TE Vwgh Beschluss 2024/6/18 Ra 2024/15/0039

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Veröffentlicht am 18.06.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §269 Abs3
EStG 1988 §93
KStG 1988 §8 Abs2
VwRallg
  1. BAO § 269 heute
  2. BAO § 269 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 269 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 269 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2002
  1. EStG 1988 § 93 heute
  2. EStG 1988 § 93 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 93 gültig von 01.01.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  4. EStG 1988 § 93 gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 93 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  6. EStG 1988 § 93 gültig von 07.12.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  7. EStG 1988 § 93 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  8. EStG 1988 § 93 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  9. EStG 1988 § 93 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  10. EStG 1988 § 93 gültig von 30.07.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  11. EStG 1988 § 93 gültig von 01.01.2013 bis 29.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  12. EStG 1988 § 93 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  13. EStG 1988 § 93 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  14. EStG 1988 § 93 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  15. EStG 1988 § 93 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2011
  16. EStG 1988 § 93 gültig von 01.10.2011 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  17. EStG 1988 § 93 gültig von 18.06.2009 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  18. EStG 1988 § 93 gültig von 01.01.2007 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  19. EStG 1988 § 93 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  20. EStG 1988 § 93 gültig von 27.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  21. EStG 1988 § 93 gültig von 21.08.2003 bis 26.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  22. EStG 1988 § 93 gültig von 06.01.2001 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  23. EStG 1988 § 93 gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  24. EStG 1988 § 93 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  25. EStG 1988 § 93 gültig von 01.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1998
  26. EStG 1988 § 93 gültig von 31.12.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  27. EStG 1988 § 93 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  28. EStG 1988 § 93 gültig von 01.01.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  29. EStG 1988 § 93 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  30. EStG 1988 § 93 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  31. EStG 1988 § 93 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  32. EStG 1988 § 93 gültig von 21.04.1993 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1993
  33. EStG 1988 § 93 gültig von 30.07.1988 bis 20.04.1993
  1. KStG 1988 § 8 heute
  2. KStG 1988 § 8 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. KStG 1988 § 8 gültig von 31.12.2021 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  4. KStG 1988 § 8 gültig von 01.01.2017 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  5. KStG 1988 § 8 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  6. KStG 1988 § 8 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  7. KStG 1988 § 8 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  8. KStG 1988 § 8 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015
  9. KStG 1988 § 8 gültig von 30.12.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  10. KStG 1988 § 8 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  11. KStG 1988 § 8 gültig von 31.12.2009 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2009
  12. KStG 1988 § 8 gültig von 24.05.2007 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  13. KStG 1988 § 8 gültig von 05.06.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  14. KStG 1988 § 8 gültig von 25.11.1994 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 922/1994
  15. KStG 1988 § 8 gültig von 01.12.1993 bis 24.11.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  16. KStG 1988 § 8 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991
  17. KStG 1988 § 8 gültig von 30.07.1988 bis 30.12.1991

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision der K GmbH in W, vertreten durch Mag. Wolfgang Kempf, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Bürgerstraße 41, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 2. August 2022, Zl. RV/5100257/2021, betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer 2013 bis 2017 sowie Mai 2018, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Bei der Revisionswerberin wurde eine die Jahre 2010 bis 2018 umfassende Außenprüfung durchgeführt, in deren Anschluss sie zur Haftung für Kapitalertragsteuer herangezogen wurde.
2
Die Revisionswerberin erhob gegen die Haftungsbescheide Beschwerde, in der sie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantragte. In einer Beschwerdeergänzung brachte sie sodann u.a. vor, es sei im Zuge der Außenprüfung vorgebracht und anhand der entsprechenden Verbuchungen im Rechnungswesen des Unternehmens nachgewiesen worden, dass jene Beträge, die der Prüfer als verdeckte Ausschüttung qualifiziert habe, regelmäßig an das Unternehmen zurückgeflossen seien.
3
Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung und führte zur Begründung aus, die als verdeckte Ausschüttungen qualifizierten Beträge beträfen als Privataufwendungen eingestufte Ausgaben und gefälschte Eingangsrechnungen, die durch Überweisungen auf das private Bankkonto des Gesellschaftergeschäftsführers beglichen worden seien. Weder im Prüfungs- noch im Beschwerdeverfahren seien inhaltliche Einwände gegen diese Feststellungen vorgebracht worden. Dass die entsprechenden Beträge wieder an die Gesellschaft zurückgeflossen seien, stelle eine unbelegte Schutzbehauptung dar.
4
Die Revisionswerberin stellte den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht.
5
Mit Telefax vom 27. Juni 2022 nahm die Revisionswerberin den „Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und auf Abhaltung einer Verhandlung vor dem Senat“ zurück und beantragte die Abhaltung eines Erörterungstermins. Gleichzeitig legte sie - die vom Bundesfinanzgericht (BFG) zuvor angeforderten - Aufstellungen betreffend die Überweisungen des Gesellschaftergeschäftsführers auf deren Bankkonten vor und führte hierzu aus:

