1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 17. Februar 2023 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, am 23. Jänner 2023 um 14:25 Uhr an einem näher genannten Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Der Revisionswerber habe dadurch § 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 1 StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 1b StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt wurde. Zudem wurde ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt und der Revisionswerber zum Ersatz der Barauslagen verpflichtet.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 17. Februar 2023 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, am 23. Jänner 2023 um 14:25 Uhr an einem näher genannten Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Der Revisionswerber habe dadurch Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit , Paragraph 5, Absatz eins, StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt wurde. Zudem wurde ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt und der Revisionswerber zum Ersatz der Barauslagen verpflichtet.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe, dass nähere Angaben im Spruch entfielen, als unbegründet ab, setzte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens fest und erklärte eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe, dass nähere Angaben im Spruch entfielen, als unbegründet ab, setzte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens fest und erklärte eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
3
Das Verwaltungsgericht stellte - soweit für die Revision von Bedeutung - fest, der Revisionswerber sei zur Tatzeit am Tatort einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen worden, weil er das Fahrzeug in Schlangenlinien gelenkt habe. Im Zuge dieser Anhaltung habe sich bei den meldungslegenden Polizeibeamten der Verdacht auf eine Suchtgiftbeeinträchtigung ergeben, weil der Revisionswerber gerötete Bindehäute gehabt habe und ein Zittern des Revisionswerbers aufgefallen sei. Ein Speichelvortest sei positiv auf THC gewesen. Bei der klinischen Untersuchung, die am 23. Jänner 2023 um 15:00 Uhr begonnen habe, seien die im polizeiamtsärztlichen Gutachten angeführten Tests durchgeführt worden. Nach Darstellung der Testergebnisse stellte das Verwaltungsgericht weiters fest, der Arzt sei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Revisionswerber nicht fahrfähig und suchtgiftbeeinträchtigt gewesen sei. Das um 15:23 Uhr abgenommene Blut sei analysiert worden, wobei ein chemisch-toxikologisches Gutachten eine THC-Konzentration von 1,5 ng/ml, eine 11-OH-THC-Konzentration von 1,4 ng/ml sowie eine THC-COOH-Konzentration von 43,1 ng/ml ergeben und damit bestätigt habe, dass der Revisionswerber Suchtgift (Cannabis) zu sich genommen habe. Der Revisionswerber sei zum Zeitpunkt des Lenkens des Fahrzeuges durch Suchtgift beeinträchtigt gewesen. Andere Ursachen für die festgestellte Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit seien nicht hervorgekommen.
4
Anschließend legte das Verwaltungsgericht seine beweiswürdigenden Erwägungen offen und führte hierzu zusammengefasst aus, die Fahruntauglichkeit des Revisionswerbers sei vom untersuchenden Arzt im polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 23. Jänner 2023 eindeutig festgestellt worden. Die festgestellten Ausfallserscheinungen seien im Formular Fahrtauglichkeit dokumentiert und im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12. September 2023 ausführlich erörtert worden. Die THC-, die 11-OH-THC- sowie die THC-COOH-Konzentration ergäben sich unstrittig aus der Blutanalyse vom 31. Jänner 2023 und bestätigten, dass der Revisionswerber Cannabis zu sich genommen habe.
