TE Vwgh Beschluss 2024/6/18 Ra 2024/06/0094

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Veröffentlicht am 18.06.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Dr. G F in Z, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 9. August 2023, LVwG-318-23/2023-R18, betreffend eine Angelegenheit nach dem Baugesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Zwischenwasser; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13. Dezember 2022 betreffend die Zurückweisung einer Bauanzeige nach dem AVG betreffend die Errichtung einer Stützmauer auf einem näher genannten Grundstück in Z. und den Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nach dem Baugesetz keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, dass:
-
„Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: ‚Die Bauanzeige der ,Eigentümergemeinschaft [...], vertreten durch [den Revisionswerber] vom 16.09.2022 zur Freigabe einer Stützmauer bestehend aus Winkelstützelementen auf der Liegenschaft GST-NR X, KG Z, wird gemäß § 9 AVG, BGBl Nr 51/1991, als unzulässig zurückgewiesen.' und„Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: ‚Die Bauanzeige der ,Eigentümergemeinschaft [...], vertreten durch [den Revisionswerber] vom 16.09.2022 zur Freigabe einer Stützmauer bestehend aus Winkelstützelementen auf der Liegenschaft GST-NR römisch zehn, KG Z, wird gemäß Paragraph 9, AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, als unzulässig zurückgewiesen.' und
-
Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: ‚Gemäß § 40 Abs 2 Baugesetz, LGBl Nr 52/2001, idgF, wird gegenüber [dem Revisionswerber], Z, die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes, somit der vollständige Abbruch der überdachten Müllsammelstelle (bestehend aus einer Winkelstützmauer aus Stahlbeton und aus einer Holzkonstruktion mit Blechdacheindeckung sowie mit einer Befestigung des Bodens mit Pflasterseinen, mit einem Grundflächenausmaß von ca 7,10 m Länge, ca 1,00 m Breite und ca 2,30 m Gesamthöhe) und die Wiederherstellung des ursprünglichen Geländeverlaufs entsprechend dem bestehenden Gelände auf der Liegenschaft GST-NR X, KG Z, binnen einer Frist von vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides verfügt.‘“Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: ‚Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Baugesetz, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, idgF, wird gegenüber [dem Revisionswerber], Z, die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes, somit der vollständige Abbruch der überdachten Müllsammelstelle (bestehend aus einer Winkelstützmauer aus Stahlbeton und aus einer Holzkonstruktion mit Blechdacheindeckung sowie mit einer Befestigung des Bodens mit Pflasterseinen, mit einem Grundflächenausmaß von ca 7,10 m Länge, ca 1,00 m Breite und ca 2,30 m Gesamthöhe) und die Wiederherstellung des ursprünglichen Geländeverlaufs entsprechend dem bestehenden Gelände auf der Liegenschaft GST-NR römisch zehn, KG Z, binnen einer Frist von vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides verfügt.‘“

Eine Revision wurde für unzulässig erklärt.

2
In der vorliegenden Revision wird unter „3 Verletzte Rechte“ vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis verletze den Revisionswerber „in seinen Rechten
auf Baufreiheit (Eigentumsrecht)
nicht ohne Grund eine Baueinstellung zu bekommen
nicht nach abgeschlossener Bauführung eine Baueinstellung zu bekommen
auf Zurkenntnisnahme einer Bauanzeige
auf Entscheidungen durch die zuständige Baubehörde
ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren
ordnungsgemäße Entscheidungsbegründung
nicht ohne Tatbestand bestraft zu werden
auf Schutz vor Doppelverfolgung“
3
Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 29.4.2024, Ra 2024/06/0046, Rn. 4f, mwN).Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 29.4.2024, Ra 2024/06/0046, Rn. 4f, mwN).
4
Zu Spruchpunkt I. betreffend die Bauanzeige:Zu Spruchpunkt römisch eins. betreffend die Bauanzeige:

Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses wurde die Zurückweisung der Bauanzeige mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. Dezember 2022 mit einer hier nicht relevanten Maßgabe bestätigt. Diesbezüglich konnte der Revisionswerber allenfalls in seinem Recht auf Sachentscheidung, d.h. auf meritorische Erledigung der Beschwerde, verletzt worden sein (vgl. nochmals VwGH 29.4.2024, Ra 2024/06/0046, Rn. 6, mwN). Das genannte Recht ist allerdings von dem vom Revisionswerber ausdrücklich und unmissverständlich ausgeführten Revisionspunkt (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) nicht erfasst.Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses wurde die Zurückweisung der Bauanzeige mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. Dezember 2022 mit einer hier nicht relevanten Maßgabe bestätigt. Diesbezüglich konnte der Revisionswerber allenfalls in seinem Recht auf Sachentscheidung, d.h. auf meritorische Erledigung der Beschwerde, verletzt worden sein vergleiche , nochmals VwGH 29.4.2024, Ra 2024/06/0046, Rn. 6, mwN). Das genannte Recht ist allerdings von dem vom Revisionswerber ausdrücklich und unmissverständlich ausgeführten Revisionspunkt (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) nicht erfasst.

5
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses betreffend den Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Erkenntnisses betreffend den Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes:

Das vom Revisionswerber im Revisionspunkt angeführte Eigentumsrecht bezeichnet kein subjektives Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG. Zur Prüfung einer behaupteten Verletzung des Eigentumsrechts ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen, weil es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt (vgl. VwGH 28.4.2022, Ro 2021/06/0021-0022, Rn. 5, mwN). Im Übrigen lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 26. Februar 2024, E 2983-2985/2023-9, ab.Das vom Revisionswerber im Revisionspunkt angeführte Eigentumsrecht bezeichnet kein subjektives Recht im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG. Zur Prüfung einer behaupteten Verletzung des Eigentumsrechts ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG nicht berufen, weil es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt vergleiche , VwGH 28.4.2022, Ro 2021/06/0021-0022, Rn. 5, mwN). Im Übrigen lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 26. Februar 2024, E 2983-2985/2023-9, ab.

Da gegen den Revisionswerber keine Baueinstellung (§ 39 Baugesetz), sondern ein Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 40 Abs. 2 Baugesetz erlassen wurde, kann er auch nicht in seinem Recht, „nicht ohne Grund eine Baueinstellung zu bekommen“ und „nicht nach abgeschlossener Bauführung eine Baueinstellung zu bekommen“, verletzt werden.Da gegen den Revisionswerber keine Baueinstellung (Paragraph 39, Baugesetz), sondern ein Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Baugesetz erlassen wurde, kann er auch nicht in seinem Recht, „nicht ohne Grund eine Baueinstellung zu bekommen“ und „nicht nach abgeschlossener Bauführung eine Baueinstellung zu bekommen“, verletzt werden.

Mit dem Vorbringen zum Recht auf „Entscheidungen durch die zuständige Baubehörde“ und zu den behaupteten Verfahrensfehlern (ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren, ordnungsgemäße Entscheidungsbegründung) wird jeweils kein tauglicher Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG dargelegt, sondern werden Revisionsgründe geltend gemacht, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. dazu etwa VwGH 21.3.2024, Ra 2024/06/0043, Rn. 5; 3.10.2022, Ra 2022/06/0206, Rn. 6, jeweils mwN).Mit dem Vorbringen zum Recht auf „Entscheidungen durch die zuständige Baubehörde“ und zu den behaupteten Verfahrensfehlern (ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren, ordnungsgemäße Entscheidungsbegründung) wird jeweils kein tauglicher Revisionspunkt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG dargelegt, sondern werden Revisionsgründe geltend gemacht, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können vergleiche , dazu etwa VwGH 21.3.2024, Ra 2024/06/0043, Rn. 5; 3.10.2022, Ra 2022/06/0206, Rn. 6, jeweils mwN).

Da eine Bestrafung des Revisionswerbers nicht Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses ist, kann er auch nicht in seinem Recht, „nicht ohne Tatbestand bestraft zu werden“ oder „auf Schutz vor Doppelverfolgung“ verletzt werden.

6
Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 18. Juni 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024060094.L00

Im RIS seit

10.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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