„Es muss trotz der festgestellten Geldabflüsse aus dem Unternehmensfeld darauf hingewiesen werden, dass in einem nicht unwesentlichen Umfang Geldzuflüsse von Seiten des Gesellschafters in das Unternehmen stattgefunden haben, welche darauf hinweisen, dass ein Vermögenszuwachs beim Gesellschafter zu Lasten der [Revisionswerberin] nicht in einem Umfang stattgefunden hat, der die Festsetzung der Kapitalertragsteuer 2013 - 2017 und 08/2018 rechtfertigt.“„Es muss trotz der festgestellten Geldabflüsse aus dem Unternehmensfeld darauf hingewiesen werden, dass in einem nicht unwesentlichen Umfang Geldzuflüsse von Seiten des Gesellschafters in das Unternehmen stattgefunden haben, welche darauf hinweisen, dass ein Vermögenszuwachs beim Gesellschafter zu Lasten der [Revisionswerberin] nicht in einem Umfang stattgefunden hat, der die Festsetzung der Kapitalertragsteuer 2013 - 2017 und 08 aus 2018, rechtfertigt.“

6
Mit dem angefochtenen Erkenntnis, in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt wurde, änderte das BFG die Haftungsbescheide ab und führte u.a. aus, ein steuerlich anzuerkennender Vorteilsausgleich schließe die Annahme einer verdeckten Ausschüttung aus. Ein solcher liege vor, wenn dem Vorteil, den eine Körperschaft ihrem Anteilsinhaber einräume, ein Vorteil gegenüberstehe, den der Anteilsinhaber seinerseits der Körperschaft gewähre. Bei der Beurteilung eines Vorteilsausgleichs sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein restriktiver Maßstab anzulegen. Es reiche nicht aus, dass den Vorteilen des Anteilseigners bloß aufrechenbare Vorteile der Gesellschaft gegenüberstünden. Nach der ständigen Rechtsprechung sei eine innere Beziehung der Rechtsgeschäfte und eine eindeutige wechselseitige Vereinbarung zum Zeitpunkt der Vorteilseinräumung erforderlich. Darüber hinaus komme ein Vorteilsausgleich nur zustande, wenn eine Vereinbarung über den wechselseitigen Leistungsaustausch nach außen ausreichend zum Ausdruck komme, einen eindeutigen Inhalt aufweise und unter Fremden in gleicher Weise abgeschlossen würde. Eine solche Vereinbarung müsse bereits zum Zeitpunkt der Vorteilsgewährung vorliegen (Hinweis auf VwGH 16.5.2007, 2005/14/0005; 19.9.2007, 2006/13/0106; sowie die Übersicht von Heinrich in SWK 1999, S 167 f).
7
Die von der Revisionswerberin begehrte Saldierung der Überweisungen auf Privatkonten des Gesellschaftergeschäftsführers mit den Einlagen des Gesellschaftergeschäftsführers sei schon aufgrund der fehlenden Vereinbarung nicht anzuerkennen. Alleine der Umstand, dass der Gesellschafter und Geschäftsführer fortlaufend auch Bank- und Kasseneinzahlungen, somit Einlagen in die Revisionswerberin getätigt habe, reiche nicht aus, „damit es steuerlich zu einem Vorteilsausgleich mit festgestellten verdeckten Ausschüttungen kommt“.
8
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
9
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
12
Verdeckte Ausschüttungen sind Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Form unter welcher Bezeichnung auch immer gewährt, die sie anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde (vgl. VwGH 22.5.2014, 2011/15/0003).Verdeckte Ausschüttungen sind Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Form unter welcher Bezeichnung auch immer gewährt, die sie anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde vergleiche , VwGH 22.5.2014, 2011/15/0003).
13
Ein steuerlich anzuerkennender Vorteilsausgleich schließt die Annahme einer verdeckten Ausschüttung aus. Davon ist auszugehen, wenn dem Vorteil, den eine Körperschaft ihrem Anteilsinhaber einräumt, ein Vorteil gegenübersteht, den der Anteilsinhaber seinerseits der Körperschaft gewährt (vgl. Lachmayer/Strimitzer/Vock, KStG 1988, 32. Lfg, § 8 Tz 886, mit zahlreichen Beispielen aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Voraussetzung für einen steuerlich anzuerkennenden Vorteilsausgleich ist grundsätzlich eine eindeutige Vereinbarung über den Ausgleich der gegenseitigen Vorteilszuwendungen (vgl. VwGH 16.12.2010, 2007/15/0013).Ein steuerlich anzuerkennender Vorteilsausgleich schließt die Annahme einer verdeckten Ausschüttung aus. Davon ist auszugehen, wenn dem Vorteil, den eine Körperschaft ihrem Anteilsinhaber einräumt, ein Vorteil gegenübersteht, den der Anteilsinhaber seinerseits der Körperschaft gewährt vergleiche , Lachmayer/Strimitzer/Vock, KStG 1988, 32. Lfg, Paragraph 8, Tz 886, mit zahlreichen Beispielen aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Voraussetzung für einen steuerlich anzuerkennenden Vorteilsausgleich ist grundsätzlich eine eindeutige Vereinbarung über den Ausgleich der gegenseitigen Vorteilszuwendungen vergleiche , VwGH 16.12.2010, 2007/15/0013).
