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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12. September 2023 betreffend eine Übertretung des § 50 Abs. 1 lit. d Z 1 iVm § 51 Abs. 1 Kärntner Bauordnung 1996 als unbegründet ab und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12. September 2023 betreffend eine Übertretung des Paragraph 50, Absatz eins, Litera d, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins, Kärntner Bauordnung 1996 als unbegründet ab und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig.
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Gegen diesen Beschluss richtet sich die selbst verfasste Revision vom 5. März 2024.
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Mit verfahrensleitender Anordnung vom 20. März 2024, Ra 2024/06/0050-5, stellte der Verwaltungsgerichtshof dem Revisionswerber dieses Schreiben zur Behebung diverser Mängel binnen zwei Wochen zurück und wies darauf hin, dass die Versäumung dieser Frist als Zurückziehung der Revision gelte.
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Am 17. April 2024 brachte der Revisionswerber beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein.
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Der Verwaltungsgerichtshof wies diesen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Beschluss vom 14. Mai 2024, Ra 2024/06/0050-9, wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung gemäß § 61 VwGG und § 63 Abs. 1 ZPO ab.Der Verwaltungsgerichtshof wies diesen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Beschluss vom 14. Mai 2024, Ra 2024/06/0050-9, wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung gemäß Paragraph 61, VwGG und Paragraph 63, Absatz eins, ZPO ab.
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Zwar wurde der Lauf der zweiwöchigen Frist zur Behebung der Mängel der Revision durch den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unterbrochen, sodass sie mit der Zustellung des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses am 22. Mai 2024 neu zu laufen begonnen hat (vgl. VwGH 19.8.2021, Ra 2021/05/0094, mwN).Zwar wurde der Lauf der zweiwöchigen Frist zur Behebung der Mängel der Revision durch den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unterbrochen, sodass sie mit der Zustellung des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses am 22. Mai 2024 neu zu laufen begonnen hat vergleiche , VwGH 19.8.2021, Ra 2021/05/0094, mwN).
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Diese Mängelbehebungsfrist ist aber verstrichen, ohne dass eine Mängelbehebung vorgenommen worden wäre.
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Die Revision gilt daher gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen, weshalb das Verfahren in sinngemäßer Anwendung der §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war.Die Revision gilt daher gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG als zurückgezogen, weshalb das Verfahren in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 34, Absatz 2, und 33 Absatz eins, VwGG einzustellen war.
Wien, am 20. Juni 2024