5
Zur im Zeitpunkt des Lenkens festgestellten Suchtgiftbeeinträchtigung des Revisionswerbers hielt das Verwaltungsgericht nach auszugsweiser Wiedergabe des zur Frage, ob unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Blutanalyse die Fahruntüchtigkeit des Revisionswerbers zum Tatzeitpunkt aus medizinischer Sicht (auch) auf Suchtgift zurückzuführen sei, erstatteten Gutachtens vom 7. Jänner 2024 fest, aus den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen ergebe sich, dass sich der Revisionswerber im Lenkzeitpunkt zwar nicht mehr in der Phase der akuten Berauschung befunden haben dürfte, er sich aber in der unmittelbar mit dem Abflauen der Berauschung eintretenden Phase des „Entzugssyndroms“, die ebenfalls straßenverkehrsrelevant beeinträchtigende Effekte mit sich bringe und durch die vorangegangene Einnahme von Cannabis verursacht worden sei, befunden habe. Auf Basis dieser Beweislage und weil im Verfahren auch keine anderen Ursachen für die Fahruntauglichkeit des Revisionswerbers hervorgekommen seien, ergebe sich, dass die Fahruntauglichkeit des Revisionswerbers auf den vorangegangenen Konsum von Cannabis zurückzuführen sei. Die Frage, inwieweit die Gewöhnung des Revisionswerbers an THC, der laut Gutachten des medizinischen Sachverständigen aufgrund der gemessenen THC-COOH-Konzentration mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit als regelmäßiger Cannabiskonsument einzustufen sei, die zu erwartende Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit vermindert habe, sei vom Sachverständigen dahingehend beantwortet worden, dass sowohl die Polizeibeamten als auch der Polizeiamtsarzt eine Anzahl von Symptomen beim Revisionswerber festgestellt hätten, die die straßenverkehrsrelevante Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit des Revisionswerbers mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit belegten. Der Sachverständige habe keineswegs ausgeführt, dass bei an THC gewöhnten Personen keine Beeinträchtigung aufgrund des Suchtgiftkonsums vorliegen könne. Der Revisionswerber sei trotz Gewöhnung an THC zum Lenkzeitpunkt fahruntauglich gewesen und diese Beeinträchtigung sei, weil keine anderen Ursachen im Verfahren hervorgekommen seien, auf Suchtgift zurückzuführen.
6
Rechtlich führte das Verwaltungsgericht unter Verweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, im durchgeführten Beweisverfahren hätten sich keine anderen Ursachen als Suchtgift für die festgestellte Beeinträchtigung des Revisionswerbers ergeben. Auf Basis der klinischen Untersuchung in Zusammenschau mit der nachgewiesenen THC-Konzentration von 1,5 ng/ml und dem medizinischen Gutachten sei die festgestellte Beeinträchtigung auf Suchtgift zurückzuführen. Der Revisionswerber habe daher das angeführte Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt, wodurch er den objektiven Tatbestand des § 5 Abs. 1 StVO verwirklicht habe. Zuletzt erläuterte das Verwaltungsgericht die subjektive Tatseite, seine Strafbemessung sowie die Kostenentscheidung.Rechtlich führte das Verwaltungsgericht unter Verweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, im durchgeführten Beweisverfahren hätten sich keine anderen Ursachen als Suchtgift für die festgestellte Beeinträchtigung des Revisionswerbers ergeben. Auf Basis der klinischen Untersuchung in Zusammenschau mit der nachgewiesenen THC-Konzentration von 1,5 ng/ml und dem medizinischen Gutachten sei die festgestellte Beeinträchtigung auf Suchtgift zurückzuführen. Der Revisionswerber habe daher das angeführte Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt, wodurch er den objektiven Tatbestand des Paragraph 5, Absatz eins, StVO verwirklicht habe. Zuletzt erläuterte das Verwaltungsgericht die subjektive Tatseite, seine Strafbemessung sowie die Kostenentscheidung.
