13.10.1992, DS 2/92 = RIS-Justiz RS0072684). Ferner ist aus den angeführten Bestimmungen des RStDG zu folgern, dass nach Erlassung eines Verweisungsbeschlusses bezüglich einer darin zur Last gelegten Tat nicht mit einer Einstellung, sondern mit Freispruch des Richters von diesem Vorwurf vorzugehen ist.Daraus ergibt sich, dass über eine Tat, die im Verweisungsbeschluss nicht angeführt wurde, nicht abzusprechen ist vergleiche , zu den insoweit vergleichbaren Bestimmungen der Dienstpragmatik bereits VwGH 5.11.1976, 1337/75, und in der Folge zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 [BDG 1979] etwa VwGH 5.4.1990, 90/09/0001). Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum RStDG, dass ein über die konkreten Anschuldigungspunkte des Verweisungsbeschlusses hinausgehender Schuldspruch gesetzwidrig ist vergleiche , OGH 13.10.1992, DS 2/92 = RIS-Justiz RS0072684). Ferner ist aus den angeführten Bestimmungen des RStDG zu folgern, dass nach Erlassung eines Verweisungsbeschlusses bezüglich einer darin zur Last gelegten Tat nicht mit einer Einstellung, sondern mit Freispruch des Richters von diesem Vorwurf vorzugehen ist. 19
Mit dem Spruch des Verweisungsbeschlusses wird somit der Prozessgegenstand endgültig festgelegt. Dieser begrenzt insofern die sachliche Zuständigkeit des Disziplinargerichtes. Entgegen der Ansicht des Disziplinargerichtes handelt es sich beim Verweisungsbeschluss angesichts dessen Rechtswirkungen nicht um einen bloß der Stoffsammlung dienenden Auftrag oder um eine sonstige den Verfahrensablauf betreffende Verfügung.
20
Bereits nach ständiger Rechtsprechung beider Gerichtshöfe öffentlichen Rechts waren auch Einleitungsbeschluss und Verweisungsbeschluss (Verhandlungsbeschluss) nach den Bestimmungen der Dienstpragmatik bzw. dem BDG 1979 (in der Rechtslage vor der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140, [der Einleitungsbeschluss erfüllt seither auch die Funktion des bisherigen Verhandlungsbeschlusses] im Hinblick auf die mit diesen Rechtsakten verbundenen Rechtswirkungen nicht bloß als prozessuale Verfügungen, sondern als Bescheide zu qualifizieren (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 13.11.1985, 84/09/0151 und 84/09/0152; 15.9.1994, 92/09/0382; jeweils mwN; sowie die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes in VfSlg. 7615 und 7907). Auch wenn die Bestimmungen, die dieser Rechtsprechung zugrunde lagen, sich insoweit von den Bestimmungen nach dem RStDG unterschieden, als diese eine derartige bestimmte Anführung der Anschuldigungspunkte im Einleitungsbeschluss nicht vorgesehen und diese einem weiteren Verhandlungsbeschluss (Verweisungsbeschluss) vorbehalten haben, wurde das Vorliegen von anfechtbaren Bescheiden insbesondere damit begründet, dass über eine Tat, die im Verhandlungsbeschluss (Verweisungsbeschluss) nicht als Anschuldigungspunkt angeführt wurde, die Disziplinarkommission nicht abzusprechen hat. Dieselbe rechtliche Wirkung kommt - wie bereits ausgeführt - auch dem Verweisungsbeschluss nach § 130 Abs. 2 RStDG zu.Bereits nach ständiger Rechtsprechung beider Gerichtshöfe öffentlichen Rechts waren auch Einleitungsbeschluss und Verweisungsbeschluss (Verhandlungsbeschluss) nach den Bestimmungen der Dienstpragmatik bzw. dem BDG 1979 (in der Rechtslage vor der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140, [der Einleitungsbeschluss erfüllt seither auch die Funktion des bisherigen Verhandlungsbeschlusses] im Hinblick auf die mit diesen Rechtsakten verbundenen Rechtswirkungen nicht bloß als prozessuale Verfügungen, sondern als Bescheide zu qualifizieren vergleiche , hiezu die hg. Erkenntnisse vom 13.11.1985, 84/09/0151 und 84/09/0152; 15.9.1994, 92/09/0382; jeweils mwN; sowie die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes in VfSlg. 