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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Dr. G F in Z, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 9. August 2023, LVwG-318-23/2023-R18, betreffend eine Angelegenheit nach dem Baugesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Zwischenwasser; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Eine Revision wurde für unzulässig erklärt.
Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses wurde die Zurückweisung der Bauanzeige mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. Dezember 2022 mit einer hier nicht relevanten Maßgabe bestätigt. Diesbezüglich konnte der Revisionswerber allenfalls in seinem Recht auf Sachentscheidung, d.h. auf meritorische Erledigung der Beschwerde, verletzt worden sein (vgl. nochmals VwGH 29.4.2024, Ra 2024/06/0046, Rn. 6, mwN). Das genannte Recht ist allerdings von dem vom Revisionswerber ausdrücklich und unmissverständlich ausgeführten Revisionspunkt (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) nicht erfasst.Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses wurde die Zurückweisung der Bauanzeige mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. Dezember 2022 mit einer hier nicht relevanten Maßgabe bestätigt. Diesbezüglich konnte der Revisionswerber allenfalls in seinem Recht auf Sachentscheidung, d.h. auf meritorische Erledigung der Beschwerde, verletzt worden sein vergleiche , nochmals VwGH 29.4.2024, Ra 2024/06/0046, Rn. 6, mwN). Das genannte Recht ist allerdings von dem vom Revisionswerber ausdrücklich und unmissverständlich ausgeführten Revisionspunkt (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) nicht erfasst.
Das vom Revisionswerber im Revisionspunkt angeführte Eigentumsrecht bezeichnet kein subjektives Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG. Zur Prüfung einer behaupteten Verletzung des Eigentumsrechts ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen, weil es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt (vgl. VwGH 28.4.2022, Ro 2021/06/0021-0022, Rn. 5, mwN). Im Übrigen lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 26. Februar 2024, E 2983-2985/2023-9, ab.Das vom Revisionswerber im Revisionspunkt angeführte Eigentumsrecht bezeichnet kein subjektives Recht im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG. Zur Prüfung einer behaupteten Verletzung des Eigentumsrechts ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG nicht berufen, weil es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt vergleiche , VwGH 28.4.2022, Ro 2021/06/0021-0022, Rn. 5, mwN). Im Übrigen lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 26. Februar 2024, E 2983-2985/2023-9, ab.
Da gegen den Revisionswerber keine Baueinstellung (§ 39 Baugesetz), sondern ein Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 40 Abs. 2 Baugesetz erlassen wurde, kann er auch nicht in seinem Recht, „nicht ohne Grund eine Baueinstellung zu bekommen“ und „nicht nach abgeschlossener Bauführung eine Baueinstellung zu bekommen“, verletzt werden.Da gegen den Revisionswerber keine Baueinstellung (Paragraph 39, Baugesetz), sondern ein Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Baugesetz erlassen wurde, kann er auch nicht in seinem Recht, „nicht ohne Grund eine Baueinstellung zu bekommen“ und „nicht nach abgeschlossener Bauführung eine Baueinstellung zu bekommen“, verletzt werden.
Mit dem Vorbringen zum Recht auf „Entscheidungen durch die zuständige Baubehörde“ und zu den behaupteten Verfahrensfehlern (ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren, ordnungsgemäße Entscheidungsbegründung) wird jeweils kein tauglicher Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG dargelegt, sondern werden Revisionsgründe geltend gemacht, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. dazu etwa VwGH 21.3.2024, Ra 2024/06/0043, Rn. 5; 3.10.2022, Ra 2022/06/0206, Rn. 6, jeweils mwN).Mit dem Vorbringen zum Recht auf „Entscheidungen durch die zuständige Baubehörde“ und zu den behaupteten Verfahrensfehlern (ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren, ordnungsgemäße Entscheidungsbegründung) wird jeweils kein tauglicher Revisionspunkt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG dargelegt, sondern werden Revisionsgründe geltend gemacht, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können vergleiche , dazu etwa VwGH 21.3.2024, Ra 2024/06/0043, Rn. 5; 3.10.2022, Ra 2022/06/0206, Rn. 6, jeweils mwN).
Da eine Bestrafung des Revisionswerbers nicht Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses ist, kann er auch nicht in seinem Recht, „nicht ohne Tatbestand bestraft zu werden“ oder „auf Schutz vor Doppelverfolgung“ verletzt werden.
Wien, am 18. Juni 2024
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024060094.L00Im RIS seit
10.07.2024Zuletzt aktualisiert am
10.07.2024