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Der Revisionswerber steht als Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der Justizanstalt X (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof) zur Dienstleistung zugewiesen.Der Revisionswerber steht als Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der Justizanstalt römisch zehn (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof) zur Dienstleistung zugewiesen.
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Mit Schreiben vom 19. Mai 2022 beantragte der Revisionswerber, „ihn unverzüglich einer Nachtdienstgruppe der Justizanstalt X fix zuzuteilen und damit die dienstlichen Schikanen zu beenden“.Mit Schreiben vom 19. Mai 2022 beantragte der Revisionswerber, „ihn unverzüglich einer Nachtdienstgruppe der Justizanstalt römisch zehn fix zuzuteilen und damit die dienstlichen Schikanen zu beenden“.
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Mit Bescheid vom 9. November 2022 wies die Dienstbehörde den Antrag als unzulässig zurück und führte zusammengefasst aus, da kein subjektives Recht auf Mehrleistungen (wie etwa Journaldienste) bestehe, komme dem Revisionswerber weder ein subjektives Recht auf Nachtdienstverrichtung noch auf Einteilung in einer fixen Nachtdienstgruppe zu. Der Antrag sei auf die Erteilung einer Weisung gerichtet, was die Entscheidungspflicht der Behörde jedoch nicht auslöse.
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Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber mit Schreiben vom 6. Dezember 2022 Beschwerde und beantragte gleichzeitig die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
Begründend führte es aus, es sei davon auszugehen, dass der Revisionswerber in vollem Umfang zur Erfüllung der mit seinem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben herangezogen worden sei. Auch hinsichtlich der Nachtdienste sei nicht deren Umfang, sondern lediglich die Art der Einteilung zu diesen Diensten in Beschwerde gezogen worden. Wenn aber nicht einmal ein subjektives Recht des Beamten darauf bestehe, zu derartigen Nachtdiensten herangezogen zu werden, könne es kein subjektives Recht darauf geben, dass die Einteilung zu diesen Nachtdiensten dergestalt erfolge, dass der Beamte einer fixen Nachtdienstgruppe zugeteilt werde.
Die Verfügung des Anstaltsleiters vom Mai 2019, womit der Revisionswerber von seiner fixen Nachtdienstgruppe abgezogen worden sei, sei als Weisung im Sinne des § 44 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) anzusehen. Hinsichtlich dieser Weisung wäre nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides zu bejahen. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens könne einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehöre, andererseits aber auch die Frage, ob die Weisung schlicht rechtswidrig sei. In einem derartigen Verfahren wären die vom Revisionswerber aufgeworfenen Fragen der Willkürlichkeit seines Abzugs von der fixen Nachtdienstgruppe bzw. allfälliger Verstöße gegen die §§ 43a und 45 BDG 1979 zu prüfen gewesen. Ein derartiger Antrag sei aber nicht gestellt worden.Die Verfügung des Anstaltsleiters vom Mai 2019, womit der Revisionswerber von seiner fixen Nachtdienstgruppe abgezogen worden sei, sei als Weisung im Sinne des Paragraph 44, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) anzusehen. Hinsichtlich dieser Weisung wäre nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides zu bejahen. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens könne einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehöre, andererseits aber auch die Frage, ob die Weisung schlicht rechtswidrig sei. In einem derartigen Verfahren wären die vom Revisionswerber aufgeworfenen Fragen der Willkürlichkeit seines Abzugs von der fixen Nachtdienstgruppe bzw. allfälliger Verstöße gegen die Paragraphen 43 a, und 45 BDG 1979 zu prüfen gewesen. Ein derartiger Antrag sei aber nicht gestellt worden.
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In der Folge erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag auf Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in der Sache selbst, in eventu auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Soweit der Revisionswerber die Abstellung der gegen ihn gerichteten Schikanen durch Zuteilung zu einer Nachtdienstgruppe begehrte, ist darauf hinzuweisen, dass einem Beamten kein subjektives Recht auf gesonderte Feststellung der Verpflichtung der Dienstbehörde zur Erteilung einer Weisung bestimmten Inhaltes zukommt, insbesondere auch nicht - abgeleitet aus der Fürsorgepflicht des Dienstgebers - zur Herstellung eines „schikanefreien Arbeitsplatzes“. Ein Sonderfall, für den Anderes gelten sollte, liegt hier nicht vor (vgl. etwa VwGH 7.12.2023, Ra 2022/12/0076, mwN; 6.2.2024, Ra 2022/12/0136; jeweils mwN.) Auf die Begründung dieser Beschlüsse wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen.Soweit der Revisionswerber die Abstellung der gegen ihn gerichteten Schikanen durch Zuteilung zu einer Nachtdienstgruppe begehrte, ist darauf hinzuweisen, dass einem Beamten kein subjektives Recht auf gesonderte Feststellung der Verpflichtung der Dienstbehörde zur Erteilung einer Weisung bestimmten Inhaltes zukommt, insbesondere auch nicht - abgeleitet aus der Fürsorgepflicht des Dienstgebers - zur Herstellung eines „schikanefreien Arbeitsplatzes“. Ein Sonderfall, für den Anderes gelten sollte, liegt hier nicht vor vergleiche , etwa VwGH 7.12.2023, Ra 2022/12/0076, mwN; 6.2.2024, Ra 2022/12/0136; jeweils mwN.) Auf die Begründung dieser Beschlüsse wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen. 11
Zum Vorbringen des Revisionswerbers, er sei nach Art. 8 EMRK und Art. 83 Abs. 2 B-VG in seinen Rechten verletzt worden, ist auszuführen, dass die Prüfung der Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fällt, weshalb es sich dabei nicht um vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbare Rechte handelt (siehe etwa VwGH 14.2.2024, Ra 2022/12/0153, mwN).Zum Vorbringen des Revisionswerbers, er sei nach Artikel 8, EMRK und Artikel 83, Absatz 2, B-VG in seinen Rechten verletzt worden, ist auszuführen, dass die Prüfung der Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fällt, weshalb es sich dabei nicht um vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbare Rechte handelt (siehe etwa VwGH 14.2.2024, Ra 2022/12/0153, mwN). 12
Zur Zulässigkeit der Revision wird weiters ausgeführt, der Entzug der fixen Nachtdienstgruppe entspreche einer Bestrafung außerhalb des gesetzlichen Sanktionsregimes. Die Weisung des Anstaltsleiters, womit der Revisionswerber von der fixen Nachtdienstgruppe abgezogen worden sei, sei rechtswidrig gewesen, da sie willkürlich erteilt worden sei.
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Prozesserklärungen einer Partei sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. zum Ganzen VwGH 11.9.2020, Ra 2020/11/0122 und 123, mwN). Eine in vertretbarer Weise vorgenommene einzelfallbezogene Auslegung von Parteierklärungen wirft in der Regel keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf (vgl. VwGH 16.3.2016, Ra 2016/04/0024, mwN). Die Auslegung einer Erklärung im Einzelfall ist nur dann als revisibel anzusehen, wenn dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (vgl. VwGH 1.6.2021, Ra 2020/12/0081, mwN).Prozesserklärungen einer Partei sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss vergleiche , zum Ganzen VwGH 11.9.2020, Ra 2020/11/0122 und 123, mwN). Eine in vertretbarer Weise vorgenommene einzelfallbezogene Auslegung von Parteierklärungen wirft in der Regel keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf vergleiche , VwGH 16.3.2016, Ra 2016/04/0024, mwN). Die Auslegung einer Erklärung im Einzelfall ist nur dann als revisibel anzusehen, wenn dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre vergleiche , VwGH 1.6.2021, Ra 2020/12/0081, mwN). 14
Vorliegend ist dem Bundesverwaltungsgericht bei der Auslegung des vom Revisionswerber gestellten Antrages dahin, dass kein Feststellungsantrag in Ansehung der Weisung, mit der der Revisionswerber von seiner Nachtdienstgruppe abgezogen wurde, gestellt worden sei, keinesfalls eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen.
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Ausgehend von der oben dargestellten klaren Rechtslage und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, anhand derer das Bundesverwaltungsgericht sämtliche Einwände erörterte und die Zurückweisung des Antrags als unzulässig bestätigte, ohne dass Tatsachen strittig gewesen wären, ist die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zu beanstanden.
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In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 20. Juni 2024