7615 und 7907). Auch wenn die Bestimmungen, die dieser Rechtsprechung zugrunde lagen, sich insoweit von den Bestimmungen nach dem RStDG unterschieden, als diese eine derartige bestimmte Anführung der Anschuldigungspunkte im Einleitungsbeschluss nicht vorgesehen und diese einem weiteren Verhandlungsbeschluss (Verweisungsbeschluss) vorbehalten haben, wurde das Vorliegen von anfechtbaren Bescheiden insbesondere damit begründet, dass über eine Tat, die im Verhandlungsbeschluss (Verweisungsbeschluss) nicht als Anschuldigungspunkt angeführt wurde, die Disziplinarkommission nicht abzusprechen hat. Dieselbe rechtliche Wirkung kommt - wie bereits ausgeführt - auch dem Verweisungsbeschluss nach Paragraph 130, Absatz 2, RStDG zu. 21
Da somit der Verweisungsbeschluss nicht dem Revisionsausschluss gemäß § 25a Abs. 3 VwGG unterliegt, hätte das Disziplinargericht darin gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aussprechen müssen, ob dagegen die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Mangels eines solchen Ausspruches ist die vorliegende Revision als ordentliche Revision zu behandeln (vgl. wiederum VwGH 16.12.2021, Ro 2021/09/0008, mwN).Da somit der Verweisungsbeschluss nicht dem Revisionsausschluss gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG unterliegt, hätte das Disziplinargericht darin gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG aussprechen müssen, ob dagegen die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Mangels eines solchen Ausspruches ist die vorliegende Revision als ordentliche Revision zu behandeln vergleiche , wiederum VwGH 16.12.2021, Ro 2021/09/0008, mwN). II. Zur Zulässigkeit der Revision:römisch zwei. Zur Zulässigkeit der Revision:
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt. Ein Revisionswerber hat auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. erneut VwGH 12.12.2022, Ro 2021/09/0032, mwN).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt. Ein Revisionswerber hat auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet vergleiche , erneut VwGH 12.12.2022, Ro 2021/09/0032, mwN). 23
Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Zulässigkeitsbegründung ist daher konkret darzutun, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung „abhängt“ (vgl. VwGH 29.1.2020, Ra 2019/09/0162, mwN).Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Zulässigkeitsbegründung ist daher konkret darzutun, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung „abhängt“ vergleiche , VwGH 29.1.2020, Ra 2019/09/0162, mwN). 24
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. Daher ist der Verwaltungsgerichtshof weder verpflichtet, Zulässigkeitsgründe anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 17.3.2022, Ra 2023/09/0031, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. Daher ist der Verwaltungsgerichtshof weder verpflichtet, Zulässigkeitsgründe anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , VwGH 17.3.2022, Ra 2023/09/0031, mwN).