7
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
8
Die Revision erweist sich als unzulässig:
9
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
12
Die Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst geltend, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil neben der Blutanalyse und dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten das Ergebnis der klinischen Untersuchung als Begründung für die Beeinträchtigung durch Suchtgift herangezogen worden sei. Zudem hätte das Verwaltungsgericht keine suchgiftbedingte Fahruntüchtigkeit annehmen dürfen, weil der Sachverständige in seinem Gutachten vom 7. Jänner 2024 zum Ergebnis gekommen sei, dass eine THC-Konzentration von 1,5 ng/ml keine Minderung der im Straßenverkehr geforderten psychischen Fähigkeiten aufgrund einer akuten Berauschung herbeiführe und der Revisionswerber aus pharmakologischer Sicht nicht mehr durch THC berauscht gewesen sei. Die Beeinträchtigung in Form der Berauschung durch Alkohol oder Suchtgift stelle aber die „Beeinträchtigung“ iSd § 5 Abs. 1 StVO dar. Da der Revisionswerber aus pharmakologischer Sicht nicht mehr durch THC berauscht gewesen sei, hätte das Verwaltungsgericht nicht die Verwirklichung des Tatbildes des § 5 Abs. 1 StVO annehmen dürfen, sondern zu einer Fahruntüchtigkeit iSd § 58 Abs. 1 StVO kommen müssen. Zur Frage, ob eine durch THC-Konsum hervorgerufene Entzugssymptomatik ohne bestehende akute Berauschung eine Suchtgiftbeeinträchtigung iSd § 5 Abs. 1 StVO darstelle, fehle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst geltend, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil neben der Blutanalyse und dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten das Ergebnis der klinischen Untersuchung als Begründung für die Beeinträchtigung durch Suchtgift herangezogen worden sei. Zudem hätte das Verwaltungsgericht keine suchgiftbedingte Fahruntüchtigkeit annehmen dürfen, weil der Sachverständige in seinem Gutachten vom 7. Jänner 2024 zum Ergebnis gekommen sei, dass eine THC-Konzentration von 1,5 ng/ml keine Minderung der im Straßenverkehr geforderten psychischen Fähigkeiten aufgrund einer akuten Berauschung herbeiführe und der Revisionswerber aus pharmakologischer Sicht nicht mehr durch THC berauscht gewesen sei. Die Beeinträchtigung in Form der Berauschung durch Alkohol oder Suchtgift stelle aber die „Beeinträchtigung“ iSd Paragraph 5, Absatz eins, StVO dar. Da der Revisionswerber aus pharmakologischer Sicht nicht mehr durch THC berauscht gewesen sei, hätte das Verwaltungsgericht nicht die Verwirklichung des Tatbildes des Paragraph 5, Absatz eins, StVO annehmen dürfen, sondern zu einer Fahruntüchtigkeit iSd Paragraph 58, Absatz eins, StVO kommen müssen. Zur Frage, ob eine durch THC-Konsum hervorgerufene Entzugssymptomatik ohne bestehende akute Berauschung eine Suchtgiftbeeinträchtigung iSd Paragraph 5, Absatz eins, StVO darstelle, fehle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
13
Mit diesem Vorbringen gelingt es der Revision nicht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.
14
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mit der Frage, was unter einem „durch Alkohol beeinträchtigten Zustand“ im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO zu verstehen ist, sowie der Frage, wann eine Fahruntüchtigkeit im Sinne der Bestimmung des § 5 Abs. 1 StVO bzw. jener des § 58 Abs. 1 StVO zu unterstellen ist, auseinandergesetzt, wobei diese Judikatur auf die Beeinträchtigung durch Suchtgift zu übertragen ist, zumal der Verwaltungsgerichtshof festgehalten hat, dass für eine unterschiedliche Behandlung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift und einer Beeinträchtigung durch Alkohol kein Anlass besteht (vgl. VwGH 24.10.2022, Ra 2022/02/0164, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mit der Frage, was unter einem „durch Alkohol beeinträchtigten Zustand“ im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StVO zu verstehen ist, sowie der Frage, wann eine Fahruntüchtigkeit im Sinne der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO bzw. jener des Paragraph 58, Absatz eins, StVO zu unterstellen ist, auseinandergesetzt, wobei diese Judikatur auf die Beeinträchtigung durch Suchtgift zu übertragen ist, zumal der Verwaltungsgerichtshof festgehalten hat, dass für eine unterschiedliche Behandlung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift und einer Beeinträchtigung durch Alkohol kein Anlass besteht vergleiche , VwGH 24.10.2022, Ra 2022/02/0164, mwN). 15
