1
Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der D GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitergeberin auf einer näher bezeichneten Baustelle in einem angeführten Zeitraum einen namentlich genannten serbischen Staatsangehörigen beschäftigt habe, für welchen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Wegen der dadurch begangenen Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) wurde über den Revisionswerber eine Geldstrafe (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und er zum Ersatz von Verfahrenskosten verpflichtet. Die D GmbH hafte nach § 9 Abs. 7 VStG für die über den Revisionswerber verhängte Strafe sowie die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der D GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitergeberin auf einer näher bezeichneten Baustelle in einem angeführten Zeitraum einen namentlich genannten serbischen Staatsangehörigen beschäftigt habe, für welchen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Wegen der dadurch begangenen Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) wurde über den Revisionswerber eine Geldstrafe (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und er zum Ersatz von Verfahrenskosten verpflichtet. Die D GmbH hafte nach Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die über den Revisionswerber verhängte Strafe sowie die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2
Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 21.11.2017, Ra 2016/05/0092; 25.2.2016, Ra 2015/16/0104; 16.12.2014, Ra 2014/11/0095).Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. In den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat vergleiche , VwGH 21.11.2017, Ra 2016/05/0092; 25.2.2016, Ra 2015/16/0104; 16.12.2014, Ra 2014/11/0095). 4
Der Revisionswerber sieht die Zulässigkeit seiner Revision darin gelegen, dass dem Spruch wie auch den Sachverhaltsfeststellungen in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu entnehmen sei, welche konkret umschriebene Beschäftigung des Ausländers dem Revisionswerber vorgeworfen worden sei, und vermeint, dass die Entscheidung aufgrund dieses Mangels auch keine Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zulasse.
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Dem ist - abgesehen davon, dass sich aus den Feststellungen in der Entscheidungsbegründung eindeutig eine Beschäftigung des Ausländers mit Eisenverlegearbeiten ergibt - zu entgegnen, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Art der Beschäftigung kein wesentliches Tatbestandselement einer Übertretung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG ist, sodass es ihrer Aufnahme in den Spruch gar nicht bedarf (vgl. u.a. VwGH 30.6.2004, 2002/09/0118 und VwGH 23.2.1994, 93/09/0173).Dem ist - abgesehen davon, dass sich aus den Feststellungen in der Entscheidungsbegründung eindeutig eine Beschäftigung des Ausländers mit Eisenverlegearbeiten ergibt - zu entgegnen, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Art der Beschäftigung kein wesentliches Tatbestandselement einer Übertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG ist, sodass es ihrer Aufnahme in den Spruch gar nicht bedarf vergleiche , u.a. VwGH 30.6.2004, 2002/09/0118 und VwGH 23.2.1994, 93/09/0173). 6
Indem der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung außerdem zu einem behaupteten Verstoß in der „Vorgangsweise“ des Verwaltungsgerichts lediglich auf die weitere Revisionsbegründung verweist, vermag er auch damit nach dem Vorgesagten eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aufzuzeigen (vgl. VwGH 19.5.2014, Ra 2014/09/0001).Indem der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung außerdem zu einem behaupteten Verstoß in der „Vorgangsweise“ des Verwaltungsgerichts lediglich auf die weitere Revisionsbegründung verweist, vermag er auch damit nach dem Vorgesagten eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aufzuzeigen vergleiche , VwGH 19.5.2014, Ra 2014/09/0001). 7
Da somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren und gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGG unter Absehen von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung zurückzuweisen.Da somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren und gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGG unter Absehen von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung zurückzuweisen.
Wien, am 20. Juni 2024