25
Soweit in der Zulässigkeitsbegründung die Frage angesprochen wird, ob Verweisungsbeschlüsse gemäß § 130 Abs. 2 RStDG gesondert anfechtbar sind, ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob das Verwaltungsgericht zu Recht vom Vorliegen der Unzulässigkeit der Revision gemäß § 25a Abs. 3 VwGG ausgegangen ist, keine den verfahrensgegenständlichen Verweisungsbeschluss in der Sache betreffende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG darstellt. Es geht dabei vielmehr um eine eigene weitere Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG, nämlich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes für eine Revision (zur näheren Begründung siehe erneut VwGH 16.12.2021, Ro 2021/09/0008, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen wird).Soweit in der Zulässigkeitsbegründung die Frage angesprochen wird, ob Verweisungsbeschlüsse gemäß Paragraph 130, Absatz 2, RStDG gesondert anfechtbar sind, ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob das Verwaltungsgericht zu Recht vom Vorliegen der Unzulässigkeit der Revision gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG ausgegangen ist, keine den verfahrensgegenständlichen Verweisungsbeschluss in der Sache betreffende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG darstellt. Es geht dabei vielmehr um eine eigene weitere Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG, nämlich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes für eine Revision (zur näheren Begründung siehe erneut VwGH 16.12.2021, Ro 2021/09/0008, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 9, VwGG verwiesen wird). 26
Im Weiteren sieht der Revisionswerber die Zulässigkeit seiner Revision darin gelegen, dass der Spruchpunkt II. A.5.12. des angefochtenen Beschlusses einen Disziplinarvorwurf enthalte, der sich weder in der Disziplinaranzeige bzw. im Einleitungsbeschluss noch im Ausdehnungsantrag bzw. im Ausdehnungsbeschluss wiederfinde. Es fehle jedoch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob das Disziplinargericht seinen Verweisungsbeschluss mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit oder mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belaste, wenn es den Boden der verfahrenseinleitenden Disziplinaranzeige (Antrag auf Ausdehnung der Disziplinaruntersuchung) verlasse. Damit entfernt er sich jedoch vom Akteninhalt: Entgegen diesem Vorbringen findet sich nämlich der in Punkt II. A.5.12. formulierte Anschuldigungspunkt bereits wortident in dem in Rechtskraft erwachsenen Einleitungsbeschluss, der wiederum auf die Disziplinaranzeige verweist, in der das Beschwerdeverfahren, in dem es zu schuldhaften Verfahrensverzögerungen gekommen sei, bereits unter konkreter Nennung der Geschäftszahl angeführt ist. Schon deshalb vermag der Revisionswerber in diesem Zusammenhang keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen (siehe im Übrigen zur Begrenzung des Prozessstoffes durch die Disziplinaranzeige bereits etwa VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0056).Im Weiteren sieht der Revisionswerber die Zulässigkeit seiner Revision darin gelegen, dass der Spruchpunkt römisch zwei. A.5.12. des angefochtenen Beschlusses einen Disziplinarvorwurf enthalte, der sich weder in der Disziplinaranzeige bzw. im Einleitungsbeschluss noch im Ausdehnungsantrag bzw. im Ausdehnungsbeschluss wiederfinde. Es fehle jedoch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob das Disziplinargericht seinen Verweisungsbeschluss mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit oder mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belaste, wenn es den Boden der verfahrenseinleitenden Disziplinaranzeige (Antrag auf Ausdehnung der Disziplinaruntersuchung) verlasse. Damit entfernt er sich jedoch vom Akteninhalt: Entgegen diesem Vorbringen findet sich nämlich der in Punkt römisch zwei. A.5.12. formulierte Anschuldigungspunkt bereits wortident in dem in Rechtskraft erwachsenen Einleitungsbeschluss, der wiederum auf die Disziplinaranzeige verweist, in der das Beschwerdeverfahren, in dem es zu schuldhaften Verfahrensverzögerungen gekommen sei, bereits unter konkreter Nennung der Geschäftszahl angeführt ist. Schon deshalb vermag der Revisionswerber in diesem Zusammenhang keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen (siehe im Übrigen zur Begrenzung des Prozessstoffes durch die Disziplinaranzeige bereits etwa VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0056). 27
Soweit der Revisionswerber im Weiteren unter dem Aspekt der Zulässigkeit lediglich pauschal eine fehlende Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Bestimmtheit des Spruches von Verweisungsbeschlüssen vorbringt, ohne diese in Beziehung zum konkreten Fall zu setzen, wird damit keine grundsätzliche Rechtsfrage aufgezeigt. Inwiefern das dem Revisionswerber - im Verdachtsbereich - zur Last gelegte Verhalten für die Umschreibung des Tatvorwurfs im Verweisungsbeschluss nicht hinreichend sein soll, sodass ihm eine sachgerechte Verteidigung nicht möglich wäre, wird im Zulässigkeitsvorbringen nicht dargelegt.