14
Die Revision trägt zu ihrer Zulässigkeit vor, die Revisionswerberin habe auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat verzichtet und gleichzeitig die Abhaltung eines Erörterungstermins beantragt. Das BFG habe sich mit dem Antrag nicht auseinandergesetzt, obwohl die Revisionswerberin neue Unterlagen vorgelegt und neues Vorbringen erstattet habe. Das BFG hätte einen Erörterungstermin anberaumen müssen, um die von der Revisionswerberin vorgetragenen Sachverhalte zu erörtern und die vorgelegten Urkunden in Augenschein zu nehmen. Auch wenn keine schriftliche Vereinbarung vorliege, sei es bei der vorliegenden Personenidentität nicht unüblich, dass mündliche Vereinbarungen vorliegen. Es werde schon einen gewichtigen Grund gehabt haben, dass der Gesellschaftergeschäftsführer einen Betrag von 200.000 € an die Revisionswerberin bezahlt habe. „Bei einem Erörterungstermin wäre die Qualität/Hintergrund der Einzahlungen, der Inhalt der mündlichen Vereinbarung zwischen [Gesellschaftergeschäftsführer] und [Revisionswerberin] besprochen worden, sodass das Gericht sich ausreichend informiert hätte und auf Basis derselben Feststellungen treffen hätte können, bzw. eine Lösung im Sinne der BAO herbeiführen hätte können.“
15
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
16
Soweit die Revision die Nichtabhaltung eines Erörterungstermins rügt, ist darauf zu verweisen, dass ein Rechtsanspruch einer Partei auf Durchführung einer solchen Erörterung nicht besteht (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 269 Rz 12). Im Übrigen stellt selbst die Unterlassung einer rechtzeitig beantragten mündlichen Verhandlung - außerhalb des Anwendungsbereichs der Grundrechtecharta (GRC) - nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, die nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses führt, wenn dieser Verfahrensmangel relevant im Sinne eines möglichen Einflusses auf das angefochtene Erkenntnis sein könnte und der Revisionswerber bereits in der Zulässigkeitsbegründung eine solche Relevanz aufzeigt (vgl. etwa VwGH 25.4.2023, Ra 2021/13/0102, mwN).Soweit die Revision die Nichtabhaltung eines Erörterungstermins rügt, ist darauf zu verweisen, dass ein Rechtsanspruch einer Partei auf Durchführung einer solchen Erörterung nicht besteht vergleiche , Ritz/Koran, BAO7, Paragraph 269, Rz 12). Im Übrigen stellt selbst die Unterlassung einer rechtzeitig beantragten mündlichen Verhandlung - außerhalb des Anwendungsbereichs der Grundrechtecharta (GRC) - nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, die nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses führt, wenn dieser Verfahrensmangel relevant im Sinne eines möglichen Einflusses auf das angefochtene Erkenntnis sein könnte und der Revisionswerber bereits in der Zulässigkeitsbegründung eine solche Relevanz aufzeigt vergleiche , etwa VwGH 25.4.2023, Ra 2021/13/0102, mwN).
17
Eine solche Relevanzdarstellung enthält die Revision nicht. Im Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision werden weder der „gewichtige Grund“ für die Zahlungen des Gesellschaftergeschäftsführers an die Revisionswerberin noch die Qualität bzw. der Hintergrund dieser Zahlungen offengelegt. Auch der Inhalt der vorgeblich abgeschlossenen mündlichen Vereinbarung zwischen dem Gesellschaftergeschäftsführer und der Revisionswerberin wird im Vorbringen zur Zulässigkeit nicht wiedergegeben, obwohl eine eindeutige Vereinbarung über den Ausgleich der gegenseitigen Vorteilszuwendungen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Voraussetzung für einen steuerlich anzuerkennenden Vorteilsausgleich ist (vgl. VwGH 16.12.2010, 2007/15/0013).Eine solche Relevanzdarstellung enthält die Revision nicht. Im Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision werden weder der „gewichtige Grund“ für die Zahlungen des Gesellschaftergeschäftsführers an die Revisionswerberin noch die Qualität bzw. der Hintergrund dieser Zahlungen offengelegt. Auch der Inhalt der vorgeblich abgeschlossenen mündlichen Vereinbarung zwischen dem Gesellschaftergeschäftsführer und der Revisionswerberin wird im Vorbringen zur Zulässigkeit nicht wiedergegeben, obwohl eine eindeutige Vereinbarung über den Ausgleich der gegenseitigen Vorteilszuwendungen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Voraussetzung für einen steuerlich anzuerkennenden Vorteilsausgleich ist vergleiche , VwGH 16.12.2010, 2007/15/0013).
18
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 18. Juni 2024

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024150039.L00

Im RIS seit

11.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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