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Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.
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Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. Über den Revisionswerber wurde mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Kärnten vom 27. Dezember 2023 wegen einer Übertretung des § 52 lit. a Z 10a StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,-- (sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und dreiStunden) verhängt, wobei § 99 Abs. 3 lit. a StVO einen Strafrahmen von bis zu € 726,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vorsieht. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die dagegen gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers abgewiesen.Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. Über den Revisionswerber wurde mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Kärnten vom 27. Dezember 2023 wegen einer Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,-- (sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und dreiStunden) verhängt, wobei Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO einen Strafrahmen von bis zu € 726,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vorsieht. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die dagegen gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers abgewiesen.
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Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. etwa VwGH 8.4.2024, Ra 2024/02/0038, mwN).Die Revision war daher als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte vergleiche , etwa VwGH 8.4.2024, Ra 2024/02/0038, mwN).
Wien, am 18. Juni 2024