Demnach liegt ein durch Suchtgift beeinträchtigter Zustand im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO dann vor, wenn sich der Fahrzeuglenker in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug nicht zu beherrschen oder die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht zu befolgen vermag und die Fahruntüchtigkeit auf die Einwirkung von Suchtgift zurückzuführen ist. Maßgebend ist, ob der Suchtmittelkonsum ursächlich für die Fahruntüchtigkeit des Lenkers war (vgl. zu einer alkoholbedingten Beeinträchtigung VwGH 10.10.1973, 2041/71, VwSlg. 8477 A; 20.3.1991, 91/02/0001; 24.10.2022, Ra 2022/02/0164), weshalb - entgegen dem Revisionsvorbringen - nicht nur die auf berauschende Effekte von Suchtgift, sondern etwa auch die auf die im Rahmen einer durch den vorangegangenen Suchtmittelkonsum verursachten Entzugssymptomatik auftretenden Beeinträchtigungen zurückzuführende Fahruntüchtigkeit von § 5 Abs. 1 StVO umfasst ist.Demnach liegt ein durch Suchtgift beeinträchtigter Zustand im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StVO dann vor, wenn sich der Fahrzeuglenker in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug nicht zu beherrschen oder die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht zu befolgen vermag und die Fahruntüchtigkeit auf die Einwirkung von Suchtgift zurückzuführen ist. Maßgebend ist, ob der Suchtmittelkonsum ursächlich für die Fahruntüchtigkeit des Lenkers war vergleiche , zu einer alkoholbedingten Beeinträchtigung VwGH 10.10.1973, 2041/71, VwSlg. 8477 A; 20.3.1991, 91/02/0001; 24.10.2022, Ra 2022/02/0164), weshalb - entgegen dem Revisionsvorbringen - nicht nur die auf berauschende Effekte von Suchtgift, sondern etwa auch die auf die im Rahmen einer durch den vorangegangenen Suchtmittelkonsum verursachten Entzugssymptomatik auftretenden Beeinträchtigungen zurückzuführende Fahruntüchtigkeit von Paragraph 5, Absatz eins, StVO umfasst ist. 16
Die Feststellung, ob der Lenker fahrtüchtig ist, erfolgt durch die klinische Untersuchung; durch eine solche kann eine Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, festgestellt werden. Ob die Beeinträchtigung des Lenkers tatsächlich auf Suchtgift zurückzuführen ist oder eine sonstige Fahruntüchtigkeit gemäß § 58 Abs. 1 StVO vorliegt, ist jedoch - abgesehen von den Fällen der Verweigerung - anhand der Blutuntersuchung festzustellen (vgl. VwGH 15.3.2024, Ra 2024/02/0047, mwN).Die Feststellung, ob der Lenker fahrtüchtig ist, erfolgt durch die klinische Untersuchung; durch eine solche kann eine Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, festgestellt werden. Ob die Beeinträchtigung des Lenkers tatsächlich auf Suchtgift zurückzuführen ist oder eine sonstige Fahruntüchtigkeit gemäß Paragraph 58, Absatz eins, StVO vorliegt, ist jedoch - abgesehen von den Fällen der Verweigerung - anhand der Blutuntersuchung festzustellen vergleiche , VwGH 15.3.2024, Ra 2024/02/0047, mwN). 17
Dass das Verwaltungsgericht von der zitierten Judikatur abgewichen wäre, kann nicht erkannt werden, zumal sich den beweiswürdigenden Erwägungen des angefochtenen Erkenntnisses entnehmen lässt, dass es seinen Feststellungen zur Fahruntauglichkeit des Revisionswerbers im Tatzeitpunkt die Ergebnisse der klinischen Untersuchung vom 23. Jänner 2023, die in einem polizeiamtsärztlichen Gutachten vom selben Tag dokumentiert wurden, zugrunde legte, die Feststellungen zum Suchtgiftkonsum sowie zur suchgiftbedingten Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Revisionswerbers hingegen auf die Blutanalyse vom 31. Jänner 2023 und das Sachverständigengutachten vom 7. Jänner 2024 stützte.
