1
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (Verwaltungsgericht) wurden die Beschwerden unter anderem der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17. Mai 2022, mit welchem der mitbeteiligten Partei gemäß § 17 Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) die Baubewilligung zur Errichtung einer aus zwei Baukörpern bestehenden Wohnanlage mit Tiefgarage und Stellplätzen auf näher bezeichneten Grundstücken der KG R. unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (Verwaltungsgericht) wurden die Beschwerden unter anderem der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17. Mai 2022, mit welchem der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 17, Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) die Baubewilligung zur Errichtung einer aus zwei Baukörpern bestehenden Wohnanlage mit Tiefgarage und Stellplätzen auf näher bezeichneten Grundstücken der KG R. unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
5
Soweit für den Revisionsfall relevant führte das Verwaltungsgericht zu der von den revisionswerbenden Parteien eingewendeten Nichteinhaltung der höchstzulässigen Geschoßflächenzahl aus, der Amtssachverständige sei in seinem Gutachten nachvollziehbar zu dem Schluss gekommen, dass die Geschoßflächenzahl einen Wert von 0,44 aufweise, weshalb das gegenständliche Bauvorhaben die maximal zulässige Geschoßflächenzahl von 0,5 einhalte. Aus den Bestimmungen des Bebauungsplanes der Gemeinde M. lasse sich die von den revisionswerbenden Parteien vertretene Ansicht, wonach lediglich die als „Bauland“ gewidmeten Flächen in die Berechnung der Geschoßflächenzahl einzubeziehen sei, nicht ableiten. Weiters führte das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung aus, dass das Tiefgaragengeschoß des gegenständlichen Bauvorhabens kein eigenes Geschoß darstelle und somit bei der Berechnung der Geschoßflächenzahl nicht zu berücksichtigen sei.
6
Gegen dieses Erkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 28. Februar 2024, E 2714/2023-17, ablehnte und sie über nachträglichen Antrag der revisionswerbenden Parteien mit Beschluss vom 20. März 2024, E 2714/2023-19, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
7
In der vorliegenden außerordentlichen Revision werden als Revisionspunkte die Verletzung in den Rechten auf „Einhaltung der Geschossflächenzahl auf dem benachbarten Grundstück“, auf „Unterbleiben einer vereinbarungswidrigen Benützung der in ihrem (Mit)Eigentum stehenden Straße ‚Schulweg‘“, auf „auf Unterbleiben einer entschädigungslosen Enteignung“ sowie auf „eine wirksame Beschwerde im Sinne des Art. 13 EMRK“ geltend gemacht.In der vorliegenden außerordentlichen Revision werden als Revisionspunkte die Verletzung in den Rechten auf „Einhaltung der Geschossflächenzahl auf dem benachbarten Grundstück“, auf „Unterbleiben einer vereinbarungswidrigen Benützung der in ihrem (Mit)Eigentum stehenden Straße ‚Schulweg‘“, auf „auf Unterbleiben einer entschädigungslosen Enteignung“ sowie auf „eine wirksame Beschwerde im Sinne des Artikel 13, EMRK“ geltend gemacht.
8
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes legt der Revisionspunkt den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens fest und steckt den Rahmen ab, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Ist der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich. Die Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses, aber auch der Zulässigkeit einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof hat daher im Rahmen des Revisionspunktes zu erfolgen und sich auf das dort geltend gemachte Recht zu beschränken (vgl. VwGH 15.5.2020, Ra 2019/05/0316 bis 0322, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes legt der Revisionspunkt den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens fest und steckt den Rahmen ab, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Ist der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich. Die Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses, aber auch der Zulässigkeit einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof hat daher im Rahmen des Revisionspunktes zu erfolgen und sich auf das dort geltend gemachte Recht zu beschränken vergleiche , VwGH 15.5.2020, Ra 2019/05/0316 bis 0322, mwN). 9
Bei dem in der Revision genannten Recht auf „Unterbleiben einer vereinbarungswidrigen Benützung der in ihrem (Mit)Eigentum stehenden Straße ‚Schulweg‘“ handelt es sich nicht um ein einem Nachbarn durch die Kärntner Bauordnung 1996 (vgl. § 23 Abs. 3 leg. cit.) eingeräumtes subjektiv-öffentliches Recht. Abgesehen davon wird in diesem Zusammenhang bemerkt, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung grundsätzlich die zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen hat (vgl. etwa VwGH 7.3.2024, Ra 2023/06/0039, mwN).Bei dem in der Revision genannten Recht auf „Unterbleiben einer vereinbarungswidrigen Benützung der in ihrem (Mit)Eigentum stehenden Straße ‚Schulweg‘“ handelt es sich nicht um ein einem Nachbarn durch die Kärntner Bauordnung 1996 vergleiche , Paragraph 23, Absatz 3, leg. cit.) eingeräumtes subjektiv-öffentliches Recht. Abgesehen davon wird in diesem Zusammenhang bemerkt, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung grundsätzlich die zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen hat vergleiche , etwa VwGH 7.3.2024, Ra 2023/06/0039, mwN). 10
Zum weiters geltend gemachten Recht auf „Unterbleiben einer entschädigungslosen Enteignung“ ist auszuführen, dass mit der angefochtenen Entscheidung keine Enteignung verfügt wurde, sodass die revisionswerbenden Parteien schon deshalb nicht in dem genannten Recht verletzt sein können.