28
Auch mit den allgemein gehaltenen Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung, es liege noch kein für die Erlassung eines Verweisungsbeschlusses geklärter Sachverhalt vor und dazu auf einen fehlenden „Quervergleich“ im Zusammenhang mit den vorgeworfenen Rückständen und Verfahrensverzögerungen verwiesen wird, wird damit ebenfalls keine grundsätzliche Rechtsfrage dargelegt.
29
Das Disziplinargericht hat auf Basis des in der Disziplinaruntersuchung vom Untersuchungskommissär eingeholten Beweismitteln, darunter auch statistisches Datenmaterial („Vergleichsdaten“) zur Beurteilung der Auslastungssituation, weiterhin einen ausreichenden Tatverdacht erblickt und die Voraussetzungen für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens als nicht gegeben erachtet. Auch in diesem Zusammenhang bleibt es der Revisionswerber schuldig darzulegen, warum diese fallbezogene Beurteilung unvertretbar wäre. Bei dem Verweisungsbeschluss handelt es sich um eine Entscheidung im Verdachtsbereich. Eine endgültige Klärung des Verdachts hat erst nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erfolgen. Es ist nicht Aufgabe des Verweisungsbeschlusses, sondern des nachfolgenden Disziplinarverfahrens, die Rechts- und Schuldfrage zu lösen (vgl. die zur [vergleichbaren] Bestimmung des § 124 BDG 1979 zum Verhandlungsbeschluss entwickelten Grundsätze etwa VwGH 21.9.1995, 93/09/0449; 29.8.1996, 94/09/0230, 0244; 16.11.1995, 93/09/0054).Das Disziplinargericht hat auf Basis des in der Disziplinaruntersuchung vom Untersuchungskommissär eingeholten Beweismitteln, darunter auch statistisches Datenmaterial („Vergleichsdaten“) zur Beurteilung der Auslastungssituation, weiterhin einen ausreichenden Tatverdacht erblickt und die Voraussetzungen für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens als nicht gegeben erachtet. Auch in diesem Zusammenhang bleibt es der Revisionswerber schuldig darzulegen, warum diese fallbezogene Beurteilung unvertretbar wäre. Bei dem Verweisungsbeschluss handelt es sich um eine Entscheidung im Verdachtsbereich. Eine endgültige Klärung des Verdachts hat erst nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erfolgen. Es ist nicht Aufgabe des Verweisungsbeschlusses, sondern des nachfolgenden Disziplinarverfahrens, die Rechts- und Schuldfrage zu lösen vergleiche , die zur [vergleichbaren] Bestimmung des Paragraph 124, BDG 1979 zum Verhandlungsbeschluss entwickelten Grundsätze etwa VwGH 21.9.1995, 93/09/0449; 29.8.1996, 94/09/0230, 0244; 16.11.1995, 93/09/0054). 30
Der Anregung eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH zu der Frage, ob es Art. 47 GRC erfordert, „dass der Richter eines Gerichtes in einem gegen ihn geführten Disziplinarverfahren in möglichst kurzer Zeit in einer für ihn verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt werden muss“, ist bereits mangels Darlegung, dass die Revision vorliegend von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt, nicht zu folgen.Der Anregung eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH zu der Frage, ob es Artikel 47, GRC erfordert, „dass der Richter eines Gerichtes in einem gegen ihn geführten Disziplinarverfahren in möglichst kurzer Zeit in einer für ihn verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt werden muss“, ist bereits mangels Darlegung, dass die Revision vorliegend von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt, nicht zu folgen.
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In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren und gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren und gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung zurückzuweisen.
Wien, am 18. Juni 2024