18
Anders als der Revisionswerber vermeint, gelangte der Sachverständige in seinem Gutachten u.a. nach umfangreichen Überlegungen zu dem Schluss, dass der Revisionswerber aus näher dargestellten Gründen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit als regelmäßiger Cannabiskonsument anzusehen sei. Bei solchen Personen sei in Bezug auf die Fahrtauglichkeit zu berücksichtigen, dass wiederholter Cannabiskonsum zu einer tiefgreifenden Erschöpfung der verschiedenen Neurotransmittersysteme und Hirnzellennetzwerke führe und es damit abhängig von Häufigkeit und/oder Menge des konsumierten THC zu einer massiven Beeinträchtigung derjenigen Hirnleistungen führen könne, die für die Fahrtauglichkeit notwendig seien.
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Da sich im Hinblick auf die zu beurteilenden Umstände dem Gutachten selbst in hinreichend nachvollziehbarer und schlüssiger Weise entnehmen lässt, aufgrund welcher Erfahrungssätze der Sachverständige zu seinen Schlussfolgerungen gelangte, gelingt es der Revision mit ihrem weiteren Vorbringen auch nicht, die von ihr - erstmals im Revisionsverfahren - behauptete Ergänzungsbedürftigkeit bzw. Unschlüssigkeit dieses Gutachtens darzutun. Sofern die Revision in diesem Zusammenhang auch bemängelt, dass laut Gutachten die meisten Untersuchungen der Verkehrstauglichkeit während der ersten Phase der Berauschung durchgeführt worden seien, verabsäumt sie darzulegen, weshalb die im Gutachten dargestellten, unmittelbar mit dem Abflauen der Berauschung einhergehenden Effekte nicht geeignet wären, negativ auf die Fahrtüchtigkeit einzuwirken.
20
Vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vermag der Revisionswerber daher mit diesem Vorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.
21
Daran vermögen auch die vom Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung behaupteten Begründungsmängel nichts zu ändern: Soweit die Revision rügt, die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses lasse nicht erkennen, welche konkreten Auswirkungen des Entzugssymptoms bzw. der Erholungsphase im vorliegenden Fall gegeben gewesen sein sollen, ist ihr zu erwidern, dass sich die Auswirkungen schon in der vom Verwaltungsgericht festgestellten Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit erkennen lassen, die offenkundig in Ausfallserscheinungen zum Ausdruck kamen. Entgegen dem Revisionsvorbringen setzte sich das Verwaltungsgericht auch mit der Frage der Auswirkungen eines Gewöhnungseffektes auf die zu erwartende Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit auseinander, und gelangte unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens vom 7. Jänner 2024 zu dem Schluss, dass der Revisionswerber trotz Gewöhnung an THC im Tatzeitpunkt fahruntauglich gewesen sei.
22
Schließlich macht der Revisionswerber zur Begründung der Zulässigkeit der Revision geltend, das Verwaltungsgericht habe das Sachverständigengutachten vom 7. Jänner 2024 seiner Entscheidung zugrunde gelegt, ohne dieses in einer fortgesetzten mündlichen Verhandlung erörtert und verlesen zu haben. Das Verwaltungsgericht hätte „ex officio“ das Sachverständigengutachten in einer fortgesetzten mündlichen Verhandlung mit dem Sachverständigen erörtern müssen.