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Zum vorgebrachten Recht auf „eine wirksame Beschwerde im Sinne des Art. 13 EMRK“ wird bemerkt, dass eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bildet und deren Verletzung zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen ist (vgl. etwa VwGH 7.10.2021, Ra 2021/06/0145, mwN).Zum vorgebrachten Recht auf „eine wirksame Beschwerde im Sinne des Artikel 13, EMRK“ wird bemerkt, dass eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bildet und deren Verletzung zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 5, B-VG nicht berufen ist vergleiche , etwa VwGH 7.10.2021, Ra 2021/06/0145, mwN).
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Somit verbleibt als tauglicher Revisionspunkt das mit dem Vorbringen zur Geschoßflächenzahl relevierte Recht auf Einhaltung der Bestimmungen über die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, und die Revisionszulassungsbegründung ist nur insoweit zu prüfen (vgl. wiederum VwGH 15.5.2020, Ra 2019/05/0316 bis 0322, mwN).Somit verbleibt als tauglicher Revisionspunkt das mit dem Vorbringen zur Geschoßflächenzahl relevierte Recht auf Einhaltung der Bestimmungen über die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, und die Revisionszulassungsbegründung ist nur insoweit zu prüfen vergleiche , wiederum VwGH 15.5.2020, Ra 2019/05/0316 bis 0322, mwN). 13
Dazu bringen die revisionswerbenden Parteien in ihrer Zulässigkeitsbegründung vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „hinsichtlich der Geschossflächenzahl und zum Gemeindeplanungsgesetz“ ab. Dazu werde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes „2005/05/0251“ hingewiesen. Zudem weiche das angefochtene Erkenntnis vom klaren Gesetzeswortlaut ab, nämlich von der Definition, wie die Geschossflächenzahl zu berechnen sei, im Sinn „des damaligen § 25 Abs. 4 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes (nunmehr § 47 Abs. 9 des Kärntner Raumordnungsgesetzes)“.Dazu bringen die revisionswerbenden Parteien in ihrer Zulässigkeitsbegründung vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „hinsichtlich der Geschossflächenzahl und zum Gemeindeplanungsgesetz“ ab. Dazu werde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes „2005/05/0251“ hingewiesen. Zudem weiche das angefochtene Erkenntnis vom klaren Gesetzeswortlaut ab, nämlich von der Definition, wie die Geschossflächenzahl zu berechnen sei, im Sinn „des damaligen Paragraph 25, Absatz 4, des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes (nunmehr Paragraph 47, Absatz 9, des Kärntner Raumordnungsgesetzes)“. Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
14
Zunächst ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen ist, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden habe und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht. Ebenso reicht auch die bloße Nennung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus (vgl. etwa VwGH 2.4.2024, Ra 2024/06/0045, mwN).Zunächst ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen ist, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden habe und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht. Ebenso reicht auch die bloße Nennung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus vergleiche , etwa VwGH 2.4.2024, Ra 2024/06/0045, mwN).
15
Diesen Anforderungen wird die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision, in welcher lediglich auf ein mit einer Geschäftszahl näher bezeichnetes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen wird, nicht gerecht, zumal die revisionswerbenden Parteien nicht konkret darlegen, dass der der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt der von ihnen angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes gleicht und inwiefern das Verwaltungsgericht im Revisionsfall dennoch anders entschieden habe.
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Soweit in der Zulässigkeitsbegründung darüber hinaus ein Abgehen des Verwaltungsgerichtes „vom klaren Gesetzeswortlaut“ behauptet wird, lässt sich diesem Vorbringen nicht entnehmen, konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. neuerlich VwGH 2.4.2024, Ra 2024/06/0045, mwN).Soweit in der Zulässigkeitsbegründung darüber hinaus ein Abgehen des Verwaltungsgerichtes „vom klaren Gesetzeswortlaut“ behauptet wird, lässt sich diesem Vorbringen nicht entnehmen, konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat vergleiche , neuerlich VwGH 2.4.2024, Ra 2024/06/0045, mwN).
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 18. Juni 2024