TE Vwgh Erkenntnis 2024/6/20 Ra 2023/13/0167

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.06.2024
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §67
VwRallg
  1. EStG 1988 § 67 heute
  2. EStG 1988 § 67 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 67 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 67 gültig von 01.04.2021 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2021
  5. EStG 1988 § 67 gültig von 08.01.2021 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  6. EStG 1988 § 67 gültig von 30.10.2019 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 67 gültig von 15.08.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 67 gültig von 31.12.2016 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  9. EStG 1988 § 67 gültig von 15.08.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  10. EStG 1988 § 67 gültig von 01.07.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  11. EStG 1988 § 67 gültig von 13.06.2014 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  12. EStG 1988 § 67 gültig von 01.03.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  13. EStG 1988 § 67 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  14. EStG 1988 § 67 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  15. EStG 1988 § 67 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  16. EStG 1988 § 67 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  17. EStG 1988 § 67 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  18. EStG 1988 § 67 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  19. EStG 1988 § 67 gültig von 24.05.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  20. EStG 1988 § 67 gültig von 31.12.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  21. EStG 1988 § 67 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  22. EStG 1988 § 67 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  23. EStG 1988 § 67 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  24. EStG 1988 § 67 gültig von 11.07.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  25. EStG 1988 § 67 gültig von 27.06.2001 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  26. EStG 1988 § 67 gültig von 01.01.2001 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  27. EStG 1988 § 67 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2000
  28. EStG 1988 § 67 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  29. EStG 1988 § 67 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  30. EStG 1988 § 67 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  31. EStG 1988 § 67 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  32. EStG 1988 § 67 gültig von 13.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  33. EStG 1988 § 67 gültig von 27.06.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  34. EStG 1988 § 67 gültig von 31.12.1991 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  35. EStG 1988 § 67 gültig von 03.08.1991 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1991
  36. EStG 1988 § 67 gültig von 30.12.1989 bis 02.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  37. EStG 1988 § 67 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schultheis, über die Revision des T in P (Schweiz), vertreten durch die Ernst & Young Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. in 1220 Wien, Wagramer Straße 19, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 7. November 2022, Zl. RV/7100371/2017, betreffend Einkommensteuer 2013 und 2014, zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber führte in Beilagen zur Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2013 und 2014 jeweils aus, er sei von seinem Schweizer Arbeitgeber von April 2008 bis August 2011 nach Österreich zur A GmbH entsandt worden. Nach Beendigung seiner Entsendung habe er Österreich wieder verlassen und habe in den Streitjahren keinen Wohnsitz mehr in Österreich gehabt. Er habe in den Veranlagungsjahren Bonuszahlungen erhalten, welche sich teilweise auf seine Tätigkeit in Österreich bezögen und daher in Österreich zu besteuern seien.
2
Mit Bescheiden vom 20. Mai 2016 (für das Jahr 2013) und 29. März 2016 (für das Jahr 2014) setzte das Finanzamt die Einkommensteuer - abweichend von den Abgabenerklärungen - fest.
3
Der Revisionswerber erhob gegen diese Bescheide Beschwerden. Er machte (mit näherer Begründung) geltend, die Einkünfte seien betreffend Sonderzahlungen und Jahressechstel unrichtig ermittelt worden. Der Revisionswerber habe in den Streitjahren laufende Bezüge und sonstige Bezüge (Bonuszahlungen) von seinem Arbeitgeber in der Schweiz erhalten.
4
Mit Beschwerdevorentscheidungen wies das Finanzamt die Beschwerden als unbegründet ab. In der Begründung wurde jeweils ausgeführt, Bonuszahlungen gälten als sonstiger Bezug. Die begünstigte Besteuerung als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 setze das Vorhandensein eines Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 2 EStG 1988 voraus. Das Jahressechstel sei an Hand der im laufenden Jahr bereits zugeflossenen laufenden Bezüge zu berechnen. Dem Revisionswerber seien in den Streitjahren keine im Inland steuerbaren laufenden Bezüge zugeflossen. Die Sechstelberechnung ergebe daher Null. Die Bonuszahlungen seien sohin nach dem laufenden Steuertarif zu versteuern.Mit Beschwerdevorentscheidungen wies das Finanzamt die Beschwerden als unbegründet ab. In der Begründung wurde jeweils ausgeführt, Bonuszahlungen gälten als sonstiger Bezug. Die begünstigte Besteuerung als sonstiger Bezug gemäß Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1988 setze das Vorhandensein eines Jahressechstels gemäß Paragraph 67, Absatz 2, EStG 1988 voraus. Das Jahressechstel sei an Hand der im laufenden Jahr bereits zugeflossenen laufenden Bezüge zu berechnen. Dem Revisionswerber seien in den Streitjahren keine im Inland steuerbaren laufenden Bezüge zugeflossen. Die Sechstelberechnung ergebe daher Null. Die Bonuszahlungen seien sohin nach dem laufenden Steuertarif zu versteuern.
5
Der Revisionswerber beantragte die Entscheidung über die Beschwerden durch das Verwaltungsgericht.
6
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerden als unbegründet ab. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerden als unbegründet ab. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
7
Nach Schilderung des Verfahrensgeschehens führte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen aus, der Revisionswerber habe in den Streitjahren Bonuszahlungen erhalten, welche sich teilweise auf seine Tätigkeit in Österreich in den Jahren 2009 bis 2011 bezögen. Im Zeitpunkt der Bonuszahlungen seien dem Revisionswerber keine im Inland steuerbaren laufenden Bezüge zugeflossen. Mangels derartiger laufender Bezüge ergebe die Sechstelberechnung Null. Laufende Auslandsbezüge, für die nach § 98 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 kein Besteuerungsrecht bestehe, seien nicht in die Sechstelberechnung einzubeziehen. Die begünstigte Besteuerung als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 setze das Vorhandensein eines Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 2 EStG 1988 voraus.Nach Schilderung des Verfahrensgeschehens führte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen aus, der Revisionswerber habe in den Streitjahren Bonuszahlungen erhalten, welche sich teilweise auf seine Tätigkeit in Österreich in den Jahren 2009 bis 2011 bezögen. Im Zeitpunkt der Bonuszahlungen seien dem Revisionswerber keine im Inland steuerbaren laufenden Bezüge zugeflossen. Mangels derartiger laufender Bezüge ergebe die Sechstelberechnung Null. Laufende Auslandsbezüge, für die nach Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 4, EStG 1988 kein Besteuerungsrecht bestehe, seien nicht in die Sechstelberechnung einzubeziehen. Die begünstigte Besteuerung als sonstiger Bezug gemäß Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1988 setze das Vorhandensein eines Jahressechstels gemäß Paragraph 67, Absatz 2, EStG 1988 voraus.
8
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende Revision. Zur Zulässigkeit wird geltend gemacht, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (Hinweis auf VwGH Ra 2016/13/0010).
9
Nach Einleitung des Vorverfahrens hat sich das Finanzamt nicht am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beteiligt.
10
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
11
Die Revision ist zulässig und begründet.
12
§ 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 in der hier anwendbaren (vgl. § 124b Z 219 EStG 1988) Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22, lautete:Paragraph 67, Absatz eins, und 2 EStG 1988 in der hier anwendbaren vergleiche , Paragraph 124 b, Ziffer 219, EStG 1988) Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt , I Nr. 22, lautete:

„(1) Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), beträgt die Lohnsteuer für sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß Abs. 2 nach Abzug der in Abs. 12 genannten Beträge„(1) Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), beträgt die Lohnsteuer für sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß Absatz 2, nach Abzug der in Absatz 12, genannten Beträge

1. für die ersten 620 Euro........................................................................... 0%,

2. für die nächsten 24 380 Euro ................................................................. 6%,

3. für die nächsten 25 000 Euro ............................................................... 27%,

4. für die nächsten 33 333 Euro .......................................................... 35,75%.

Die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit diesen festen Steuersätzen unterbleibt, wenn das Jahressechstel gemäß Abs. 2 höchstens 2 100 Euro beträgt. Der Freibetrag von 620 Euro und die Freigrenze von 2 100 Euro sind bei Bezügen gemäß Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 erster Teilstrich, Abs. 6 bis 8 und Abs. 10 nicht zu berücksichtigen.Die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit diesen festen Steuersätzen unterbleibt, wenn das Jahressechstel gemäß Absatz 2, höchstens 2 100 Euro beträgt. Der Freibetrag von 620 Euro und die Freigrenze von 2 100 Euro sind bei Bezügen gemäß Absatz 3,, Absatz 4,, Absatz 5, erster Teilstrich, Absatz 6, bis 8 und Absatz 10, nicht zu berücksichtigen.