23
Eine auf Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG gestützte Berechtigung zur Revisionserhebung setzt allerding die Möglichkeit der Rechtsverletzung voraus (vgl. VwGH 13.7.2022, Ra 2022/02/0100, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat aber bereits ausgesprochen, dass eine Partei, die ausdrücklich auf die (Erstreckung einer Verhandlung zur) Verkündung des Erkenntnisses bzw. auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtsgang verzichtet, durch die Unterlassung der mündlichen Verkündung in einer weiteren Verhandlung in ihren Rechten nicht verletzt sein kann (vgl. VwGH 3.3.2022, Ra 2020/02/0241, mwN). Ebenso kann eine Partei durch das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. der Fortsetzung einer solchen im zweiten Rechtsgang nicht in ihren Rechten verletzt sein, wenn diese ausdrücklich auf die Durchführung der zuvor beantragten Verhandlung bzw. auf ihre Einvernahme in einer weiteren Tagsatzung verzichtet (vgl. erneut VwGH 13.7.2022, Ra 2022/02/0100; 8.8.2022, Ra 2022/02/0134).Eine auf Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG gestützte Berechtigung zur Revisionserhebung setzt allerding die Möglichkeit der Rechtsverletzung voraus vergleiche , VwGH 13.7.2022, Ra 2022/02/0100, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat aber bereits ausgesprochen, dass eine Partei, die ausdrücklich auf die (Erstreckung einer Verhandlung zur) Verkündung des Erkenntnisses bzw. auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtsgang verzichtet, durch die Unterlassung der mündlichen Verkündung in einer weiteren Verhandlung in ihren Rechten nicht verletzt sein kann vergleiche , VwGH 3.3.2022, Ra 2020/02/0241, mwN). Ebenso kann eine Partei durch das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. der Fortsetzung einer solchen im zweiten Rechtsgang nicht in ihren Rechten verletzt sein, wenn diese ausdrücklich auf die Durchführung der zuvor beantragten Verhandlung bzw. auf ihre Einvernahme in einer weiteren Tagsatzung verzichtet vergleiche , erneut VwGH 13.7.2022, Ra 2022/02/0100; 8.8.2022, Ra 2022/02/0134). 24
Das Verwaltungsgericht führte unter Einvernahme des Revisionswerbers, der meldungslegenden Polizeibeamten sowie des Arztes, der die klinische Untersuchung vorgenommen hat, am 24. Juli 2023 und am 12. September 2023 eine mündliche Verhandlung durch. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes vom 8. Jänner 2024 wurde dem Vertreter des Revisionswerbers das Sachverständigengutachten vom 7. Jänner 2024 zur Stellungnahme übermittelt. In der Stellungnahme vom 22. Jänner 2024 hielt der Vertreter des Revisionswerbers nach Darlegung, weshalb kein durch Suchtgift beeinträchtigter Zustand im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO vorgelegen sei, fest: „Bei diesem Hintergrund wird auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung sowie auf Gutachtenserörterung verzichtet.“ Auf erneute Nachfrage des Verwaltungsgerichtes mit E-Mail vom 13. Februar 2024, wie dieser Verzicht zu verstehen sei, antwortete der Vertreter des Revisionswerbers mit Schreiben vom 15. Februar 2024, „dass in Anbetracht des Inhalts des Gutachtens auf die Fortsetzung der Verhandlung verzichtet wird“ und „dieser Verzicht [...] an keine Bedingungen geknüpft [ist].“Das Verwaltungsgericht führte unter Einvernahme des Revisionswerbers, der meldungslegenden Polizeibeamten sowie des Arztes, der die klinische Untersuchung vorgenommen hat, am 24. Juli 2023 und am 12. September 2023 eine mündliche Verhandlung durch. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes vom 8. Jänner 2024 wurde dem Vertreter des Revisionswerbers das Sachverständigengutachten vom 7. Jänner 2024 zur Stellungnahme übermittelt. In der Stellungnahme vom 22. Jänner 2024 hielt der Vertreter des Revisionswerbers nach Darlegung, weshalb kein durch Suchtgift beeinträchtigter Zustand im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StVO vorgelegen sei, fest: „Bei diesem Hintergrund wird auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung sowie auf Gutachtenserörterung verzichtet.“ Auf erneute Nachfrage des Verwaltungsgerichtes mit E-Mail vom 13. Februar 2024, wie dieser Verzicht zu verstehen sei, antwortete der Vertreter des Revisionswerbers mit Schreiben vom 15. Februar 2024, „dass in Anbetracht des Inhalts des Gutachtens auf die Fortsetzung der Verhandlung verzichtet wird“ und „dieser Verzicht [...] an keine Bedingungen geknüpft [ist].“
25
Infolge dieses Verzichts gelingt es dem Revisionswerber somit nicht, im Zusammenhang mit der Abstandnahme von der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung eine mögliche Rechtsverletzung aufzuzeigen.
26
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 19. Juni 2024