(2) Das Jahressechstel beträgt ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge. Soweit die sonstigen Bezüge gemäß Abs. 1 mehr als das Jahressechstel oder nach Abzug der in Abs. 12 genannten Beträge mehr als 83 333 Euro betragen, sind diese übersteigenden Bezüge im Auszahlungsmonat nach Abs. 10 zu besteuern. Bei der Berechnung des Jahressechstels ist jener laufende Bezug, der zusammen mit dem sonstigen Bezug ausgezahlt wird, bereits zu berücksichtigen. Wird ein sonstiger Bezug in einem Kalenderjahr vor Fälligkeit des ersten laufenden Bezuges ausgezahlt, ist dieser erste laufende Bezug in seiner voraussichtlichen Höhe auf das Kalenderjahr umzurechnen. Steuerfreie laufende Bezüge gemäß § 3, ausgenommen laufende Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 15 lit. a, erhöhen nicht das Jahressechstel, steuerfreie sonstige Bezüge gemäß § 3, ausgenommen sonstige Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 und 11, werden auf das Jahressechstel nicht angerechnet.“(2) Das Jahressechstel beträgt ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge. Soweit die sonstigen Bezüge gemäß Absatz eins, mehr als das Jahressechstel oder nach Abzug der in Absatz 12, genannten Beträge mehr als 83 333 Euro betragen, sind diese übersteigenden Bezüge im Auszahlungsmonat nach Absatz 10, zu besteuern. Bei der Berechnung des Jahressechstels ist jener laufende Bezug, der zusammen mit dem sonstigen Bezug ausgezahlt wird, bereits zu berücksichtigen. Wird ein sonstiger Bezug in einem Kalenderjahr vor Fälligkeit des ersten laufenden Bezuges ausgezahlt, ist dieser erste laufende Bezug in seiner voraussichtlichen Höhe auf das Kalenderjahr umzurechnen. Steuerfreie laufende Bezüge gemäß Paragraph 3,, ausgenommen laufende Einkünfte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, 11 und 15 Litera a,, erhöhen nicht das Jahressechstel, steuerfreie sonstige Bezüge gemäß Paragraph 3,, ausgenommen sonstige Einkünfte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, und 11, werden auf das Jahressechstel nicht angerechnet.“

13
Es ist nicht strittig, dass es sich bei den in den Streitjahren zugeflossenen Einnahmen um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit handelt. Ebenso ist unbestritten, dass der Revisionswerber in den Streitjahren neben den in Österreich zu besteuernden Vorteilen laufende Bezüge von demselben Arbeitgeber erhielt, die allerdings nicht in Österreich zu besteuern waren. Weiters ist unbestritten, dass es sich bei den in Österreich (anteilig) zu besteuernden Einnahmen („Bonuszahlungen“; vgl. hingegen den Sachverhalt zu VwGH 30.10.2014, 2011/15/0140) um sonstige Bezüge iSd § 67 Abs. 1 EStG 1988 handelt.Es ist nicht strittig, dass es sich bei den in den Streitjahren zugeflossenen Einnahmen um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit handelt. Ebenso ist unbestritten, dass der Revisionswerber in den Streitjahren neben den in Österreich zu besteuernden Vorteilen laufende Bezüge von demselben Arbeitgeber erhielt, die allerdings nicht in Österreich zu besteuern waren. Weiters ist unbestritten, dass es sich bei den in Österreich (anteilig) zu besteuernden Einnahmen („Bonuszahlungen“; vergleiche , hingegen den Sachverhalt zu VwGH 30.10.2014, 2011/15/0140) um sonstige Bezüge iSd Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1988 handelt.
14
§ 67 EStG 1988 unterscheidet nicht zwischen inländischen und ausländischen Einkünften (vgl. VwGH 23.2.2010, 2008/15/0243). § 67 EStG 1988 sieht auch keine Einschränkung dahin vor, dass laufende Bezüge nur dann für die Ermittlung des Jahressechstels zu berücksichtigen wären, wenn diese in Österreich der Besteuerung unterliegen. Es entspricht dem Wortlaut des Gesetzes, dass auch laufende Bezüge vom selben Arbeitgeber, die nicht der Besteuerung in Österreich unterliegen, für die Ermittlung des Jahressechstels zu berücksichtigen sind; eine gegenteilige Absicht des Gesetzgebers ist nicht erkennbar (vgl. - mit näheren Ausführungen - VwGH 22.2.2017, Ra 2016/13/0010).Paragraph 67, EStG 1988 unterscheidet nicht zwischen inländischen und ausländischen Einkünften vergleiche , VwGH 23.2.2010, 2008/15/0243). Paragraph 67, EStG 1988 sieht auch keine Einschränkung dahin vor, dass laufende Bezüge nur dann für die Ermittlung des Jahressechstels zu berücksichtigen wären, wenn diese in Österreich der Besteuerung unterliegen. Es entspricht dem Wortlaut des Gesetzes, dass auch laufende Bezüge vom selben Arbeitgeber, die nicht der Besteuerung in Österreich unterliegen, für die Ermittlung des Jahressechstels zu berücksichtigen sind; eine gegenteilige Absicht des Gesetzgebers ist nicht erkennbar vergleiche , - mit näheren Ausführungen - VwGH 22.2.2017, Ra 2016/13/0010).
15
Das auf einer abweichenden Rechtsansicht beruhende angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.Das auf einer abweichenden Rechtsansicht beruhende angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
16
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das auf den Ersatz von Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren findet in diesen Vorschriften keine Deckung.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des Begehrens - auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das auf den Ersatz von Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren findet in diesen Vorschriften keine Deckung.

Wien, am 20. Juni 2024

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023130167.L00

Im RIS seit

16.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten